Arbeitsrecht Schweiz · Zeugnis

Arbeitszeugnis in der Schweiz:
was drinstehen muss — und was die Codes wirklich sagen

Was dir Art. 330a OR garantiert, wo die Codes im Arbeitszeugnis an ihre Grenze stossen und wie du eine Berichtigung verlangst.
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Art. 330a OR statt deutscher Zeugnispraxis
Eine Person sitzt am Küchentisch, hält ein Schreiben in der Hand und tippt ihre Frage dazu ins Smartphone

Die kurze Antwort

Du kannst jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen: über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über deine Leistungen und dein Verhalten (Art. 330a Abs. 1 OR). Nur auf dein besonderes Verlangen schrumpft es auf Art und Dauer (Abs. 2). Das Bundesgericht verlangt ein wohlwollendes, aber wahres und vollständiges Zeugnis (BGE 136 III 510). Stimmt etwas nicht, verlangst du schriftlich Berichtigung — notfalls vor Gericht.

Der erste Schritt

Zwei Fragen, nicht zwanzig Codes

Warum du dein Zeugnis nicht entschlüsseln, sondern messen solltest.

Die meisten lesen ihr Zeugnis wie eine Geheimschrift — und übersehen dabei, dass das Schweizer Recht einen eigenen Massstab dafür hat. Es gibt keine gesetzliche Notenskala und keine Formulierung, die von Gesetzes wegen „befriedigend" heisst. Es gibt zwei Grössen: was drinstehen muss (Art, Dauer, Leistung, Verhalten — Art. 330a Abs. 1 OR) und wie es drinstehen darf (wohlwollend, aber wahr und vollständig, BGE 136 III 510). Alles, was du in deinem Zeugnis beanstanden kannst, hängt an einer dieser zwei Grössen. Der Rest ist Personalprosa.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Anspruch besteht jederzeit — auch im laufenden Arbeitsverhältnis (Art. 330a Abs. 1 OR).
  • Der Regelfall ist das Vollzeugnis: Art, Dauer, Leistung, Verhalten.
  • Die Arbeitsbestätigung gibt es nur auf dein besonderes Verlangen (Abs. 2) — sie ist dein Recht, nicht die Reaktion des Arbeitgebers.
  • Der Massstab lautet wohlwollend, aber wahr und vollständig (BGE 136 III 510 E. 4.1). Wahrheit geht vor Wohlwollen.
  • Zeugniscodes sind keine Rechtsnorm — geprüft wird nicht die Note, sondern Wahrheit und Vollständigkeit.
  • Eine Berichtigung verlangst du schriftlich und konkret; danach führt der Weg über die Schlichtungsbehörde.
  • In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis Streitwert CHF 30’000 werden keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 113 Abs. 2 lit. d und Art. 114 lit. c ZPO).

Die Prüfliste

Acht Fragen an dein Zeugnis

Geh sie mit dem Dokument vor dir durch. Jede Frage, die du mit Nein beantwortest, ist ein Punkt für dein Berichtigungsschreiben.

Die Häkchen bleiben in deinem Browser und werden nirgends gespeichert — die Liste ist ein Denkwerkzeug, kein Formular. Wenn am Ende drei oder vier Fragen offen sind, hast du kein Bauchgefühl mehr, sondern eine Liste. Und mit einer Liste lässt sich reden.

Lass die Prüfliste auf dein Zeugnis anwenden. Schildere, was drinsteht, oder fotografiere das Blatt — du bekommst die einschlägigen Artikel aus dem OR mit Artikelnummer und Gesetzestext direkt im Chat. Kostenlos und ohne Anmeldung, die Antwort kommt in wenigen Minuten.

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Erst messen, dann verhandeln.

Der Massstab

Wahrheit vor Wohlwollen — was das Bundesgericht dem Zeugnis abverlangt

Die eine Aussage, an der sich jede Formulierung in deinem Zeugnis messen lassen muss.

