Der erste Schritt
Eine Stufe bleibt folgenlos – alle anderen nicht
Warum „wie viel zu schnell" in der Schweiz über zwei Verfahren auf einmal entscheidet.
Die Ordnungsbusse ist die einzige Stufe ohne Massnahme für deinen Ausweis. Du zahlst, die Sache ist erledigt, es gibt keinen Eintrag im Strafregister und keinen Brief vom Strassenverkehrsamt. Sobald das Ordnungsbussenverfahren aber ausgeschlossen ist – weil die Überschreitung über der Bussenliste liegt, weil jemand gefährdet wurde oder weil du das vereinfachte Verfahren ablehnst –, sagt Art. 16 Abs. 2 SVG: Dann wird der Ausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Die Behörde entscheidet nicht mehr, ob sie tätig wird, sondern nur noch, was sie verfügt.
Das ist der Punkt, an dem die meisten Ratgeberseiten aufhören – und an dem die eigentliche Frage erst beginnt. Denn ab dieser Schwelle laufen zwei Verfahren nebeneinander, von zwei verschiedenen Behörden, mit zwei verschiedenen Fristen. Wer den einen Brief für den anderen hält, verpasst die kürzere von beiden.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Bussenzettel misst nicht den angezeigten Wert, sondern den Wert nach Abzug der Messunsicherheit – der Abzug hängt an der Messmethode (Art. 8 VSKV-ASTRA).
- Die Ordnungsbussenliste endet innerorts bei 15, ausserorts bei 20 und auf der Autobahn bei 25 km/h Überschreitung (Anhang 1 Ziff. 303 OBV).
- Darüber: Strafbefehl der Staatsanwaltschaft – Einsprache innert 10 Tagen, schriftlich, ohne Begründung (Art. 354 StPO).
- Parallel dazu prüft das Strassenverkehrsamt deines Wohnsitzkantons Verwarnung oder Entzug (Art. 16 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 SVG).
- Objektiv schwer ist es ab 25 km/h innerorts, 30 ausserorts und 35 auf der Autobahn – dann mindestens 3 Monate Entzug.
- Das Schweizer System zählt Vorbelastungen in Zeitfenstern, nicht Punkte. Die zweite Verfehlung kostet ein Vielfaches der ersten.
- Beim Raserdelikt gilt seit dem 1. Oktober 2023 keine starre Ein-Jahres-Mindeststrafe mehr (Art. 90 Abs. 3bis und 3ter SVG).
Anhang 1 Ziff. 303 OBV und Art. 90 SVG
Wie viel zu schnell – und welche Folge
Alle Schwellen des Bundesrechts in einer Ansicht, von der Ordnungsbusse bis zur schweren Widerhandlung.
| Wo | Überschreitung nach Abzug | Verfahren und Strafe | Administrativmassnahme |
|---|---|---|---|
| Innerorts | 1–5 km/h | Ordnungsbusse CHF 40 | keine |
| Innerorts | 6–10 km/h | Ordnungsbusse CHF 120 | keine |
| Innerorts | 11–15 km/h | Ordnungsbusse CHF 250 | keine |
| Innerorts | 16–24 km/h | kein Ordnungsbussenverfahren mehr: Strafbefehl mit Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG) | zwingend Verwarnung oder Entzug (Art. 16 Abs. 2 SVG) – je näher an 25 km/h, desto eher mittelschwer statt leicht |
| Innerorts | ab 25 km/h | grobe Verkehrsregelverletzung: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe (Art. 90 Abs. 2 SVG) | schwere Widerhandlung: Entzug mindestens 3 Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG) |
| Ausserorts und Autostrassen | 1–5 km/h | Ordnungsbusse CHF 40 | keine |
| Ausserorts und Autostrassen | 6–10 km/h | Ordnungsbusse CHF 100 | keine |
| Ausserorts und Autostrassen | 11–15 km/h | Ordnungsbusse CHF 160 | keine |
| Ausserorts und Autostrassen | 16–20 km/h | Ordnungsbusse CHF 240 | keine |
| Ausserorts und Autostrassen | 21–29 km/h | kein Ordnungsbussenverfahren mehr: Strafbefehl mit Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG) | zwingend Verwarnung oder Entzug (Art. 16 Abs. 2 SVG) – je näher an 30 km/h, desto eher mittelschwer statt leicht |
| Ausserorts und Autostrassen | ab 30 km/h | grobe Verkehrsregelverletzung: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe (Art. 90 Abs. 2 SVG) | schwere Widerhandlung: Entzug mindestens 3 Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG) |
| Autobahnen | 1–5 km/h | Ordnungsbusse CHF 20 | keine |
| Autobahnen | 6–10 km/h | Ordnungsbusse CHF 60 | keine |
| Autobahnen | 11–15 km/h | Ordnungsbusse CHF 120 | keine |
| Autobahnen | 16–20 km/h | Ordnungsbusse CHF 180 | keine |
| Autobahnen | 21–25 km/h | Ordnungsbusse CHF 260 | keine |
| Autobahnen | 26–34 km/h | kein Ordnungsbussenverfahren mehr: Strafbefehl mit Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG) | zwingend Verwarnung oder Entzug (Art. 16 Abs. 2 SVG) – je näher an 35 km/h, desto eher mittelschwer statt leicht |
| Autobahnen | ab 35 km/h | grobe Verkehrsregelverletzung: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe (Art. 90 Abs. 2 SVG) | schwere Widerhandlung: Entzug mindestens 3 Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG) |
Die Franken-Beträge sind Bundesrecht und in jedem Kanton gleich. Sie stehen in Anhang 1 Ziffer 303 der Ordnungsbussenverordnung, in der Fassung, die seit dem 1. Juli 2026 gilt. Die letzte Änderung dieses Anhangs betraf das Rechtsüberholen und die Verkehrsinseln, nicht die Geschwindigkeit – die Tempo-Beträge sind gegenüber der Fassung von 2025 unverändert.
