Die kurze Antwort
Einen Bundestarif gibt es nicht. Massgebend ist die Honorarvereinbarung; die Tarife für die Prozesskosten setzen die Kantone fest (Art. 96 Abs. 1 ZPO). Im Prozess darf das Gericht höchstens die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten als Vorschuss verlangen (Art. 98 Abs. 1 ZPO), und wer unterliegt, trägt zusätzlich die Parteientschädigung der Gegenpartei (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Über die Grundsätze der Rechnungsstellung muss dich deine Anwältin bei Mandatsübernahme aufklären (Art. 12 lit. i BGFA).
Was kostet ein Anwalt? Wer diese Frage stellt, sucht eine Zahl — und bekommt in der Schweiz eine Zuständigkeit. Das ist keine Ausflucht, sondern die Bauweise des Landes: Der Bund regelt, wer am Ende zahlt, der Kanton, wie viel das Gericht dafür ansetzt, und den Preis deiner Anwältin bestimmt ihr beide im Vertrag. Diese Seite erklärt deshalb nicht eine Zahl, sondern die vier Posten, aus denen sich dein Fall zusammensetzt — und wer bei jedem einzelnen den Hebel in der Hand hält.
Das Wichtigste in Kürze
- Keine Tarifordnung des Bundes. „Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest“ (Art. 96 Abs. 1 ZPO) — 26 Kantone, 26 Tarife.
- Dein Preis steht im Vertrag, nicht im Tarif. Der kantonale Tarif ist der Auffangmassstab und die Messlatte für den Kostenersatz.
- Keine gesetzliche Obergrenze für das erste Gespräch — dafür ein Recht auf Aufklärung über die Rechnungsstellung (Art. 12 lit. i BGFA).
- Vier Posten machen deinen Fall aus: Honorar, Gerichtskosten, Parteientschädigung, Kostenvorschuss.
- Wer verliert, zahlt auch die Gegenseite (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das ist der Posten, den Laien vergessen.
- Vorschuss höchstens hälftig — seit dem 1. Januar 2025 (Art. 98 Abs. 1 ZPO), mit Ausnahmen in Abs. 2.
- In der Schlichtung wird keine Parteientschädigung gesprochen (Art. 113 Abs. 1 ZPO) — der billigste Weg, den kaum jemand kennt.
- Wenn das Geld fehlt: unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) — aber mit Nachzahlungspflicht (Art. 123 ZPO).
Das Kostengerüst
Die vier Posten, aus denen sich dein Fall zusammensetzt
Hier steht bewusst kein Betrag. Die Antwort auf „was kostet das“ ist in der Schweiz die Spalte, in der steht, wer den Betrag festlegt.
| Posten | Wer ihn festlegt | Wann er anfällt | Was du beeinflussen kannst |
|---|---|---|---|
| Anwaltshonorar | du und deine Anwältin — in der Honorarvereinbarung | ab der Übernahme des Mandats, laufend | Modell und Höhe sind verhandelbar: Stundenansatz, Pauschale, Kostendach. Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung schuldet dir die Anwältin von Gesetzes wegen (Art. 12 lit. i BGFA). |
| Gerichtskosten | der Kanton, über seinen Tarif (Art. 96 Abs. 1 ZPO) | mit dem Entscheid — vorab als Vorschuss | Streitwert und Verfahrensweg. In der Schlichtung und in Miet- und Arbeitssachen greifen eigene Regeln (Art. 113 ZPO). |
| Parteientschädigung an die Gegenseite | das Gericht, nach dem kantonalen Tarif | wenn du unterliegst (Art. 106 Abs. 1 ZPO) | Die ehrliche Einschätzung der Erfolgsaussichten — und der Weg über die Schlichtung, wo gar keine Parteientschädigung gesprochen wird (Art. 113 Abs. 1 ZPO). |
| Kostenvorschuss | das Gericht, höchstens die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten (Art. 98 Abs. 1 ZPO) | vorab, bevor das Verfahren läuft | Die unentgeltliche Rechtspflege befreit von Vorschüssen und Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 ZPO) — das Gesuch selbst ist gebührenfrei (Art. 119 Abs. 6 ZPO). |
Der dritte Posten ist der, den kaum jemand einrechnet. Art. 95 Abs. 1 ZPO teilt die Prozesskosten in zwei Blöcke: die Gerichtskosten und die Parteientschädigung. Der zweite Block ist der Aufwand der anderen Seite — und Art. 106 Abs. 1 ZPO sagt in einem einzigen Satz, wer ihn trägt: „Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt.“ Wer nur teilweise obsiegt, trägt sie anteilig nach dem Ausgang des Verfahrens (Abs. 2).