Art. 330a OR sagt, was im Zeugnis steht. Wie es dort stehen darf, hat das Bundesgericht in BGE 136 III 510 in einem einzigen Satzbogen festgehalten: Das Zeugnis „soll einerseits das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers fördern und deshalb wohlwollend formuliert werden … weshalb es grundsätzlich wahr und vollständig zu sein hat" (E. 4.1).

Diese Doppelbindung ist der Kern. Wohlwollen ist die Tonlage, nicht der Inhalt. Ein Zeugnis darf freundlich sein, es darf nicht falsch sein — und wo beides nicht zusammengeht, gewinnt die Wahrheit. Deshalb ist der oft gehörte Satz „ein Zeugnis muss immer gut sein" schlicht unrichtig. Und deshalb kannst du auch nicht einfach eine bessere Beurteilung verlangen.

Was du verlangen kannst, ist ein richtiges Zeugnis. Drei Hebel gibt dir dieser Massstab, und sie sind stärker als jede Codetabelle:

  • Wahr: Eine Tatsache, die so nicht stimmt, gehört gestrichen oder korrigiert — unabhängig davon, wie freundlich sie klingt.
  • Vollständig: Ein Zeugnis, das eine tragende Aufgabe oder eine ganze Funktionsstufe weglässt, ist keine wohlwollende Kürzung, sondern eine Lücke.
  • Wohlwollend: Diese Anforderung wirkt zu deinen Gunsten — sie verpflichtet auf eine Formulierung, die dein Fortkommen fördert, solange sie nicht auf Kosten der Wahrheit geht.

Dass die Wahrheit auch Unangenehmes trägt, zeigt derselbe Entscheid an einem heiklen Beispiel: Eine Krankheit ist im Zeugnis zu erwähnen, wenn sie die Eignung zur bisherigen Aufgabe in Frage stellte und sachlicher Auflösungsgrund war — erfüllt etwa dann, wenn die bisherige Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht ausgeübt werden konnte und eine Rückkehr bei Beendigung nicht absehbar war (E. 4.1 und 4.4). Der Massstab schneidet also in beide Richtungen. Genau das macht ihn brauchbar.

Zeugniscodes

Was Formulierungen bedeuten können — und was sie nicht dürfen

Die ehrliche Auskunft zuerst: Eine gesetzliche Codetabelle gibt es nicht.

„Zeugniscodes" sind keine Rechtsnorm. Im Obligationenrecht steht kein einziger Satzbaustein, und keine Formulierung bedeutet von Gesetzes wegen eine bestimmte Note. Was es gibt, ist eine gewachsene Schreibpraxis in Personalabteilungen: bestimmte Wendungen, die dort seit Jahrzehnten kursieren, weitergegeben von Vorlage zu Vorlage. Wer dir eine Tabelle „Formulierung X bedeutet Note Y" hinlegt, gibt eine Vermutung über diese Praxis als Rechtslage aus.

Der Massstab dagegen ist echtes Recht — und er ist stärker. Art. 330a Abs. 1 OR verlangt eine Aussage über Leistung und Verhalten, und BGE 136 III 510 verlangt, dass diese Aussage wahr und vollständig ist. Damit hast du gegen eine verunglückte Formulierung zwei Fragen in der Hand, die immer funktionieren:

  • Ist die Aussage wahr? Nicht: klingt sie gut. Steht dort etwas über deine Arbeit, das der Wirklichkeit nicht entspricht?
  • Ist das Bild vollständig? Fehlt eine Aufgabe, ein Projekt, eine Verantwortung, die deine Zeit im Betrieb wesentlich geprägt hat?

Diese zwei Fragen führen weiter als jede Decodierung — denn sie zielen auf das, was du tatsächlich durchsetzen kannst. Eine Berichtigung bekommst du für eine unrichtige oder unvollständige Aussage. Für eine Formulierung, die dir nicht gefällt, deren Inhalt aber zutrifft, bekommst du keine.

