Erbrecht Schweiz

Pflichtteil beim Erbe in der Schweiz:
wer bekommt wie viel — und was sich 2023 geändert hat

Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Quoten: Der Pflichtteil der Nachkommen ist kleiner,
der Eltern-Pflichtteil ist ganz weg — und frei verteilen lässt sich mehr als früher.

Kostenlose Ersteinschätzung
ZGB statt deutschem BGB
Zwei Personen sitzen an einem Tisch und gehen gemeinsam Unterlagen zu einem Erbfall durch

Die kurze Antwort

Beim Erbe in der Schweiz gilt seit dem 1. Januar 2023: Der Pflichtteil beträgt einheitlich die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB). Geschützt sind nur noch Nachkommen sowie Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner — Eltern haben gar keinen Pflichtteil mehr (Art. 470 Abs. 1 ZGB). Wer sich übergangen fühlt, klagt auf Herabsetzung: ein Jahr ab Kenntnis, höchstens zehn Jahre (Art. 533 ZGB).

Der Ausgangspunkt

Zwei Zahlen, und der Rest ist Rechnen

Das Schweizer Pflichtteilsrecht hat seit 2023 eine Struktur, die man sich merken kann.

Der Pflichtteil ist nie ein Anteil am Nachlass, sondern immer ein Anteil an deinem gesetzlichen Erbanspruch. Du rechnest deshalb in zwei Schritten: erst die gesetzliche Quote, dann die Hälfte davon. Was übrig bleibt, ist die verfügbare Quote — der Teil, über den die verstorbene Person frei verfügen durfte, per Testament oder Erbvertrag.

Genau diese Rechnung hat sich am 1. Januar 2023 verschoben, und zwar in beide Richtungen: Die Kinder sind schwächer geschützt als früher, die verstorbene Person konnte mehr frei verteilen. Wer heute einen Ratgeber von 2021 liest, rechnet mit drei Vierteln, wo seit über drei Jahren die Hälfte gilt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflichtteil = die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, für alle Berechtigten gleich (Art. 471 ZGB).
  • Eltern haben keinen Pflichtteil mehr — die Revision hat sie aus Art. 470 Abs. 1 ZGB gestrichen.
  • Der Todestag entscheidet, welches Recht gilt: ab dem 1. Januar 2023 das neue, davor das alte.
  • Die gesetzliche Quote der Ehegattin oder des Ehegatten hat sich nicht geändert (Art. 462 ZGB) — nur ihr Pflichtteil-Umfeld.
  • Wer übergangen wurde, klagt auf Herabsetzung: ein Jahr ab Kenntnis, absolut zehn Jahre (Art. 533 ZGB).
  • Ausschlagen kannst du drei Monate lang (Art. 567 ZGB) — wer schweigt, erbt vorbehaltlos, auch die Schulden.
  • Quoten, Fristen und Formen sind Bundesrecht und in allen 26 Kantonen gleich. Kantonal sind der Vollzug und die Erbschaftssteuer.

Ohne Testament

Wer überhaupt erbt, wenn nichts geregelt ist

Bevor man über den Pflichtteil rechnet, braucht man die gesetzliche Quote. Sie steht in Art. 457 ff. ZGB — und ist in der ganzen Schweiz dieselbe.

Das ZGB ordnet die Verwandten in drei Stämme und arbeitet sie der Reihe nach ab. Erst wenn ein Stamm ganz leer ist, kommt der nächste dran.

1

Die Nachkommen

„Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen. Die Kinder erben zu gleichen Teilen" (Art. 457 ZGB). Ist ein Kind vorverstorben, treten dessen eigene Nachkommen an seine Stelle — und zwar nach Stämmen, nicht nach Köpfen: Der Anteil des vorverstorbenen Kindes wird unter dessen Kindern aufgeteilt, nicht unter allen Enkeln gleichmässig.

2

Der elterliche Stamm

„Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern. Vater und Mutter erben nach Hälften" (Art. 458 ZGB). Über diesen Weg kommen Geschwister ins Spiel: Sie erben als Nachkommen eines vorverstorbenen Elternteils, nicht aus eigenem Recht.

3

Der grosselterliche Stamm — und dann Schluss

Fehlt auch der elterliche Stamm, gelangt die Erbschaft an die Grosseltern und ihre Nachkommen (Art. 459 ZGB). Danach ist das Erbrecht der Verwandten zu Ende: „Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Verwandten auf" (Art. 460 ZGB). Bleibt niemand, fällt die Erbschaft an den Kanton des letzten Wohnsitzes (Art. 466 ZGB).