Das Unterliegerprinzip ist allerdings nicht absolut. Art. 107 Abs. 1 ZPO erlaubt dem Gericht, davon abzuweichen — unter anderem, wenn eine Partei „in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war“, und in familienrechtlichen Verfahren. Sechs solche Abweichungsgründe stehen dort (lit. a bis f). Das ist eine Ermessensfrage des Gerichts, keine Regel, mit der du rechnen kannst.
Das eigentliche Risiko
Nicht deine Rechnung entscheidet, sondern die der Gegenseite.
Rechtslage
Keine Tarifordnung, keine Kappung
Ein Satz im Gesetz erklärt, warum es die eine Schweizer Zahl nicht geben kann.
„Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest.“
Art. 96 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
Damit ist die Frage auf Bundesebene beantwortet — durch eine Verweisung. Der Bund regelt, was Prozesskosten sind (Art. 95 ZPO), wer sie trägt (Art. 106 ZPO), wie hoch der Vorschuss sein darf (Art. 98 ZPO) und was passiert, wenn das Geld fehlt (Art. 117 ff. ZPO). Die Beträge dagegen stehen in kantonalem Recht. Eine schweizweite Tabelle, die dir sagt, was eine Klage kostet, existiert nicht — und wer sie dir zeigt, zeigt dir das Recht eines anderen Landes.
Und der Preis deiner Anwältin steht in keinem dieser Tarife. Er ist vertraglich frei. Der Kanton Bern schreibt das ausdrücklich hin: „Für das Honorar der Anwältin oder des Anwalts ist die Vereinbarung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber massgebend“ (Art. 40 Abs. 1 KAG). Erst wenn eine Vereinbarung fehlt, greift die Tarifordnung. Der Tarif ist also kein Preisschild, sondern ein Auffangnetz — und zugleich der Massstab, nach dem das Gericht später die Parteientschädigung bemisst.
Eine Obergrenze für die Erstberatung gibt es nicht. Weder das Bundesrecht noch die kantonalen Tarife kennen eine Höchstgebühr für ein erstes Gespräch mit einer Privatperson. Was du dafür hast, ist ein durchsetzbares Informationsrecht:
„Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.“
Art. 12 lit. i Anwaltsgesetz (BGFA, SR 935.61)
Das ist eine Berufsregel, keine Höflichkeit. Die Frage „nach welchen Grundsätzen rechnen Sie ab?“ ist damit kein unangenehmer Einstieg ins Gespräch, sondern der vorgesehene.
Eine Grenze ist dagegen hart. Nach Art. 12 lit. e BGFA dürfen Anwältinnen und Anwälte vor Beendigung eines Rechtsstreits keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen. Ein reiner Anteil am erstrittenen Betrag ist damit ausgeschlossen — wer ihn dir anbietet, bewegt sich ausserhalb des Berufsrechts.
Schweiz ≠ Deutschland
Warum deutsche Anwaltskostenrechner hier danebenliegen
„Was kostet ein Anwalt“ googeln führt auch in der Schweiz auf deutsche Seiten. Die rechnen mit einem System, das hier an drei Stellen nicht existiert.
Das ist keine Kleinigkeit im Detail, sondern ein anderer Aufbau. Deutsches Kostenrecht arbeitet mit einer bundesweiten gesetzlichen Vergütung, aus der sich jede Position berechnen lässt. Die Schweiz stellt den Vertrag an den Anfang und verteilt die Tarife auf die Kantone. Ein Rechner, der beides gleichsetzt, gibt dir eine Zahl aus, die es hier gar nicht gibt.
- Keine gesetzliche Deckelung des ersten Gesprächs. Die Höchstgebühr, mit der deutsche Ratgeber für eine Erstberatung rechnen, hat in der Schweiz kein Gegenstück — weder im Bundesrecht noch in einem kantonalen Tarif. Verhandelbar ist sie trotzdem, nur eben im Vertrag statt im Gesetz.
- Kein bundesweiter Gebührentarif. Statt einer Tabelle gelten 26 kantonale Tarifordnungen (Art. 96 Abs. 1 ZPO), und sie rechnen nicht einmal nach demselben Prinzip: Zürich mit einer Formel auf den Streitwert, Bern mit Rahmenbeträgen und Taxpunkten, der Aargau mit einer Grundentschädigung plus Zuschlägen. Drei Kantone, drei Rechenwege — die Übersicht steht weiter unten.