Und die Gegenprobe, die viele überrascht: Ein Zeugnis darf Kritisches enthalten. Wohlwollen ist keine Pflicht zur Schönfärberei; die Anforderung „wahr und vollständig" steht ausdrücklich daneben. Deshalb ist auch das Gerede von der einen verräterischen Wendung meist die falsche Spur. Interessant ist nicht, was zwischen den Zeilen stehen könnte, sondern was auf ihnen fehlt.

Deine Wahl

Vollzeugnis oder Arbeitsbestätigung — du wählst

Der zweite grosse Denkfehler beim Schweizer Arbeitszeugnis, und er steht so direkt im Gesetz.

Vollzeugnis — der Regelfall

Art, Dauer, Leistungen und Verhalten. Das ist es, was Art. 330a Abs. 1 OR beschreibt, und das bekommst du, wenn du nichts anderes sagst. Ein Arbeitgeber darf dir das Vollzeugnis nicht von sich aus zur knappen Fassung kürzen.

Arbeitsbestätigung — auf dein Verlangen

Nur Art und Dauer, sonst nichts. Nach Art. 330a Abs. 2 OR entsteht sie auf dein besonderes Verlangen — die Beschränkung ist also ein Recht der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, keine Strafmassnahme des Betriebs.

Wann die knappe Fassung hilft

Sie ist die Option für Fälle, in denen eine Beurteilung mehr schadet als nützt. Weil sie nur auf dein Verlangen kommt, entscheidest du — und du entscheidest bewusst, statt sie als vermeintliche Herabstufung hinzunehmen.

Zwischenzeugnis

Du musst nicht kündigen, um eines zu bekommen

Das stärkste Wort in Art. 330a Abs. 1 OR ist ein einziges: jederzeit.

Das Gesetz kennt das Wort „Zwischenzeugnis" nicht — es kennt etwas Besseres. Art. 330a Abs. 1 OR knüpft den Anspruch nicht an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern stellt ihn dir jederzeit zur Verfügung. Wer ein Zeugnis mitten im laufenden Arbeitsverhältnis verlangt, macht also keinen Sonderweg auf, sondern gebraucht denselben Anspruch wie beim Austritt.

Praktisch ist das mehr wert, als es klingt. Ein Zeugnis, das die Vorgesetzte schreibt, die dich tatsächlich zwei Jahre lang begleitet hat, ist ein anderes Dokument als eines, das drei Jahre später jemand aus der Personalabteilung nach Aktenlage zusammenstellt. Typische Momente, in denen sich das Verlangen lohnt: ein Vorgesetztenwechsel, eine Reorganisation, das Ende eines grossen Projekts, der Wechsel in eine neue Funktion — oder schlicht der Moment, in dem du merkst, dass du über deine eigene Arbeit nichts Schriftliches besitzt.

Und es gilt auch umgekehrt: Weil derselbe Anspruch jederzeit besteht, verfällt er nicht dadurch, dass du beim Austritt zunächst nichts verlangt hast.

Schweizer Recht

Warum fremde Zeugnis-Ratgeber hier nur halb passen

Drei Unterschiede, die man beim Googeln nicht sieht — und die das Ergebnis verändern.

Wer sein Schweizer Zeugnis mit einem Ratgeber aus Deutschland prüft, liest über ein anderes System. Die Wörter sehen gleich aus, die Mechanik ist es nicht.