Die Schwellen darüber sind Rechtsprechung, nicht Gesetzestext. Dass eine Überschreitung von 25 km/h innerorts ungeachtet der konkreten Umstände eine schwere Verkehrsgefährdung darstellt, hat das Bundesgericht bereits 1996 entschieden und 2006 ausdrücklich für das heutige Recht bestätigt. Für Strassen ausserorts und für nicht richtungsgetrennte Autostrassen liegt die Schwelle bei 30 km/h, auf Autobahnen bei 35 km/h. Knapp darunter ist es in der Regel nicht mehr leicht, sondern mindestens mittelschwer – eine scharfe Zahl gibt es dafür bewusst nicht, weil die publizierten Entscheide diesen Bereich nicht einheitlich beziffern.
Was in dieser Tabelle absichtlich fehlt, ist die Bussenhöhe oberhalb der Ordnungsbussenliste. Art. 90 Abs. 1 SVG sagt nur „mit Busse"; wie hoch sie ausfällt, bemisst sich nach deinen persönlichen Verhältnissen. Einen Schweizer Katalog für diesen Bereich gibt es nicht – wer dort eine Zahl nennt, hat sie erfunden.
Zwei Absender
Zwei Briefe, und nur einer hat zehn Tage.
Das Zwei-Spuren-System
Zwei Verfahren, zwei Briefe, zwei Fristen
Der Punkt, den fast niemand kennt – und an dem die kürzere Frist verloren geht.
In der Schweiz laufen nach einer Verkehrsregelverletzung zwei voneinander unabhängige Verfahren. Das eine ist das Strafverfahren: Die Staatsanwaltschaft entscheidet über Busse, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Das andere ist das Administrativverfahren: Das Strassenverkehrsamt deines Wohnsitzkantons entscheidet über Verwarnung oder Führerausweisentzug. Beide dürfen dasselbe Verhalten beurteilen; das Bundesgericht hat diese Parallelität ausdrücklich als vereinbar mit dem 7. Zusatzprotokoll zur EMRK bezeichnet.
| Strafverfahren | Administrativverfahren | |
|---|---|---|
| Wer entscheidet | die Staatsanwaltschaft am Ort der Fahrt | das Strassenverkehrsamt deines Wohnsitzkantons (Art. 22 Abs. 1 SVG) |
| Worüber | Busse, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe | Verwarnung oder Führerausweisentzug |
| Was im Briefkasten liegt | ein Strafbefehl mit Hinweis auf die Einsprache (Art. 353 Abs. 1 lit. i StPO) | zuerst ein Schreiben zum rechtlichen Gehör (Art. 23 Abs. 1 SVG), danach die Verfügung |
| Deine Frist | 10 Tage ab dem Tag nach der Zustellung, schriftlich, ohne Begründung (Art. 354 StPO) | kantonal – in Zürich, Bern und Aargau je 30 Tage für Rekurs oder Beschwerde |
| Wenn du nichts tust | „Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil" (Art. 354 Abs. 3 StPO) | die Verfügung wird rechtskräftig, der Entzug wird vollzogen |
Und hier liegt der praktisch wichtigste Satz der ganzen Seite: Wer den Sachverhalt bestreiten will – die gemessene Geschwindigkeit, den Ort, die Fahrereigenschaft –, muss das im Strafverfahren tun. Die Verwaltungsbehörde wartet in der Regel den rechtskräftigen Strafentscheid ab und ist an dessen Tatsachenfeststellung gebunden (BGE 119 Ib 158). Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau schreibt es auf seiner Amtsseite in einem Satz: „Ihre Verteidigungsrechte müssen Sie im Strafverfahren wahrnehmen." Wer den Strafbefehl rechtskräftig werden lässt und erst gegen die Entzugsverfügung aufbegehrt, kämpft dort mit einem Sachverhalt, der bereits feststeht.
Der Ablauf
Vom Blitz bis zum letzten Rechtsmittel
Sechs Stationen – und an drei davon läuft eine Frist.
Die Messung
Das Ordnungsbussenverfahren gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Widerhandlung durch eine automatische Überwachungsanlage festgestellt wurde (Art. 3 OBG). Vom Messwert wird zuerst die Geräte- und Messunsicherheit abgezogen.
Bussenzettel oder Strafbefehl
Liegt die Überschreitung in der Bussenliste, kommt eine Ordnungsbusse mit 30 Tagen Bedenkfrist – beim Radarfoto zunächst an die Halterin oder den Halter. Liegt sie darüber, kommt ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft mit 10 Tagen Einsprachefrist.
Der Polizeirapport geht ans Amt
Parallel erhält das Strassenverkehrsamt deines Wohnsitzkantons den Rapport. Wurde dir der Ausweis an Ort und Stelle abgenommen, muss die kantonale Behörde innert 10 Arbeitstagen mindestens den vorsorglichen Entzug verfügen – sonst gibt sie dir den Ausweis zurück (Art. 30 Abs. 2 VZV).
Rechtliches Gehör
Vor dem Entzug bist du „in der Regel anzuhören" (Art. 23 Abs. 1 SVG). Wie lange du für deine Stellungnahme Zeit hast, setzt das kantonale Amt; Zürich nennt dafür meistens zehn Tage. „In der Regel" heisst allerdings nicht immer – das Gesetz lässt Ausnahmen zu.
Die Verfügung
Sie nennt die Stufe der Widerhandlung, die Dauer des Entzugs und den Beginn. Bei der Festsetzung der Dauer sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen – auch die berufliche Notwendigkeit. Die gesetzliche Mindestdauer darf dabei aber nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).