- Andere Hilfe bei Mittellosigkeit. Die deutschen Instrumente für Menschen ohne Mittel heissen in der Schweiz nicht nur anders, sie funktionieren anders: Es gibt eine unentgeltliche Rechtspflege mit verfassungsrechtlichem Kern (Art. 29 Abs. 3 BV), die du mit einem Gesuch beim Gericht beantragst — und die dich ausdrücklich nicht von der Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit (Art. 118 Abs. 3 ZPO).
Die praktische Folge: Jede Zahl, die dir ein Rechner ohne Angabe des Kantons ausgibt, ist entweder deutsches Recht oder geraten. Die einzige belastbare Auskunft besteht aus zwei Teilen — der Honorarvereinbarung, die du selbst verhandelst, und dem Tarif des Kantons, in dem dein Verfahren läuft.
Bund und Kanton
Drei Kantone, drei Rechenmodelle
Der Beweis für Art. 96 Abs. 1 ZPO — und die Erklärung, warum eine schweizweite Zahl niemandem hilft.
Die folgenden Beträge stammen aus den Tarifordnungen der Kantone Zürich, Bern und Aargau. Zwei Dinge musst du dabei mitlesen: Sie gelten nur im jeweiligen Kanton, und sie betreffen nur, was Behörden festsetzen — die Gerichtsgebühr und die Parteientschädigung. Was deine eigene Anwältin verlangt, steht in keiner dieser Verordnungen.
Kanton Zürich
Formel auf den Streitwert
So rechnet der Tarif
Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren beträgt bei einem Streitwert über CHF 1’000 bis CHF 10’000 CHF 250 bis CHF 420 (§ 3 Abs. 1 GebV OG). Die Anwaltsgebühr rechnet degressiv: über CHF 20’000 bis CHF 40’000 sind es CHF 3’900 plus 11 % des übersteigenden Streitwerts (§ 4 Abs. 1 AnwGebV), erhöht oder ermässigt um bis zu einen Drittel (§ 4 Abs. 2).
Verordnung über die Anwaltsgebühren (LS 215.3) und Gebührenverordnung des Obergerichts (LS 211.11), Stand 1. Januar 2015
Kanton Bern
Rahmentarif und Taxpunkte
So rechnet der Tarif
Statt einer Formel ein Band: Bei einem Streitwert von CHF 8’000 bis CHF 20’000 liegt das Honorar erstinstanzlich zwischen CHF 1’500 und CHF 7’900 (Art. 5 Abs. 1 PKV). Die Gerichtsgebühr rechnet in Taxpunkten zu je einem Franken (Art. 4 Abs. 2 VKD); für das Schlichtungsverfahren sind es 100 bis 1’000 Taxpunkte (Art. 35 Abs. 1 VKD).
Parteikostenverordnung (BSG 168.811), Stand 1. Januar 2012, und Verfahrenskostendekret (BSG 161.12), Stand 1. Mai 2026
Kanton Aargau
Grundentschädigung plus Zuschläge
So rechnet der Tarif
Bis zu einem Streitwert von CHF 6’160 beträgt die Grundentschädigung CHF 1’110 plus 22,0 % des Streitwerts (§ 3 Abs. 1 lit. a). Sie deckt Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz, eine Rechtsschrift und eine Verhandlung ab (§ 6 Abs. 1); jede weitere Rechtsschrift und jede weitere Verhandlung schlägt mit 5 bis 30 % zu Buche (§ 6 Abs. 3).
Dekret über die Entschädigung der Anwälte (SAR 291.150), Stand 1. Januar 2024
Warum ein Rahmen und keine feste Zahl? Weil der Aufwand nicht am Streitwert hängt. Der Kanton Bern schreibt die Bemessungskriterien deshalb ins Gesetz: Innerhalb des Rahmentarifs richtet sich der Parteikostenersatz nach dem „in der Sache gebotenen Zeitaufwand“ sowie nach „der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses“ (Art. 41 Abs. 3 KAG). Derselbe Streitwert kann damit sehr unterschiedliche Beträge tragen.