Die überlebende Ehegattin, der überlebende Ehegatte

Sie stehen neben den Stämmen und bekommen nach Art. 462 ZGB drei verschiedene Quoten — dieselben Zahlen gelten für eingetragene Partnerinnen und Partner:

  • Neben Nachkommen: die Hälfte der Erbschaft.
  • Neben dem elterlichen Stamm: drei Viertel.
  • Sonst: die ganze Erbschaft.

Der Satz „der Ehegatte erbt immer die Hälfte" ist deshalb falsch — er stimmt nur in der ersten der drei Konstellationen. Und wichtig für das Verständnis der Revision: Diese gesetzlichen Quoten hat die Revision 2023 nicht angetastet. Geändert hat sich der Pflichtteil, der auf ihnen aufsetzt.

Und eine Gruppe fehlt in der ganzen Aufzählung: Konkubinatspaare. Wer ohne Trauschein und ohne eingetragene Partnerschaft zusammenlebt, kommt in Art. 457–462 ZGB nicht vor. Daraus folgt: Ohne Testament oder Erbvertrag geht aus der gesetzlichen Erbfolge nichts an die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner — egal, wie lange die Beziehung gedauert hat.

Die Revision

Am 1. Januar 2023 hat sich die Waage zwischen Pflichtteil und freier Quote verschoben.

Vorher und nachher

Was sich am 1. Januar 2023 tatsächlich geändert hat

Die Änderung des ZGB vom 18. Dezember 2020 ist auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt worden. Sie hat die Pflichtteile umgebaut — und damit die Freiheit, den eigenen Nachlass zu verteilen, spürbar vergrössert.

Wer Pflichtteil bis 31.12.2022 Pflichtteil seit 1.1.2023 Grundlage
Nachkommen (Kinder, Enkel) drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruchs die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs Art. 471 ZGB (Fassung vor und nach der Revision)
Eltern der verstorbenen Person die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs gar kein Pflichtteil mehr Art. 470 Abs. 1 ZGB — „Eltern" ist aus der Aufzählung gestrichen
Überlebende Ehegattin, überlebender Ehegatte, eingetragene Partnerin oder Partner die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs — unverändert Art. 470 Abs. 1 und Art. 471 ZGB
Verfügbarer Teil neben einer Nutzniessung zugunsten der Ehegattin oder des Ehegatten ein Viertel des Nachlasses die Hälfte des Nachlasses Art. 473 Abs. 2 ZGB

Eine Feinheit, an der viele Texte scheitern: Der geltende Art. 471 ZGB kennt keine Aufzählung nach Personengruppen mehr. Er besteht aus einem einzigen Satz — „Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs." Wer geschützt ist, steht seit der Revision in Art. 470 Abs. 1 ZGB, und genau dort sind die Eltern verschwunden. In der Fassung bis Ende 2022 hiess es noch „Wer Nachkommen, Eltern, den Ehegatten …"; heute fehlt das Wort.

Gilt das schon für meinen Fall?

Entscheidend ist der Todestag — nicht das Datum des Testaments. Ist die Person am oder nach dem 1. Januar 2023 gestorben, gelten die neuen Quoten, auch wenn ihr Testament aus dem Jahr 2015 stammt. Ist sie vorher gestorben, bleibt es beim alten Recht mit dem Nachkommen-Pflichtteil von drei Vierteln und dem Eltern-Pflichtteil.

Das hat eine praktische Folge, die selten jemand ausspricht: Ein älteres Testament schöpft die heutige Freiheit oft gar nicht aus. Wer 2018 „so viel wie möglich" an die Partnerin geben wollte, hat damals an einer engeren Grenze gerechnet — nach heutigem Recht wäre mehr möglich gewesen.

Rechnen

Pflichtteil berechnen: zwei Schritte, ein Beispiel

Rechner aus dem Netz rechnen fast immer nach fremdem Recht. Die Schweizer Rechnung ist kurz genug, um sie selbst zu machen.

Schritt 1: die gesetzliche Quote nach Art. 457 ff. und Art. 462 ZGB. Schritt 2: die Hälfte davon nach Art. 471 ZGB. Der Rest ist die verfügbare Quote.