Rechtsmittel
Gegen die Verfügung führt der kantonale Weg – in Zürich, Bern und Aargau je 30 Tage, und in allen dreien mit aufschiebender Wirkung als Regelfall. Danach die Beschwerde ans Bundesgericht, ebenfalls 30 Tage, dort allerdings ohne aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen.
| Frist | Wie lange | An wen | Wenn du sie verstreichen lässt |
|---|---|---|---|
| Bedenkfrist bei der Ordnungsbusse | 30 Tage | Zahlung an das erhebende Organ | es wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt (Art. 6 Abs. 4 OBG) |
| Ordnungsbusse an die Halterin oder den Halter (Radarfoto) | 30 Tage ab Eröffnung | Zahlung – oder die fahrende Person benennen | ordentliches Strafverfahren (Art. 7 Abs. 3 OBG) |
| Einsprache gegen den Strafbefehl | 10 Tage ab dem Tag nach der Zustellung | schriftlich an die Staatsanwaltschaft | der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO) |
| Zustellfiktion beim nicht abgeholten Einschreiben | 7 Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch | – | die Sendung gilt als zugestellt, die 10 Tage laufen (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO) |
| Rechtliches Gehör vor der Verfügung | kantonal – Zürich nennt „meistens zehn Tage" | das kantonale Strassenverkehrsamt | die Verfügung ergeht ohne deine Sicht der Dinge (Art. 23 Abs. 1 SVG) |
| Rekurs oder Beschwerde gegen die Verfügung | 30 Tage in Zürich, Bern und Aargau | die Rechtsmittelinstanz deines Kantons | die Verfügung wird rechtskräftig |
| Beschwerde ans Bundesgericht | 30 Tage | Bundesgericht, Lausanne | der kantonale Entscheid wird rechtskräftig (Art. 100 Abs. 1 BGG) |
| Wiederherstellung einer versäumten Frist | 30 Tage nach Wegfall des Hindernisses | schriftlich und begründet; die versäumte Handlung gleichzeitig nachholen | hohe Hürde – du musst glaubhaft machen, dass dich kein Verschulden trifft (Art. 94 StPO) |
| Entscheid des Amts nach polizeilicher Abnahme (läuft für dich) | 10 Arbeitstage | – | das Amt muss dir den Ausweis zurückgeben (Art. 30 Abs. 2 VZV) |
Die zehn Tage sind die kürzeste Frist der ganzen Liste – jede andere hier ist mindestens dreimal so lang. Sie beginnt am Tag nach der Zustellung, sie kann nicht erstreckt werden, und im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien. Wer verreist ist und das Einschreiben nicht abholt, dem hilft das nicht: Nach sieben Tagen gilt die Sendung als zugestellt, sofern mit einer Zustellung zu rechnen war.
Art. 8 VSKV-ASTRA
Der angezeigte Wert ist nicht deine Überschreitung
Vom Messwert wird zuerst abgezogen – und wie viel, hängt an der Messmethode.
Der Geschwindigkeitsmesswert wird auf die nächste ganze Zahl abgerundet, und davon wird ein fester Wert abgezogen. Massgebend für alles Weitere ist erst das Ergebnis dieser Rechnung – nicht die Zahl, die du auf dem Foto siehst.
| Messmethode | Abzug vom gemessenen Wert |
|---|---|
| Radarmessung | 5 km/h bis 100 km/h · 6 km/h bei 101–150 · 7 km/h ab 151 |
| Lasermessung | 3 km/h bis 100 km/h · 4 km/h bei 101–150 · 5 km/h ab 151 |
| stationäres Radar in Kurven | 10 km/h bis 100 km/h · 14 km/h ab 101 |
| Moving-Radar aus dem fahrenden Fahrzeug | 7 km/h bis 100 km/h · 8 km/h bei 101–150 · 9 km/h ab 151 |
| Schwellendetektoren und Abschnittsgeschwindigkeitskontrolle | 5 km/h bis 100 km/h · 6 km/h bei 101–150 · 7 km/h ab 151 |
| Nachfahrmessung ohne kalibriertes System | 15 km/h bis 100 km/h · 15 Prozent ab 101 km/h |
Deshalb steht auf dieser Seite keine Beispielrechnung mit einem Betrag am Ende. Nimm den meistgesuchten Fall: 50 km/h angezeigt in der 30er-Zone. Bei einer Radarmessung sind 45 km/h massgebend, also 15 km/h zu viel. Bei stationärem Radar in einer Kurve sind es 40, also 10 zu viel. Bei einer Nachfahrmessung ohne kalibriertes System 35, also 5 zu viel. Dieselbe angezeigte Zahl, drei verschiedene Ausgangslagen. Welcher Abzug bei dir angewandt wurde, steht auf dem Bussenzettel beziehungsweise im Polizeirapport – und das ist die erste Zahl, die du nachsehen solltest.
Beim Atemalkohol gilt das Gegenteil: Von diesem Messwert darf kein Abzug gemacht werden (Art. 20 VSKV-ASTRA).
Ordnungsbusse, Strafbefehl, Entzug
Drei Stufen – und was sie unterscheidet
Nur die erste bleibt ohne Folgen für deinen Ausweis.
1. Die Ordnungsbusse
Ein vereinfachtes Verfahren für Übertretungen, die in der Liste stehen. Die Busse beträgt höchstens CHF 300, Vorleben und persönliche Verhältnisse spielen keine Rolle, und im Ordnungsbussenverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 12 OBG). Bei sofortiger Zahlung gibt es eine Quittung ohne deinen Namen. Keine Administrativmassnahme.
2. Der Strafbefehl
Die Staatsanwaltschaft erlässt ihn, wenn der Sachverhalt eingestanden oder ausreichend geklärt ist – zulässig bis zu einer Busse, einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten (Art. 352 StPO). Er muss auf die Einsprache und deren Folgen hinweisen. Ohne gültige Einsprache wird er zum rechtskräftigen Urteil.
3. Verwarnung oder Entzug
Die Administrativmassnahme verfügt das Strassenverkehrsamt, nicht das Gericht. Sie ist keine Strafe, sondern eine Massnahme zur Verkehrssicherheit – und deshalb kommt sie zusätzlich, nicht anstelle der Strafe. Ihre Stufe richtet sich danach, wie schwer die Widerhandlung war und was in den Jahren davor war.