  • Die Anspruchsgrundlage ist Art. 330a OR — und sie gilt jederzeit. Nicht erst zum Schluss, nicht nur bei Beendigung. Das verschiebt den ganzen Zeitpunkt, zu dem man sich um sein Zeugnis kümmert: Der richtige ist meist Jahre vor dem Austritt.
  • Die Wahl zwischen Vollzeugnis und Arbeitsbestätigung liegt bei dir und steht ausdrücklich im Gesetz (Art. 330a Abs. 2 OR). Sie ist eine Option für dich, kein Instrument des Betriebs.
  • Der Streitweg führt über die Schlichtungsbehörde und das zuständige Gericht deines Kantons. Und er ist im Arbeitsrecht bewusst niederschwellig: Bis zu einem Streitwert von CHF 30’000 werden weder im Schlichtungs- noch im Entscheidverfahren Gerichtskosten gesprochen (Art. 113 Abs. 2 lit. d und Art. 114 lit. c ZPO).

Ein Punkt gehört zur Ehrlichkeit dazu: Die Kostenfreiheit betrifft die Gerichtskosten. Eine Parteientschädigung an die Gegenpartei ist davon nicht erfasst — wer unterliegt, kann also trotzdem zahlen. Das ist kein Grund, nichts zu tun; es ist ein Grund, die Sache vorher einzuordnen.

Wenn das Zeugnis falsch ist

Was du der Reihe nach tust

Vier Schritte, vom Rotstift bis zur Klagebewilligung.

1

Konkret werden, bevor du schreibst

Nimm die Prüfliste und markiere Satz für Satz: Was ist unrichtig, was fehlt? Ein Zeugnis, das dir „irgendwie zu kühl" vorkommt, lässt sich nicht berichtigen. Ein Satz, der eine Aufgabe verschweigt, sehr wohl.

2

Schriftlich beanstanden — mit Wortlaut

Schreib nicht, das Zeugnis sei unfair. Schreib, welche Passage weg soll, welche fehlt und wie die Stelle stattdessen lauten soll. Ein fertiger Formulierungsvorschlag macht das Ja auf der Gegenseite billig — und genau darum geht es in diesem Schritt.

3

Frist setzen und dokumentieren

Setz eine angemessene, klar benannte Frist und heb auf, was du geschickt hast. Kommt eine Antwort, prüfst du sie gegen dieselben zwei Fragen: wahr und vollständig? Kommt keine, hast du dokumentiert, dass du den Weg über das Gespräch versucht hast.

4

Schlichtungsbehörde, dann Gericht

Bleibt es dabei, geht es über die Schlichtungsbehörde. Kommt dort keine Einigung zustande, erhältst du die Klagebewilligung — und sie berechtigt dich während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO).

Eine Frau steht in ihrer Küche und liest mit besorgtem Blick ein Schreiben
Vorher: Ein Blatt voller freundlicher Sätze — und das ungute Gefühl, dass irgendetwas daran nicht stimmt.
Ein Mann sitzt entspannt mit geschlossenen Augen am Küchentisch, vor ihm liegen Unterlagen und sein Smartphone
Nachher: Drei markierte Stellen, ein Formulierungsvorschlag, eine Frist. Aus einem Gefühl ist eine Forderung geworden.

Kontrolle statt Kontrollverlust: Es ist dein Arbeitszeugnis. Geh in das Gespräch, als hättest du es geprüft — weil du es hast.

Bund oder Kanton

Überall dieselbe Regel — nur der Gerichtssaal ist kantonal

Ein Punkt, den du dir sparen kannst: die Suche nach der Zeugnisregel deines Kantons.

Art. 330a OR ist Bundesrecht. Er gilt in allen 26 Kantonen gleich, in Zürich wie in Genf, im Grossbetrieb wie in der Zweipersonenfirma. Eine kantonale Zeugnisregel, die du zusätzlich kennen müsstest, gibt es nicht — und wer dir eine verspricht, verkauft dir eine Suche, die es nicht braucht.

Kantonal ist etwas anderes: die Organisation der Behörden und Gerichte, bei denen eine Berichtigung landet. Wo deine Schlichtungsbehörde sitzt und welches Gericht danach zuständig ist, richtet sich nach deinem Kanton; ob du einen Anspruch hast und woran er gemessen wird, richtet sich nach dem OR. Kantonal sind ausserdem die Tarife für die Prozesskosten (Art. 96 Abs. 1 ZPO) — die aber erst oberhalb der Schwelle von CHF 30’000 eine Rolle spielen, unter der im Arbeitsrecht keine Gerichtskosten gesprochen werden.