Beispiel: Ehegatte und Kinder Bis 31.12.2022 Seit 1.1.2023
Gesetzliche Quote der Ehegattin oder des Ehegatten (Art. 462 Ziff. 1 ZGB) die Hälfte die Hälfte
Gesetzliche Quote aller Nachkommen zusammen die Hälfte die Hälfte
Pflichtteil der Ehegattin oder des Ehegatten ein Viertel des Nachlasses ein Viertel des Nachlasses
Pflichtteil aller Nachkommen zusammen drei Achtel des Nachlasses ein Viertel des Nachlasses
Frei verfügbar drei Achtel des Nachlasses die Hälfte des Nachlasses

Diese Zahlen gelten ausschliesslich für diese eine Konstellation — verstorbene Person mit Ehegattin oder Ehegatten und Nachkommen. Jede andere Ausgangslage ergibt andere Quoten, weil sich schon Schritt 1 ändert. Es gibt in der Schweiz keine Pflichtteilstabelle, die man ohne die Familienkonstellation ablesen könnte.

Ohne pflichtteilsgeschützte Erben ist alles frei: „Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen" (Art. 470 Abs. 2 ZGB).

Der Sonderfall, der viel Streit spart

Wer die Ehegattin oder den Ehegatten maximal absichern will, kann ihr oder ihm die Nutzniessung am ganzen Teil der Erbschaft zuwenden, der den gemeinsamen Nachkommen zufällt. Auch hier hat die Revision nachgelegt: „Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil die Hälfte des Nachlasses" (Art. 473 Abs. 2 ZGB) — bis Ende 2022 war es ein Viertel.

Wenn eine Scheidung läuft

Stirbt eine Person während eines hängigen Scheidungsverfahrens, verliert die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte den Pflichtteilsanspruch, wenn das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet wurde oder die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben (Art. 472 ZGB). Auch das ist neu seit 2023. Wie ein Scheidungsverfahren in der Schweiz überhaupt abläuft und was es kostet, steht auf unserer Seite zur Scheidung.

Schweiz vs. Deutschland

Warum deutsche Pflichtteilsrechner hier danebenliegen

Beim Stichwort „Pflichtteil berechnen" stehen in google.ch fünf von zehn Treffern auf deutschen Seiten. Sie rechnen mit dem falschen Gesetz — und liefern deshalb einen falschen Betrag.

Punkt 1

Anderes Gesetz, andere Quote

ZGB statt BGB

Massgeblich ist in der Schweiz das Zivilgesetzbuch: Art. 471 ZGB für die Höhe, Art. 470 Abs. 1 ZGB für den Kreis der Berechtigten, Art. 462 ZGB für die Quote der Ehegattin. Wer den deutschen Rechenweg des BGB übernimmt, rechnet an einem anderen Gesetz — mit einem anderen Ergebnis.

Punkt 2

Veraltete Zahlen im Umlauf

Drei Viertel gelten nicht mehr

Selbst Schweizer Ratgeber tragen teils noch den Stand vor der Revision. Der Nachkommen-Pflichtteil von drei Vierteln ist seit dem 1. Januar 2023 Geschichte, ebenso der Eltern-Pflichtteil. Prüfe bei jedem Rechner, welches Stichdatum er nennt — nennt er keines, rechnet er blind.

Punkt 3

Ein anderes Papier, eine andere Stelle

Erbbescheinigung statt deutschem Nachweis

Wer in der Schweiz nachweisen muss, dass er Erbe ist, braucht die Erbbescheinigung nach Art. 559 ZGB — ausgestellt frühestens einen Monat nach der Mitteilung an die Beteiligten. Und sie kommt nicht von einer Bundesstelle, sondern vom Kanton; je nach Kanton vom Gericht oder vom Notariat.

Aus demselben Grund gibt es diese Seite und nicht eine deutsche mit einem Schweiz-Absatz am Ende. Wenn du deinen Fall schilderst, ordnen wir ihn nach Schweizer Recht ein — mit den Artikeln aus dem ZGB, auf die es ankommt, samt Gesetzestext direkt im Chat. Wo Rechtsprechung vorliegt, wird sie genannt.

Die Rechengrundlage

Was in die Rechnung hineingehört — und regelmässig vergessen wird

Der Pflichtteil bemisst sich nicht am Kontostand am Todestag. Zum Vermögen wird hinzugerechnet, was daneben liegt.

Der Punkt, den Vorsorge- und Versicherungsratgeber selten mit Artikelnummer belegen, ist seit der Revision klar geregelt: Ansprüche aus einer Versicherung auf den Todesfall werden mit ihrem Rückkaufswert hinzugerechnet.