Wann das vereinfachte Verfahren ausgeschlossen ist – fünf Gründe, und jeder einzelne genügt: Der Tatbestand steht nicht in der Bussenliste. Es wurde jemand gefährdet, verletzt oder ein Schaden verursacht. Es kommt eine weitere, nicht gelistete Widerhandlung dazu. Du lehnst das Ordnungsbussenverfahren ab – das ist ein ausdrückliches Recht (Art. 13 Abs. 1 OBG). Oder die erwartete Gesamtbusse liegt über CHF 600. In all diesen Fällen läuft das ordentliche Strafverfahren, und dort trägt die verurteilte Person die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wie hoch die ausfallen, richtet sich nach dem Tarif deines Kantons.
Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG
Ab wann es ein Raserdelikt ist
Vier Schwellen – und eine Rechtsprechung, die fast überall falsch wiedergegeben wird.
Das Strassenverkehrsgesetz kennt drei Stufen: Art. 90 Abs. 1 ist eine Übertretung, Abs. 2 ein Vergehen und Abs. 3 ein Verbrechen – „Verbrechen" ist dabei ein technischer Begriff des Strafrechts für die schwerste Kategorie, nicht eine Wertung. Bestraft wird nach Abs. 3 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht.
Wann eine „besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit" vorliegt, sagt Abs. 4. Er knüpft an die zulässige Höchstgeschwindigkeit an, nicht an innerorts oder ausserorts:
| Wo die Höchstgeschwindigkeit … beträgt | gilt ab |
|---|---|
| höchstens 30 km/h | mindestens 40 km/h zu viel |
| höchstens 50 km/h | mindestens 50 km/h zu viel |
| höchstens 80 km/h | mindestens 60 km/h zu viel |
| mehr als 80 km/h | mindestens 80 km/h zu viel |
Eine 60er-Zone fällt unter die dritte Zeile („höchstens 80"), nicht in eine eigene Kategorie – das ist genau der Fall, den viele falsch einordnen.
Und jetzt der Teil, den Vergleichsportale regelmässig verkürzen. Aus dem Überschreiten dieser Schwellen folgt nicht automatisch die Verurteilung. Das Bundesgericht hat 2016 seine Rechtsprechung ausdrücklich geändert: Es besteht keine unwiderlegbare Gesetzesvermutung, dass damit auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt sind (BGE 142 IV 137). Ein Jahr darauf hat es dasselbe für das hohe Unfallrisiko festgehalten: eine in aussergewöhnlichen Umständen widerlegbare Vermutung (BGE 143 IV 508). Der Spielraum des Gerichts ist da – aber er ist im selben Entscheid ausdrücklich als begrenzt bezeichnet. „Ich rede mich heraus" ist keine Strategie.
Der zweite Punkt ist neuer und steht auf kaum einer Ratgeberseite: Seit dem 1. Oktober 2023 gilt beim Raserdelikt keine starre Ein-Jahres-Mindeststrafe mehr. Nach Art. 90 Abs. 3bis SVG darf die Mindeststrafe unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund vorliegt; nach Abs. 3ter ist unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine Geldstrafe möglich. Wer eine Seite liest, die „Raser heisst zwingend mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe" behauptet, liest den Stand vor Oktober 2023.
Alkohol am Steuer
0,5 und 0,8 Promille – und was dazwischen liegt
Bei Alkohol gibt es nie einen Bussenzettel. Die Massnahme kommt immer dazu.
Fahrunfähig ist, wer wegen Alkohol, Betäubungsmitteln, Arzneimitteln oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt (Art. 31 Abs. 2 SVG). Die konkreten Grenzwerte stehen nicht im Gesetz selbst, sondern in einer Verordnung der Bundesversammlung (SR 741.13) – eine im Schweizer Recht seltene Erlassform, auf die Art. 55 Abs. 6 SVG verweist.
| Wert | Gilt als | Strafe | Administrativmassnahme |
|---|---|---|---|
| 0,05 mg/l Atem bzw. 0,10 Promille Blut | nur für die Gruppen nach Art. 2a VRV: Fahren unter Alkoholeinfluss ist ihnen verboten | Busse (Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG) | leichte Widerhandlung: Verwarnung oder mindestens 1 Monat Entzug |
| 0,25 mg/l Atem bzw. 0,5 Promille Blut | Angetrunkenheit (Art. 1 SR 741.13) | Busse (Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG) | leichte Widerhandlung: Verwarnung oder mindestens 1 Monat Entzug |
| 0,4 mg/l Atem bzw. 0,8 Promille Blut | qualifizierte Konzentration (Art. 2 SR 741.13) | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) | schwere Widerhandlung: Entzug mindestens 3 Monate |
Wurden Blut und Atem gemessen, ist die Blutalkoholkonzentration massgebend (Art. 55 Abs. 6bis SVG). Und wenn zur Angetrunkenheit noch eine weitere leichte Widerhandlung dazukommt, wird aus der leichten eine mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. b SVG). Ebenfalls schwer wiegt die Fahrunfähigkeit aus anderen Gründen – etwa durch Betäubungs- oder Arzneimittel – und, was viele überrascht, das Vereiteln einer Blut- oder Atemalkoholprobe: Wer sich der Probe entzieht, landet in derselben Stufe wie jemand mit qualifizierter Konzentration (Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG).
Alkohol steht in keiner Ordnungsbussenliste. Eine Volltextsuche über die gesamte Ordnungsbussenverordnung samt Anhängen findet den Begriff nicht ein einziges Mal. Zusammen mit Art. 16 Abs. 2 SVG heisst das: Bei Alkohol am Steuer folgt immer zusätzlich eine Administrativmassnahme – Verwarnung oder Entzug.
Für einige Gruppen gilt ein viel tieferer Wert – aber nicht null
Art. 2a der Verkehrsregelnverordnung verbietet acht Gruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss. Der Grenzwert liegt dort bei 0,05 mg/l Atem beziehungsweise 0,10 Promille Blut – nicht bei null, wie oft geschrieben wird. Betroffen sind: der konzessionierte und der grenzüberschreitende Personenverkehr, der berufsmässige Personentransport, Lastwagen, schwere Sattelschlepper und Traktoren über 3,5 t, der Transport gefährlicher Güter mit kennzeichnungspflichtigen Einheiten, Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer während der Berufsausübung, Lern- und Übungsfahrten, Begleitpersonen auf Lernfahrten sowie Inhaberinnen und Inhaber des Führerausweises auf Probe. Ein Lastwagen unter 3,5 t Gesamtgewicht ist ausdrücklich nicht erfasst – deshalb lohnt es sich, die Aufzählung zu lesen statt sie zu „Berufsfahrer" zusammenzufassen.