Und der Kanton darf noch mehr bestimmen. Seit dem 1. Januar 2025 erlaubt Art. 96 Abs. 2 ZPO den Kantonen ausdrücklich vorzusehen, dass die Anwältin oder der Anwalt einen ausschliesslichen Anspruch auf die Honorare und Auslagen hat, die als Parteientschädigung gesprochen werden. Ob das in deinem Kanton gilt, ist wieder eine kantonale Frage — der Bund gibt hier nur den Rahmen.
Für die 23 übrigen Kantone steht hier bewusst nichts. Ihre Tarife wurden für diese Seite nicht abgerufen, und eine hochgerechnete Zahl wäre schlechter als keine. Massgebend ist die Tarifordnung des Kantons, in dem dein Verfahren tatsächlich läuft.
Vor dem Auftrag
Was du fragen solltest, bevor du das Mandat erteilst
Weil kein Tarif deinen Preis bestimmt, ist die Honorarvereinbarung der wichtigste Verhandlungsgegenstand deines Falls.
Nach welchen Grundsätzen wird abgerechnet?
Stundenansatz, Pauschale oder eine Mischung — und wer im Team zu welchem Ansatz arbeitet. Diese Auskunft schuldet dir die Anwältin bei Übernahme des Mandats von Gesetzes wegen (Art. 12 lit. i BGFA). Du bittest also nicht um einen Gefallen.
Gibt es ein Kostendach?
Eine Obergrenze für einen abgegrenzten Auftrag — etwa für die Prüfung deiner Unterlagen und ein Schreiben an die Gegenseite. Weil der Preis vertraglich frei ist, ist auch die Grenze vertraglich frei. Fragen kostet nichts, nicht fragen schon.
Wie oft wird abgerechnet?
Zwischenabrechnungen in vereinbarten Abständen und die Frage nach Akontozahlungen. Art. 12 lit. i BGFA gibt dir zusätzlich das Recht, auf Verlangen über die Höhe des bereits geschuldeten Honorars informiert zu werden — nutze es, bevor die Summe gewachsen ist.
Was ist im Preis nicht enthalten?
Gerichtskosten, Kostenvorschuss und das Risiko der Parteientschädigung sind kein Teil des Honorars. Lass dir sagen, mit welcher Grössenordnung im zuständigen Kanton zu rechnen ist — und ob eine Schlichtung vorgeschaltet ist.
Halte das Ergebnis schriftlich fest.
Eine mündliche Honorarabrede ist gültig, aber im Streit wertlos. Und denk an die Schranke: Ein Anteil am Prozessgewinn anstelle des Honorars ist nach Art. 12 lit. e BGFA nicht zulässig.
Zahlt die Rechtsschutzversicherung?
Wenn ja, hast du mehr Rechte, als viele annehmen. Der Vertrag muss dir die freie Wahl der Rechtsvertretung einräumen, sobald für ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren jemand eingesetzt werden muss oder eine Interessenkollision besteht (Art. 167 Abs. 1 AVO).
Und wenn sie ablehnt?
Lehnt der Versicherer wegen Aussichtslosigkeit ab, muss er das unverzüglich schriftlich begründen und auf das vorgesehene Verfahren hinweisen. Tut er das nicht, gilt dein Rechtsschutzbedürfnis im betreffenden Fall als anerkannt (Art. 169 Abs. 3 AVO).
Ohne Anwältin vor Gericht?
Dann trifft das Gericht selbst eine Pflicht: Es „klärt die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf“ (Art. 97 ZPO). Du darfst diese Auskunft also verlangen.
Wo die Ersteinschätzung ansetzt
Worum es rechtlich geht, welcher Streitwert im Raum steht und ob zuerst die Schlichtungsbehörde zuständig ist — genau diese drei Punkte kosten sonst bezahlte Zeit. Sie lassen sich vorher klären.
Der übersehene Weg
Der billigste Weg ist oft die Schlichtungsbehörde
Vor dem Prozess steht in den meisten Zivilsachen die Schlichtung — und dort fällt das grösste Kostenrisiko schlicht weg.
Der entscheidende Satz ist kurz: „Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen“ (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Das heisst: Selbst wenn die Sache dort schiefgeht, musst du nicht den Aufwand der Gegenseite ersetzen. Genau dieser Posten ist im Prozess der unberechenbare.
In zwei Bereichen kommt die Gerichtskostenfreiheit dazu. Nach Art. 113 Abs. 2 lit. c und d ZPO werden im Schlichtungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben bei Streitigkeiten
- aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht — ohne Streitwertgrenze;
- aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30’000.