„… so wird der Rückkaufswert des Versicherungsanspruchs im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu dessen Vermögen hinzugerechnet."

Und was hinzugerechnet wird, kann auch herabgesetzt werden: Art. 529 ZGB unterstellt genau diese Ansprüche der Herabsetzung. Für dich heisst das: Wenn ein grosser Teil des Vermögens in der Säule 3a oder in einer Todesfallversicherung steckt und die Begünstigung an einer Person hängt, ist die Rechnung nicht vorbei, nur weil auf dem Bankkonto wenig liegt. Wer seinen Pflichtteil prüfen lässt, sollte diese Positionen von Anfang an auf den Tisch legen.

Übergangen

Wenn dein Pflichtteil verletzt ist: die Herabsetzung

Ein Testament, das über den Pflichtteil hinausgeht, ist nicht automatisch nichtig. Es bleibt gültig, bis jemand etwas dagegen unternimmt — und dafür läuft eine Uhr.

„Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung … verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist."

Herabgesetzt wird in einer festen Reihenfolge (Art. 532 Abs. 1 ZGB): zuerst die Erwerbungen aus der gesetzlichen Erbfolge, dann die Zuwendungen von Todes wegen, zuletzt die Zuwendungen unter Lebenden. Wer zu Lebzeiten beschenkt wurde, kommt also erst am Schluss dran — dafür aber sehr wohl.

Die Fristen-Kaskade

Diese vier Stufen sind der eigentliche Grund, warum man einen Erbfall nicht liegen lässt.

1

Auslöser

Du erfährst, dass du weniger als deinen Pflichtteil bekommst — etwa bei der Eröffnung des Testaments oder als du von einer Schenkung erfährst.

2

Ein Jahr ab Kenntnis

Ab diesem Zeitpunkt läuft die einjährige Frist: „Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben."

3

Zehn Jahre absolut

Unabhängig von deiner Kenntnis endet alles nach zehn Jahren — gerechnet ab der Eröffnung der letztwilligen Verfügung, bei anderen Zuwendungen ab dem Tod.

4

Danach nur noch einredeweise

Ist die Frist abgelaufen, kannst du die Herabsetzung nicht mehr einklagen. Wirst du selbst eingeklagt, kannst du sie jederzeit einredeweise geltend machen (Art. 533 Abs. 3 ZGB).

Eine Präzisierung aus der jüngeren Rechtsprechung: Hat die verstorbene Person zu Lebzeiten mehreren Personen etwas geschenkt, läuft die einjährige Frist nach Art. 533 Abs. 1 ZGB für jede Zuwendung getrennt — jeweils ab dem Moment, in dem du von dieser einen Zuwendung erfahren hast (BGE 152 III 1). Dass du von der ersten Schenkung längst weisst, verbraucht deine Frist gegen die zweite also nicht.

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Verfügen

Testament und Erbvertrag: die Form entscheidet

Über die freie Quote bestimmst du selbst — aber nur, wenn die Verfügung formgültig ist. Am zweithäufigsten scheitert es an der Unterschrift, am häufigsten am Datum.

Das ZGB kennt drei Formen: „Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten" (Art. 498 ZGB). Die mündliche Verfügung ist der Notfall — sie setzt ausserordentliche Umstände voraus wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse (Art. 506 ZGB).

Das handschriftliche Testament — drei Fallen

Es ist die günstigste Form und die mit den meisten Formfehlern. Die Verfügung ist

„… vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen."

Daraus folgen drei Anforderungen, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen: vollständig von Hand (getippt und unterschrieben genügt nicht), Jahr, Monat und Tag und die Unterschrift. Zur Unterschrift hat das Bundesgericht festgehalten, dass die blosse Namensangabe am Anfang des Dokuments das Erfordernis nicht erfüllt (BGE 150 III 1) — der Name in der Kopfzeile ersetzt die Unterschrift am Schluss nicht. Die Kantone sorgen dafür, dass ein solches Testament offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden kann (Art. 505 Abs. 2 ZGB).

Beim Notariat

Die öffentliche letztwillige Verfügung wird „unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson" errichtet, die nach kantonalem Recht dafür zuständig ist (Art. 499 ZGB). Wer diese Urkundsperson ist, bestimmt also der Kanton — deshalb sieht dieser Termin in Bern anders aus als in Zürich.