Was die Unterschrift am Strassenrand bedeutet
Bei der Atemalkoholprobe wird zweimal gemessen; massgebend ist der tiefere der beiden Werte, und du kannst ihn unterschriftlich anerkennen (Art. 11 Abs. 3 SKV). Die Polizei muss dich dabei darauf hinweisen, dass diese Anerkennung „die Einleitung massnahme- und strafrechtlicher Verfahren zur Folge hat" (Art. 13 Abs. 1 lit. b SKV). Eine Anerkennung ist nur innerhalb bestimmter Bänder möglich – bei Motorfahrzeugführerinnen und -führern von 0,25 bis unter 0,40 mg/l. Du kannst stattdessen eine Blutprobe verlangen; das steht ausdrücklich im Gesetz (Art. 13 Abs. 1 lit. c SKV, Art. 55 Abs. 3 lit. c SVG). Diese Seite empfiehlt dir nicht, die Unterschrift zu verweigern – sie erklärt, was sie auslöst. Wer sich der Probe ganz entzieht, macht die Sache schlimmer, nicht besser.
Vorbelastung
Das zweite Mal kostet ein Vielfaches.
Art. 16a bis 16d SVG
Wenn es nicht das erste Mal war
Das Schweizer Kaskadensystem rechnet mit Zeitfenstern, nicht mit einem Punktekonto.
| Stufe | Ohne Vorbelastung | Mit Vorbelastung |
|---|---|---|
| Leichte Widerhandlung (Art. 16a SVG) | Verwarnung, wenn in den letzten 2 Jahren keine Massnahme lief; in besonders leichten Fällen gar keine Massnahme | mindestens 1 Monat Entzug, wenn in diesen 2 Jahren bereits eine Massnahme lief |
| Mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b SVG) | mindestens 1 Monat | 4 Monate nach einem Entzug in 2 Jahren · 9 Monate nach zwei mittelschweren in 2 Jahren · 15 Monate nach zwei schweren in 2 Jahren · unbestimmte Zeit, mindestens 2 Jahre nach drei mindestens mittelschweren in 10 Jahren |
| Schwere Widerhandlung (Art. 16c SVG) | mindestens 3 Monate | 6 Monate nach einem mittelschweren Entzug in 5 Jahren · 12 Monate nach einem schweren oder zwei mittelschweren in 5 Jahren · unbestimmte Zeit, mindestens 2 Jahre nach zwei schweren oder drei mindestens mittelschweren in 10 Jahren |
| Raserdelikt (Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG) | mindestens 2 Jahre – seit dem 1. Oktober 2023 um bis zu 12 Monate reduzierbar, wenn die Strafe unter einem Jahr liegt | beim zweiten Mal innert 5 Jahren wird der Ausweis für immer entzogen (Art. 16d Abs. 3 lit. b SVG) |
Zwei Dinge lassen sich aus dieser Tabelle ablesen, die man sonst leicht übersieht. Erstens: Die Sprünge sind nicht linear. Von drei auf sechs auf zwölf Monate ist jede Verdopplung eine einzige zusätzliche Vorbelastung entfernt. Zweitens: Am Ende jeder Spalte steht der Entzug auf unbestimmte Zeit – ein Sicherungsentzug, der erst endet, wenn die Fahreignung wieder feststeht. Auf ihn wird nur verzichtet, wenn seit dem Ablauf eines früheren Entzugs mindestens fünf Jahre ohne massnahmepflichtige Widerhandlung vergangen sind.
Die Mindestdauer ist eine echte Untergrenze. Bei der Festsetzung der Dauer sind zwar die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen – Gefährdung, Verschulden, Leumund und ausdrücklich auch die berufliche Notwendigkeit. Unterschritten werden darf die gesetzliche Mindestdauer aber nicht (Art. 16 Abs. 3 SVG); das Bundesgericht hat das für die schweren Widerhandlungen ausdrücklich bestätigt. Berufliche Angewiesenheit verkürzt also innerhalb des Rahmens, sie hebelt ihn nicht aus.
Für Neulenkerinnen und Neulenker gilt eine eigene, härtere Kaskade
Der erstmals erworbene Führerausweis wird auf Probe erteilt, die Probezeit beträgt drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Schon die erste mittelschwere oder schwere Widerhandlung führt zum Entzug und verlängert die Probezeit um ein Jahr. Kommt in der Probezeit eine zweite dazu, verfällt der Ausweis auf Probe. Ein neuer Lernfahrausweis ist dann frühestens ein Jahr nach der Widerhandlung möglich, und nur mit einem positiven verkehrspsychologischen Gutachten; wer in dieser Zeit trotzdem fährt, verlängert die Frist um ein weiteres Jahr.
Schweiz statt Nachbarland
Drei Punkte, an denen deutsche Antworten hier schiefgehen
Wer nach „geblitzt" sucht, landet in google.ch regelmässig auf einer Seite über deutsches Recht.
Kein Punktekonto
Die Schweiz führt kein zentrales Punktekonto, das sich langsam füllt. Sie kennt die Kaskade: Was zählt, ist, ob in einem bestimmten Zeitfenster – zwei, fünf oder zehn Jahre – schon einmal entzogen wurde, und auf welcher Stufe. Wer die deutsche Logik anwendet, unterschätzt die zweite Verfehlung dramatisch.
Zehn Tage, nicht zwei Wochen
Der Rechtsbehelf gegen den Strafbefehl heisst Einsprache, er geht an die Staatsanwaltschaft, und er hat eine Frist von 10 Tagen. Er braucht keine Begründung. Wer mit einer Zwei-Wochen-Frist aus dem Nachbarland rechnet, ist am elften Tag zu spät – und der Strafbefehl ist dann ein rechtskräftiges Urteil.