Und hier die Stelle, an der es oft falsch wiedergegeben wird. Diese Kostenfreiheit gilt für das Schlichtungsverfahren. Im Entscheidverfahren zählt Art. 114 ZPO die kostenfreien Streitigkeiten neu auf — dort steht das Arbeitsverhältnis bis CHF 30’000 (lit. c), Mietsachen stehen dort nicht. Wer aus „Miete ist kostenlos“ ableitet, ein Mietprozess sei gratis, rechnet mit einer Regel, die es so nicht gibt.
Was in der Schlichtung passiert und welche Fristen davor laufen, steht in den Ratgebern zum Mietrecht und der Kündigung der Wohnung und zum Arbeitsrecht und der missbräuchlichen Kündigung — beide beginnen mit dem Gang zur Schlichtungsbehörde, nicht mit einer Klage.
Ein Vorbehalt bleibt: Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden (Art. 115 Abs. 1 ZPO). Kostenfrei ist der Weg, nicht das Verhalten.
Wenn das Geld nicht reicht
Unentgeltliche Rechtspflege — und was sie nicht abdeckt
Ein verfassungsmässiger Anspruch, kein Almosen. Aber auch kein Geschenk.
„Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.“
Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101)
Zwei Voraussetzungen, beide müssen erfüllt sein — Art. 117 ZPO wiederholt sie wortgleich: keine erforderlichen Mittel und ein Rechtsbegehren, das nicht aussichtslos erscheint. Was „erforderliche Mittel“ im Einzelfall heisst, entscheidet das Gericht deines Kantons; eine Schwelle, ab der es automatisch klappt, steht in keinem Gesetz, und auf dieser Seite steht deshalb auch keine.
Was sie abdeckt (Art. 118 Abs. 1 ZPO): die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und — soweit zur Wahrung der Rechte nötig — die Bestellung einer Rechtsvertretung. Anwältinnen und Anwälte sind verpflichtet, solche Mandate im Kanton ihres Registereintrags zu übernehmen (Art. 12 lit. g BGFA); du stehst also nicht ohne jemanden da.
Das Gesuch selbst kostet nichts. Es kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden, du musst darin deine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen (Art. 119 Abs. 1 und 2 ZPO) — und: „Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben“ (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Im Rechtsmittelverfahren ist sie neu zu beantragen (Abs. 5).
Und jetzt die zwei Sätze, die selten irgendwo stehen. Erstens: Die unentgeltliche Rechtspflege „befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei“ (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Unterliegst du, schuldest du der Gegenseite ihre Entschädigung trotzdem (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Zweitens: Sie ist eine Stundung, keine Schenkung. „Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist“ — und der Anspruch des Kantons „verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens“ (Art. 123 ZPO).
Gerechnet heisst das: Wird dein Verfahren am 15. Januar 2027 abgeschlossen, kann der Kanton die Nachzahlung bis zum 15. Januar 2037 verlangen, wenn sich deine Lage in dieser Zeit bessert. Voraussetzungen, Formular und Zuständigkeit liegen beim Gericht deines Kantons — dort, und nirgendwo sonst, wird das Gesuch beurteilt.
Der eine Hebel
Wie du weniger Anwaltsstunden brauchst
Von den vier Posten ist genau einer wirklich in deiner Hand — und er hängt an deiner Vorbereitung.
Gerichtskosten, Parteientschädigung und Vorschuss richten sich nach Streitwert und kantonalem Tarif. Beim Honorar ist es anders: Ob eine Stunde damit vergeht, deine Unterlagen zu sortieren und den Ablauf zu rekonstruieren, oder ob sie in die Frage geht, welcher Weg der richtige ist — das entscheidest du, bevor du die Kanzlei betrittst. Das ist kein Preisduell gegen deine Anwältin. Es ist die Reihenfolge, von der beide Seiten etwas haben.
Vorbereitet heisst konkret:
- Der Sachverhalt chronologisch, mit Daten, ohne Bewertung — wer wann was geschrieben, gesagt oder unterlassen hat.
- Die Unterlagen geordnet: Vertrag, Schriftwechsel, Rechnungen, Kündigungen, Zustellumschläge mit Datum.
- Der Streitwert, so gut du ihn schätzen kannst — an ihm hängen Tarif, Gerichtsgebühr und Kostenrisiko gleichermassen.
- Die laufenden Fristen, die du kennst, und der Punkt, an dem sie begonnen haben.