Ehrlich gesagt

Wann du wirklich anwaltliche Hilfe brauchst

Beim Zeugnis selten — aber es gibt einen Fall, in dem sich alles ändert.

Die meisten Zeugnisstreitigkeiten sind Textarbeit, keine Prozesse. Wer konkret benennt, welcher Satz falsch ist und wie er lauten soll, bekommt sehr oft eine korrigierte Fassung — ohne Behörde, ohne Gericht, ohne Kosten. Dafür brauchst du keine Vertretung, sondern eine saubere Liste und ein sachliches Schreiben.

Anders sieht es aus, wenn das Zeugnis nur die Spitze ist. Hängt der Streit in Wahrheit an der Trennung — an einer Kündigung, die du für missbräuchliche Kündigung hältst, an einer fristlosen Auflösung, an offenem Lohn —, dann geht es um Fristen und Beträge, neben denen der Zeugnistext klein wird. Dort ist der Gang zu einer Anwältin oder einem Anwalt nicht Luxus, sondern der richtige nächste Schritt; Kanzleien in deiner Nähe findest du in der App.

Und was wir tun: einordnen, damit du vorbereitet bist. Anwalt GURU liest deine Schilderung, nennt dir die einschlägigen Artikel aus OR und ZPO mit Artikelnummer und Gesetzestext direkt im Chat und macht daraus auf Wunsch eine strukturierte Fallübersicht als Vorbereitungsunterlage für das Gespräch. Das ist keine Rechtsvertretung und kein fertiges Schreiben — es ist der Unterschied zwischen einem Termin, in dem die Aktenlage erklärt wird, und einem, in dem über die Strategie gesprochen wird.

FAQ

Häufige Fragen zum Arbeitszeugnis in der Schweiz

Habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Ja, und zwar jederzeit. Nach Art. 330a Abs. 1 OR kannst du vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über deine Leistungen und dein Verhalten ausspricht. Der Anspruch hängt nicht daran, dass das Arbeitsverhältnis endet, und er hängt auch nicht davon ab, wie das Verhältnis endet. Du musst ihn allerdings geltend machen: Das Gesetz spricht davon, dass du das Zeugnis verlangen kannst.

Was ist der Unterschied zwischen Vollzeugnis und Arbeitsbestätigung?

Das Vollzeugnis ist der gesetzliche Regelfall nach Art. 330a Abs. 1 OR: Art, Dauer, Leistung und Verhalten. Die Arbeitsbestätigung beschränkt sich auf Art und Dauer — und sie kommt nach Absatz 2 nur auf dein besonderes Verlangen zustande. Das ist der Punkt, den viele umgekehrt verstehen: Die knappe Fassung ist dein Recht, nicht die Strafe eines verärgerten Arbeitgebers. Ein Arbeitgeber kann dir das Vollzeugnis nicht einfach zur Arbeitsbestätigung kürzen.

Kann ich ein Zwischenzeugnis verlangen?

Ja. Das Wort Zwischenzeugnis steht nicht im Gesetz, aber etwas Besseres steht dort: das Wort jederzeit. Weil Art. 330a Abs. 1 OR den Anspruch nicht an die Beendigung knüpft, kannst du auch mitten im laufenden Arbeitsverhältnis ein Zeugnis über Art, Dauer, Leistung und Verhalten verlangen — vor einem Vorgesetztenwechsel, vor einer Reorganisation oder einfach, weil du deine Unterlagen aktuell halten willst.

Was bedeuten Zeugniscodes?