Eine zweite Behörde
Die Massnahme gegen den Ausweis ist kein Nebenpunkt des Strafurteils. Sie kommt von einer anderen Behörde – dem Strassenverkehrsamt deines Wohnsitzkantons –, in einem eigenen Verfahren, mit eigener Frist und eigenem Rechtsmittelweg. Zwei Briefe, zwei Absender, und nur einer davon ist das Gericht.
Bund oder Kanton
Die Regel ist überall gleich – der Weg dagegen nicht
Drei Kantone, drei verschiedene Instanzen. Und keine erfundene Schweizer Einheitsregel.
Was du getan hast, bewertet das Bundesrecht überall gleich. SVG, OBV, VZV und StPO gelten von Genf bis Chur identisch: dieselbe Bussenliste, dieselben Mindestentzugsdauern, dieselben zehn Tage für die Einsprache. Wer dir den Ausweis entzieht und wohin du dich dagegen wehrst, hängt dagegen an deinem Wohnsitzkanton – Art. 22 Abs. 1 SVG sagt es in einem Satz: „Zuständig ist … für Führer der Wohnsitzkanton."
Zürich
Rekurs innert 30 Tagen an die Sicherheitsdirektion, danach Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht. Wurde vorher kein rechtliches Gehör gewährt, geht stattdessen eine Einsprache ans Amt selbst – diese zweistufige Konstruktion ist eine Zürcher Besonderheit. Rekurs und Einsprache haben meistens aufschiebende Wirkung.
Bern
Beschwerde innert 30 Tagen an die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (RKMF) – eine eigene Fachinstanz, die kantonal letztinstanzlich entscheidet. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, solange die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
Aargau
Beschwerde innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen ans Departement Volkswirtschaft und Inneres – also verwaltungsintern, nicht an ein Gericht und nicht an eine Fachkommission. Auch hier ist die aufschiebende Wirkung der Regelfall.
Drei Kantone, drei Bauformen – eine Direktion, eine Fachrekurskommission, ein Departement. Genau deshalb steht auf dieser Seite keine Aussage darüber, wie „ein Kanton normalerweise entscheidet": Es gibt keinen Kanton, es gibt sechsundzwanzig. Am Ende des kantonalen Wegs steht in allen dreien dasselbe: die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht, innert 30 Tagen – dort allerdings von Gesetzes wegen ohne aufschiebende Wirkung (Art. 100 und 103 BGG).
Wo der Entzug beginnt und wie eine vorherige polizeiliche Abnahme angerechnet wird, ist bundesrechtlich nicht geregelt – das steht in deiner Verfügung. Zürich schreibt dazu, die Zeit zwischen Abnahme und provisorischer Rückgabe zähle zur Entzugsdauer und in den meisten Fällen lasse sich der Entzug um höchstens sechs Monate aufschieben. Das ist Zürcher Praxis, keine Schweizer Regel.
Ehrlich gesagt
Wann du wirklich anwaltliche Hilfe brauchst
Nicht bei jedem Bussenzettel – aber bei diesen vier Konstellationen schon.
- Es geht um eine schwere Widerhandlung. Ab drei Monaten Mindestentzug und einer Strafe, die über eine Busse hinausgeht, entscheidet die Verteidigung im Strafverfahren über beide Spuren gleichzeitig – und die zehn Tage sind schnell um.
- Es steht ein Raserdelikt im Raum. Zwei Jahre Mindestentzug, ein Strafrahmen von einem bis vier Jahren, und eine Rechtsprechung mit engem, aber vorhandenem Spielraum. Das ist kein Fall für Eigenrecherche.
- Du bist beruflich auf den Ausweis angewiesen. Eine Bewilligung für Berufsfahrten während des Entzugs ist möglich, aber an drei enge Voraussetzungen geknüpft: Der Entzug muss auf einer leichten Widerhandlung beruhen, er darf nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer verfügt sein, und in den letzten fünf Jahren darf nicht mehr als einmal entzogen worden sein (Art. 33 Abs. 5 VZV). Ob sie erteilt wird, liegt zudem im Ermessen des Amts.
- Es geht nicht mehr um die Tat, sondern um deine Fahreignung. Beim Sicherungsentzug nach Art. 16d SVG prüft die Behörde nicht das Verschulden, sondern die Eignung – bei Sucht, mangelnder Leistungsfähigkeit oder wiederholtem Verhalten. Dieses Verfahren folgt eigenen Regeln.
In allen anderen Fällen gilt die Reihenfolge, die dich am wenigsten kostet: erst verstehen, dann entscheiden. Beschreib deine Situation kostenlos im Chat – du bekommst eine Einordnung nach Schweizer Recht, mit Artikelnummer und Gesetzestext direkt im Chat, und wo dazu Rechtsprechung vorliegt, wird sie genannt. Die ersten Fragen sind gratis und ohne Anmeldung; danach brauchst du ein Konto oder die App. Und wenn danach klar ist, dass es jemanden vom Fach braucht, findest du in der App Kanzleien in deiner Nähe – und gehst mit einem vorbereiteten Falldokument hin statt mit einem Kuvert.
FAQ
Häufige Fragen nach einer Geschwindigkeitskontrolle
In der 30er-Zone mit 50 geblitzt – was passiert?
Zuerst wird der angezeigte Wert um die Messunsicherheit gekürzt, und dieser Abzug hängt an der Messmethode: Bei einer Radarmessung sind es 5 km/h, bei stationärem Radar in Kurven 10 km/h, bei einer Nachfahrmessung ohne kalibriertes System 15 km/h. Aus derselben angezeigten 50 werden so 45, 40 oder 35 km/h – also 15, 10 oder 5 km/h zu viel. Alle drei liegen innerorts noch im Bereich der Ordnungsbusse nach Anhang 1 Ziffer 303 OBV, und die Ordnungsbusse ist die einzige Stufe ohne Administrativmassnahme. Welcher Abzug in deinem Fall angewandt wurde, steht auf dem Bussenzettel beziehungsweise im Polizeirapport. Genau deshalb steht auf dieser Seite keine Rechnung „angezeigtes Tempo ergibt Betrag" – sie wäre in zwei von drei Fällen falsch.