Der Erbvertrag bindet

Der wichtigste Unterschied zum Testament ist nicht die Form, sondern die Bindung. Der Erbvertrag „bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung", und beide Parteien müssen ihren Willen gleichzeitig vor der Urkundsperson erklären (Art. 512 ZGB). Aufheben lässt er sich danach nicht einseitig, sondern „jederzeit durch schriftliche Übereinkunft" der Vertragschliessenden (Art. 513 ZGB). Ein Testament kannst du morgen ändern — einen Erbvertrag nicht.

Nach dem Todesfall

Erbengemeinschaft: gemeinsam handeln oder gar nicht

Mehrere Erben bilden von Gesetzes wegen eine Gemeinschaft. Sie ist der häufigste Ort, an dem aus einem Erbfall ein jahrelanger Konflikt wird.

„Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen … über die Rechte der Erbschaft gemeinsam."

Gesamteigentum heisst: Einstimmigkeit. Niemandem gehört „sein" Drittel an der Wohnung; allen gehört alles zusammen. Eine einzelne Erbin kann die Liegenschaft weder verkaufen noch vermieten, und ein einzelner Erbe kann jede Entscheidung blockieren. Für diesen Fall sieht Art. 602 Abs. 3 ZGB vor, dass die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben eine Vertretung der Erbengemeinschaft bestellen kann.

Der Ausweg: die Teilung

Blockiert jemand dauerhaft, ist die Teilung das Gegenmittel — und darauf besteht ein Anspruch: „Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen", soweit er nicht durch Vertrag oder Gesetz zur Gemeinschaft verpflichtet ist (Art. 604 Abs. 1 ZGB). Einigen sich die Erben, halten sie das Ergebnis in einem Teilungsvertrag fest — der „bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form" (Art. 634 ZGB). Eine mündliche Abmachung am Küchentisch bindet niemanden.

Wenn eine Willensvollstreckung angeordnet ist

Hat die verstorbene Person eine Willensvollstreckerin oder einen Willensvollstrecker eingesetzt, verwaltet diese Person die Erbschaft, bezahlt die Schulden, richtet die Vermächtnisse aus und führt die Teilung aus (Art. 518 ZGB). Wichtig für die eingesetzte Person selbst: Nach der Mitteilung hat sie 14 Tage Zeit, sich über die Annahme zu erklären — „wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt" (Art. 517 ZGB). Wer nicht will, muss aktiv absagen. Vergütet wird die Tätigkeit „angemessen"; einen Bundestarif dafür gibt es nicht.

Erben heisst auch Schulden erben

Mit dem Tod gehen nicht nur die Werte über: „… die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben" (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Wer das nicht will, muss ausschlagen — die Frist beträgt drei Monate (Art. 567 ZGB), und wer sie verstreichen lässt, hat die Erbschaft „vorbehaltlos erworben" (Art. 571 ZGB). War die verstorbene Person amtlich festgestellt oder offenkundig zahlungsunfähig, wird die Ausschlagung vermutet (Art. 566 Abs. 2 ZGB). Und noch etwas gilt sofort: Findet sich eine letztwillige Verfügung, ist sie der Behörde „unverweilt einzuliefern" — auch dann, wenn man sie für ungültig hält (Art. 556 ZGB).

Bund oder Kanton

Was überall gleich ist — und was dein Kanton bestimmt

Die häufigste Verwirrung im Schweizer Erbrecht ist nicht die Quote, sondern die Frage, wohin man damit geht.

Bundesrecht und in allen 26 Kantonen identisch: wer erbt und wie viel (Art. 457 ff. ZGB), die Pflichtteile (Art. 470 f. ZGB), die Formvorschriften für Testament und Erbvertrag (Art. 498 ff., 512 ZGB), die Frist der Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die dreimonatige Ausschlagungsfrist (Art. 567 ZGB). Wie viel dir zusteht, hängt nicht von deiner Postleitzahl ab.

Kantonal ist der Vollzug — und dort wird es sofort unterschiedlich. Art. 559 ZGB sagt nur, dass „die Behörde" die Erbbescheinigung ausstellt. Welche Stelle das ist, bestimmt jeder Kanton selbst:

Kanton Wer die Erbbescheinigung ausstellt
Zürich Das Gericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person (Obergericht und Bezirksgerichte des Kantons Zürich, gestützt auf Art. 28 Abs. 2 ZPO und § 137 lit. d GOG).
Aargau Das Bezirksgericht (Gerichtspräsidium) am letzten Wohnsitz — so das Kreisschreiben der Justizleitung, gestützt auf Art. 559 Abs. 1 ZGB und § 66 Abs. 3 EG ZGB.
Bern Notarinnen und Notare stellen den Erbenschein aus; hat die Gemeinde ein Testament eröffnet, kann auch sie ihn ausstellen.