- Deine Fragen, aufgeschrieben — damit du sie stellst, statt sie im Termin zu vergessen.
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Worum geht es in deinem Fall rechtlich — und mit welchen Posten musst du rechnen? Beschreib deine Situation oder fotografiere das Schreiben, das du bekommen hast. Du bekommst eine erste Einordnung nach Schweizer Recht, in wenigen Minuten und ohne Anmeldung.
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Wann sich das Honorar in jedem Fall lohnt
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- Wenn eine Frist läuft. Anfechtung, Einsprache, Rechtsvorschlag, Verjährung: Eine versäumte Frist lässt sich in aller Regel nicht mehr reparieren, und keine Vorbereitung hilft danach.
- Wenn der Streitwert gross ist. Je höher er ist, desto höher das Risiko aus Art. 106 ZPO — und desto weniger sollte die Einschätzung der Erfolgsaussichten aus zweiter Hand kommen.
- Wenn die Gegenseite vertreten ist. Dann verhandelst du nicht mehr mit einer Vertragspartei, sondern mit jemandem, der die Verfahrensregeln beruflich beherrscht.
- In Strafsachen. Hier steht nicht Geld auf dem Spiel, sondern ein Verfahren gegen deine Person. Das gehört ab der ersten Minute in anwaltliche Hände.
- Wenn du zwischen zwei Wegen wählen musst — Schlichtung, Klage oder Vergleich. Diese Wahl entscheidet über das Kostenrisiko der nächsten Jahre.
Was wir dafür tun können: die Ausgangslage nach Schweizer Recht einordnen, die richtigen Fragen formulieren und den Sachverhalt so aufbereiten, dass das teure Gespräch nicht mit der Aktenlage beginnt. Über den Ausgang eines Verfahrens sagt das nichts — über die Qualität deiner Vorbereitung schon.
FAQ
Häufige Fragen zu Anwaltskosten in der Schweiz
Was kostet eine Erstberatung in der Schweiz?
Das steht in keinem Gesetz. Es gibt keine bundesrechtliche Obergrenze für ein erstes Gespräch und keine Tarifordnung des Bundes, an der du dich festhalten könntest — massgebend ist allein, was du mit der Anwältin oder dem Anwalt vereinbarst. Dafür hast du ein Recht auf Klarheit: Nach Art. 12 lit. i BGFA muss dich die Anwältin oder der Anwalt bereits bei der Übernahme des Mandats über die Grundsätze der Rechnungsstellung aufklären und dich auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars informieren. Frag also vor der Zusage, nicht nach der ersten Rechnung.
Gibt es in der Schweiz einen Anwaltstarif?
Nicht auf Bundesebene. Art. 96 Abs. 1 ZPO sagt in einem Satz, wie das Land organisiert ist: „Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest.“ Es gibt also 26 Tarifordnungen und keine schweizweite Tabelle. Diese Tarife bestimmen jedoch nicht deinen Preis, sondern das, was das Gericht am Ende als Gerichtskosten und als Parteientschädigung festsetzt. Zwischen dir und deiner Anwältin gilt die Vereinbarung; wo sie fehlt, greift der kantonale Tarif als Auffangmassstab, so etwa im Kanton Bern nach Art. 40 KAG.
Was ist eine Parteientschädigung?
Der Betrag, den die unterliegende Partei der Gegenpartei für deren Aufwand bezahlen muss — vor allem für die berufsmässige Vertretung. Nach Art. 95 Abs. 1 ZPO gehören zu den Prozesskosten die Gerichtskosten und die Parteientschädigung; nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Wer nur teilweise obsiegt, trägt sie nach dem Ausgang des Verfahrens anteilig (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Höhe bemisst das Gericht nach dem kantonalen Tarif, nicht nach der Rechnung, die deine Gegenpartei tatsächlich erhalten hat.
Muss ich einen Kostenvorschuss zahlen?
In aller Regel ja, wenn du klagst — aber seit dem 1. Januar 2025 nur noch begrenzt. Art. 98 Abs. 1 ZPO lautet: „Das Gericht und die Schlichtungsbehörde können von der klagenden Partei einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.“ Für einzelne Verfahrensarten sieht Art. 98 Abs. 2 ZPO weiterhin den vollen Vorschuss vor, unter anderem für das Schlichtungsverfahren, für summarische Verfahren und für Rechtsmittelverfahren. Der Vorschuss ist kein zusätzlicher Posten, sondern eine Vorauszahlung auf die Gerichtskosten.