Wie lange habe ich Zeit, gegen einen Strafbefehl vorzugehen?
Zehn Tage. Nach Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kannst du gegen den Strafbefehl innert 10 Tagen schriftlich Einsprache bei der Staatsanwaltschaft erheben. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung (Art. 90 Abs. 1 StPO), sie kann nicht erstreckt werden, und im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien (Art. 89 StPO). Als beschuldigte Person musst du die Einsprache nicht begründen (Art. 354 Abs. 2 StPO) – das ist der Satz, der die Panik nimmt. Achtung bei der Zustellfiktion: Ein nicht abgeholtes Einschreiben gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern du mit einer Zustellung rechnen musstest (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
Bekomme ich Busse und Ausweisentzug?
Ja, und das ist der Regelfall. Die Schweiz kennt zwei getrennte Verfahren: Die Strafbehörde entscheidet über die Strafe, die Verwaltungsbehörde über Verwarnung oder Entzug. Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass diese Parallelität von Straf- und Verwaltungsverfahren vor dem 7. Zusatzprotokoll zur EMRK standhält (BGE 137 I 363); dasselbe System beschreibt BGE 139 II 95. Nur eine einzige Stufe bleibt ohne Massnahme: die Ordnungsbusse. Sobald das Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen ist, wird nach Art. 16 Abs. 2 SVG der Ausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen – die Behörde entscheidet nicht, ob sie tätig wird, sondern nur, was sie verfügt.
Ab wann ist es ein Raserdelikt?
Art. 90 Abs. 4 SVG knüpft an die zulässige Höchstgeschwindigkeit an: mindestens 40 km/h zu viel, wo höchstens 30 gilt; mindestens 50, wo höchstens 50 gilt; mindestens 60, wo höchstens 80 gilt; mindestens 80, wo mehr als 80 gilt. Eine 60er-Zone fällt damit unter die dritte Stufe, nicht in eine eigene. Wichtig: Das Bundesgericht hat 2016 seine Rechtsprechung geändert – aus dem Überschreiten dieser Schwellen folgt keine unwiderlegbare Vermutung, dass auch die subjektiven Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 IV 137), und das hohe Unfallrisiko ist eine in aussergewöhnlichen Umständen widerlegbare Vermutung (BGE 143 IV 508). Der Spielraum ist da, aber er ist ausdrücklich begrenzt.
Was gilt bei Alkohol am Steuer?
Angetrunkenheit gilt ab 0,5 Gewichtspromille Blut beziehungsweise 0,25 mg/l Atemluft als erwiesen, qualifiziert ist sie ab 0,8 Promille beziehungsweise 0,4 mg/l (Art. 1 und 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, SR 741.13). Bis unter 0,8 Promille droht eine Busse, ab 0,8 Promille Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 91 SVG). Für den Ausweis heisst das: bis unter 0,8 Promille eine leichte Widerhandlung mit Verwarnung oder mindestens einem Monat Entzug, ab 0,8 Promille eine schwere Widerhandlung mit mindestens drei Monaten. Und: Alkohol steht in keiner Ordnungsbussenliste – eine Administrativmassnahme kommt deshalb immer dazu.
Kann ich mich gegen den Entzug wehren?
Ja, aber auf zwei verschiedenen Wegen – und der wichtigere ist der frühere. Den Sachverhalt selbst greifst du im Strafverfahren an: Lässt du den Strafbefehl rechtskräftig werden, ist die Tatsachenfeststellung in der Regel auch für das Strassenverkehrsamt bindend (BGE 119 Ib 158; so beschreibt es auch das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau auf seiner Amtsseite). Gegen die Verfügung selbst führt der Weg über das kantonale Rechtsmittel: in Zürich der Rekurs an die Sicherheitsdirektion, in Bern die Beschwerde an die Rekurskommission RKMF, im Aargau die Beschwerde ans Departement Volkswirtschaft und Inneres – in allen drei Kantonen innert 30 Tagen. Danach steht die Beschwerde ans Bundesgericht offen, ebenfalls innert 30 Tagen, allerdings in der Regel ohne aufschiebende Wirkung (Art. 100 und 103 BGG).
Zählt eine frühere Busse mit?
Eine Ordnungsbusse nicht – sie bleibt ohne Administrativmassnahme und startet deshalb keine Kaskade. Alles darüber zählt. Das Schweizer System rechnet nicht mit einem Punktekonto, sondern mit Zeitfenstern: Nach einer schweren Widerhandlung sind es mindestens drei Monate; sechs, wenn in den letzten fünf Jahren einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen wurde; zwölf nach einem früheren schweren Entzug; und nach zwei schweren Widerhandlungen in zehn Jahren wird der Ausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, mindestens für zwei Jahre (Art. 16c Abs. 2 SVG). Für mittelschwere Widerhandlungen gilt dieselbe Logik mit anderen Zahlen (Art. 16b Abs. 2 SVG).
Wie komme ich wieder an den Ausweis?
Nach Ablauf der verfügten Dauer. War der Entzug für mindestens ein Jahr verfügt, ist eine bedingte Wiedererteilung unter Auflagen möglich, sobald die Mindestentzugsdauer und zwei Drittel der verfügten Dauer abgelaufen sind (Art. 17 Abs. 2 SVG). Wer eine anerkannte Nachschulung besucht, kann den Ausweis frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Dauer zurückerhalten – die gesetzliche Mindestdauer bleibt davon unberührt (Art. 17 Abs. 1 SVG). Wurde der Ausweis für immer entzogen, weil innert fünf Jahren ein zweites Raserdelikt dazukam, ist eine Wiedererteilung frühestens nach zehn Jahren und nur aufgrund einer positiven verkehrspsychologischen Beurteilung möglich (Art. 17 Abs. 4 SVG).
Kann ich die Einsprache zurückziehen?