Zeugniscodes sind keine Rechtsnorm. Im OR steht kein Satzbaustein, und keine Formulierung bedeutet von Gesetzes wegen eine bestimmte Note. Was es gibt, ist eine gewachsene Schreibpraxis in Personalabteilungen — und einen Massstab, an dem sie sich messen lassen muss: Art. 330a Abs. 1 OR verlangt eine Aussage über Leistung und Verhalten, das Bundesgericht verlangt ein wohlwollendes, aber wahres und vollständiges Zeugnis (BGE 136 III 510 E. 4.1). Deshalb ist die nützliche Frage nicht „welche Note ist das?", sondern „ist diese Aussage wahr und ist das Bild vollständig?".

Darf mein Arbeitgeber etwas Negatives schreiben?

Ja, das kann vorkommen. Das Bundesgericht bindet Wohlwollen und Wahrheit aneinander: Das Zeugnis soll das berufliche Fortkommen fördern und deshalb wohlwollend formuliert werden, hat aber grundsätzlich wahr und vollständig zu sein (BGE 136 III 510 E. 4.1). Wohlwollen ist also die Tonlage, nicht der Inhalt. Was du verlangen kannst, ist deshalb kein besseres Zeugnis, sondern ein richtiges — und genau darauf zielt eine Berichtigung.

Wie verlange ich eine Berichtigung?

Schriftlich und konkret. Schreib nicht, das Zeugnis sei unfair, sondern welcher Satz weg soll, welcher Satz fehlt und wie die Stelle stattdessen lauten soll. Setz eine Frist. Führt das nicht weiter, geht der Weg über die Schlichtungsbehörde: Kommt dort keine Einigung zustande, erhältst du die Klagebewilligung, und die berechtigt dich während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO).

Wie lange habe ich dafür Zeit?

Für den Zeugnisanspruch selbst nennt Art. 330a OR keine Frist — er besteht jederzeit. Das ist die gute Nachricht und zugleich die Falle: Wer Jahre später eine Berichtigung will, muss belegen, was damals war, und die Menschen, die es beurteilen könnten, arbeiten längst woanders. Für Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis kennt das OR im Übrigen eine Verjährung von fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR). Praktisch heisst das: Prüfen, solange du die Namen noch weisst.

Quellen & rechtliche Grundlagen

  • Anspruch auf das Arbeitszeugnis, Vollzeugnis und Arbeitsbestätigung: Art. 330a Abs. 1 und 2 Obligationenrecht (OR, SR 220) — Fedlex, konsolidierte Fassung, Stand am 1. Januar 2026, Artikel-Anker art_330_a — abgerufen am 2.9.2026
  • Wohlwollend, aber wahr und vollständig: BGE 136 III 510 (Urteil 4A_187/2010 vom 6. September 2010), E. 4.1 und E. 4.4 — abgerufen am 2.9.2026
  • Verjährung von Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis: Art. 128 Ziff. 3 OR (fünf Jahre) — Fedlex-Fassung wie oben
  • Klagebewilligung und Frist zur Einreichung der Klage: Art. 209 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) — Fedlex, konsolidierte Fassung, Stand am 1. Juli 2026 — abgerufen am 2.9.2026
  • Keine Gerichtskosten bis Streitwert CHF 30’000: Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO (Schlichtungsverfahren) und Art. 114 lit. c ZPO (Entscheidverfahren); im Schlichtungsverfahren werden zudem generell keine Parteientschädigungen gesprochen (Art. 113 Abs. 1 ZPO) — ZPO-Fassung wie oben
  • Kantonale Tarife für die Prozesskosten: Art. 96 Abs. 1 ZPO — ZPO-Fassung wie oben

Stand: September 2026. Diese Seite gibt einen Überblick über das Schweizer Zeugnisrecht und ist keine Beurteilung deines Falls. Ob in deinem Arbeitsverhältnis ein Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag Zusätzliches vorsieht, muss individuell geprüft werden; für eine verbindliche Beurteilung wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Die Prüfliste oben ist ein Denkwerkzeug und ersetzt die Prüfung des Einzelfalls nicht.

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