Was kostet die Schlichtungsbehörde?
Deutlich weniger als ein Prozess, und in zwei Bereichen gar nichts. Nach Art. 113 Abs. 1 ZPO wird im Schlichtungsverfahren überhaupt keine Parteientschädigung gesprochen — das grösste Kostenrisiko fällt dort also weg. Nach Art. 113 Abs. 2 lit. c und d ZPO werden zudem keine Gerichtskosten erhoben bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30’000. In allen übrigen Fällen richtet sich die Gebühr nach dem kantonalen Tarif.
Was ist die unentgeltliche Rechtspflege?
Der verfassungsmässige Anspruch darauf, ein Verfahren führen zu können, obwohl das Geld fehlt. Art. 29 Abs. 3 BV gewährt ihn jeder Person, „die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt“, wenn ihr Rechtsbegehren „nicht aussichtslos erscheint“; Art. 117 ZPO wiederholt beide Voraussetzungen. Sie befreit von Vorschüssen und Gerichtskosten und kann dir eine Rechtsvertretung beistellen (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Zwei Dinge deckt sie nicht: die Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO) und die Endgültigkeit — du bist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald du dazu in der Lage bist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Kann ich ein Kostendach vereinbaren?
Das ist Vertragsfreiheit, und genau deshalb gehört es auf die Agenda des ersten Gesprächs. Weil kein Bundestarif deinen Preis bestimmt, sind Stundenansatz, Pauschale, Kostendach, Akontozahlungen und Zwischenabrechnungen verhandelbar — halte das Ergebnis schriftlich fest. Eine Grenze ist dagegen nicht verhandelbar: Nach Art. 12 lit. e BGFA dürfen Anwältinnen und Anwälte vor Beendigung eines Rechtsstreits keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen. Ein Anteil am erstrittenen Betrag anstelle des Honorars ist damit ausgeschlossen.
Quellen & rechtliche Grundlagen
- Prozesskosten, kantonale Tarife, Vorschuss und Verteilung: Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) — Art. 95 (Begriffe), Art. 96 (kantonale Tarife), Art. 97 (Aufklärung durch das Gericht), Art. 98 (Kostenvorschuss), Art. 106 und 107 (Verteilung), Fassung mit Stand 1. Juli 2026 (Fedlex)
- Kostenlose Verfahren: Art. 113, 114 und 115 ZPO — Schlichtungsverfahren, Entscheidverfahren und der Vorbehalt bei bös- oder mutwilliger Prozessführung (Fedlex, wie oben)
- Unentgeltliche Rechtspflege: Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 117 bis 123 ZPO (Anspruch, Umfang, Gesuch, Nachzahlung)
- Berufsregeln der Anwaltschaft: Anwaltsgesetz (BGFA, SR 935.61) — Art. 12 lit. e (Erfolgsbeteiligung), lit. g (amtliche Mandate) und lit. i (Aufklärung über die Rechnungsstellung), Stand 1. Juli 2025
- Rechtsschutzversicherung: Aufsichtsverordnung (AVO, SR 961.011) — Art. 161 (Begriff), Art. 167 (freie Wahl der Rechtsvertretung) und Art. 169 (Ablehnung wegen Aussichtslosigkeit), Stand 26. Februar 2026
- Kanton Zürich: Verordnung über die Anwaltsgebühren (LS 215.3) und Gebührenverordnung des Obergerichts (LS 211.11), beide Nachtrag 87, Stand 1. Januar 2015
- Kanton Bern: Kantonales Anwaltsgesetz (BSG 168.11), Parteikostenverordnung (BSG 168.811, Stand 1. Januar 2012) und Verfahrenskostendekret (BSG 161.12); ergänzend „Verfahrenskosten im Zivilverfahren“ der bernischen Zivilgerichte
- Kanton Aargau: Dekret über die Entschädigung der Anwälte (SAR 291.150), Stand 1. Januar 2024
Stand: 3. September 2026. Diese Seite gibt einen Überblick über die Kostenregeln des Schweizer Rechts und stellt keine Rechtsauskunft im Einzelfall dar. Kantonale Tarife werden unabhängig voneinander geändert; massgebend ist immer die geltende Fassung im Kanton deines Verfahrens. Was deine Anwältin oder dein Anwalt verlangt, hängt an der Vereinbarung, die ihr trefft.