Nicht jederzeit. Das Bundesgericht hat 2023 entschieden, dass die beschuldigte Person die Einsprache nur zurückziehen kann, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abnahme der Beweise am ursprünglichen Strafbefehl festhält – bis zu diesem Entscheid über den Fortgang des Verfahrens ist ihr die Verfügungsmacht über die Einsprache entzogen (BGE 149 IV 50). Kommt es zur Hauptverhandlung, kann die Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden (Art. 356 Abs. 3 StPO). Umgekehrt gilt ein Automatismus, den viele übersehen: Wer einer Vorladung zur Einvernahme unentschuldigt fernbleibt, dessen Einsprache gilt als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO).
Der Zettel kam an mich, gefahren ist jemand anderes – was jetzt?
Beim Radarfoto wird die Busse zunächst der Halterin oder dem Halter auferlegt, wenn die fahrende Person nicht angehalten wurde (Art. 7 Abs. 1 OBG). Wer die Person nennt, die tatsächlich gefahren ist, verschiebt das Verfahren auf sie (Art. 7 Abs. 4 OBG). Lässt sich die fahrende Person mit verhältnismässigem Aufwand nicht feststellen, bleibt es bei den 30 Tagen für die Halterin – es sei denn, sie macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen ihren Willen benutzt wurde (Art. 7 Abs. 5 OBG). Wird nicht innert Frist bezahlt, folgt kein Vollzug, sondern ein ordentliches Strafverfahren.
Quellen & rechtliche Grundlagen
- Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) – Zuständigkeit des Wohnsitzkantons (Art. 22), Anhörung vor dem Entzug (Art. 23), Massnahme nach Ausschluss des Ordnungsbussenverfahrens (Art. 16 Abs. 2), Kaskade (Art. 16a–16d), Wiedererteilung (Art. 17), Ausweis auf Probe (Art. 15a), Geschwindigkeit und Raserdelikt (Art. 90), Alkohol (Art. 31, 55, 91): Fedlex, Fassung Stand 1. Juli 2026
- Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11) – Anhang 1 Ziffer 303, die Bussenliste für Geschwindigkeit: Fedlex, Fassung Stand 1. August 2026 (Anhang 1 in Kraft seit 1. Juli 2026)
- Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 314.1) – Höchstbetrag CHF 300 (Art. 1), automatische Überwachung (Art. 3), Ausschlussgründe (Art. 4, 5, 13), Bedenkfrist (Art. 6), Halterhaftung (Art. 7), Kostenfreiheit (Art. 12): Fedlex, Fassung Stand 1. Januar 2025
- Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) – Strafbefehl (Art. 352, 353), Einsprache innert 10 Tagen (Art. 354), Verfahren nach der Einsprache (Art. 355, 356), Zustellung und Fristen (Art. 85, 89, 90, 91), Fristwiederherstellung (Art. 94), Verfahrenskosten (Art. 426): Fedlex, Fassung Stand 1. April 2025
- Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) – vorsorglicher Entzug und die 10 Arbeitstage (Art. 30), Neubeurteilung (Art. 30a), Bewilligung für Berufsfahrten (Art. 33 Abs. 5 und 6), Annullierung des Ausweises auf Probe (Art. 35a): Fedlex, Fassung Stand 1. Januar 2026
- Alkoholgrenzwerte (SR 741.13) – Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, Art. 1 (0,5 Promille) und Art. 2 (qualifiziert ab 0,8 Promille): Fedlex, in Kraft seit 1. Oktober 2016
- Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) – Art. 2a: die acht Gruppen mit dem Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, Grenzwert 0,05 mg/l bzw. 0,10 Promille: Fedlex, Fassung Stand 1. Juli 2026
- Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) – Art. 8: Abzüge für Geräte- und Messunsicherheit; Art. 20: kein Abzug beim Atemalkohol: Fedlex, Fassung Stand 1. Januar 2022
- Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) – Art. 11 und 13: Atemalkoholprobe, Anerkennung des Werts, Hinweispflicht und Anspruch auf eine Blutprobe: Fedlex, Fassung Stand 1. Januar 2026
- Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) – Art. 100 (30 Tage) und Art. 103 (in der Regel keine aufschiebende Wirkung): Fedlex, Fassung Stand 1. April 2026
- Rechtsprechung des Bundesgerichts: BGE 142 IV 137 (keine unwiderlegbare Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen bei Art. 90 Abs. 4 SVG) · BGE 143 IV 508 (hohes Unfallrisiko als widerlegbare Vermutung) · BGE 137 I 363 und BGE 139 II 95 (Parallelität von Straf- und Verwaltungsverfahren) · BGE 119 Ib 158 (Bindung der Verwaltungsbehörde an das rechtskräftige Strafurteil) · BGE 123 II 37, BGE 124 II 259, BGE 124 II 475 und BGE 132 II 234 (Tempo-Schwellen 25/30/35 km/h, Fortgeltung unter neuem Recht, keine Unterschreitung der Mindestdauer) · BGE 149 IV 50 (Rückzug der Einsprache)
- Kantonale Verfahren: Kanton Zürich, Strassenverkehrsamt – „Verfahren & Gebühren" · Kanton Bern, Rekurskommission RKMF und Art. 67 f. VRPG (BSG 155.21) · Kanton Aargau, Strassenverkehrsamt – „Verfügung und Beschwerde" und „Allgemeines zu den Administrativmassnahmen", dazu § 44 und § 46 VRPG (SAR 271.200)
Stand: September 2026. Alle Fundstellen wurden am 2. September 2026 auf Fedlex, bger.ch und den genannten kantonalen Amtsseiten abgerufen; die Bussenliste ist in der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung wiedergegeben. Diese Seite gibt einen Überblick über das Schweizer Strassenverkehrsrecht und ist keine Rechtsberatung. Ob in deinem Fall besondere Umstände greifen, welchen Sicherheitsabzug die Messung trägt und welche Stufe der Kaskade gilt, muss individuell geprüft werden – für eine verbindliche Beurteilung wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Kantonale Rechtsmittelwege und Gebühren ändern sich; massgebend ist immer die Rechtsmittelbelehrung in deiner Verfügung.