Dieselbe Bundesnorm, zwei völlig verschiedene Wege: In Zürich und im Aargau führt der Weg zum Gericht, im Kanton Bern zum Notariat. Genau deshalb bringt dich eine Antwort aus dem deutschen Rechtskreis hier nicht weiter: Die Stelle, die sie nennt, gibt es in der Schweiz nicht. Ebenfalls kantonal geregelt ist, bei welcher Behörde du die Ausschlagung erklärst (Art. 570 ZGB); im Kanton Zürich ist es das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz.

Und die Erbschaftssteuer? Auch sie ist kantonal — teils sogar kommunal — geregelt, mit sehr unterschiedlichen Befreiungen. Deshalb steht auf dieser Seite kein Steuersatz: Eine Zahl, die für einen Kanton stimmt, ist für den nächsten falsch. Massgeblich ist die Steuerverwaltung deines Kantons. Dasselbe gilt für die Gebühren der Erbbescheinigung und der Ausschlagung — sie richten sich nach dem Tarif deines Kantons.

Ehrlich gesagt

Wann du wirklich eine Anwältin oder einen Anwalt brauchst

Anwalt GURU ist der Schritt davor, nicht der Ersatz. Diese Fälle gehören von Anfang an in anwaltliche Hände.

Die Herabsetzungsklage

Sie ist ein Gerichtsverfahren mit Beweislast und einer Frist, die man nur einmal verpasst. Wer sie führen will, sollte die Rechnung und die Belege vorher zusammenhaben — und die Klage nicht selbst schreiben.

Blockierte Erbengemeinschaft

Wenn seit Jahren nichts vorwärtsgeht, eine Liegenschaft im Spiel ist oder ein Miterbe unauffindbar bleibt, ist die Teilungsklage der Weg — und der gehört begleitet.

Unternehmen, Liegenschaften, Ausland

Bewertung, Nutzniessung, Wohnsitz im Ausland und die Frage, welches Recht überhaupt anwendbar ist, greifen ineinander. Hier hängt an einer einzigen Weiche sehr viel Geld.

Überschuldeter Nachlass

Die Entscheidung über die Ausschlagung betrifft dein eigenes Vermögen und läuft gegen eine Frist von drei Monaten. Sie sollte nicht am letzten Tag fallen.

Was das kostet, ist eine eigene Rechnung. In der Schweiz gibt es keine Bundes-Tarifordnung für Anwaltshonorare — was gilt, hängt vom Kanton und von der Vereinbarung ab. Wie sich ein Erstgespräch hier zusammensetzt, haben wir getrennt aufgeschrieben. Kanzleien in deiner Nähe findest du in der App über die Anwaltssuche.

Was Anwalt GURU dafür tut: Du schilderst deinen Fall in normalem Deutsch oder fotografierst das Schreiben, das du bekommen hast. Du bekommst kostenlos eine Einordnung nach Schweizer Recht — mit den einschlägigen Artikeln aus dem ZGB, mit Artikelnummer und Gesetzestext direkt im Chat. Daraus entsteht eine Vorbereitungsunterlage für dein Erstgespräch: dein Sachverhalt geordnet, die offenen Punkte benannt, die Fragen formuliert. Anwalt GURU ist keine Anwaltskanzlei und übernimmt keine Parteivertretung vor Gericht. Der Sinn ist ein anderer: Du gehst vorbereitet in den Termin — und bezahlst keine Stunden fürs Sortieren.

FAQ

Häufige Fragen zum Pflichtteil und zum Erbrecht in der Schweiz

Wie hoch ist der Pflichtteil der Kinder in der Schweiz?

Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Pflichtteil einheitlich die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB). Für ein Kind heisst das: Zuerst wird die gesetzliche Quote bestimmt, dann davon die Hälfte genommen. Hinterlässt eine Person eine Ehegattin und Kinder, teilen sich Ehegattin und Nachkommen den Nachlass je zur Hälfte (Art. 462 Ziff. 1 ZGB); der Pflichtteil aller Nachkommen zusammen ist dann ein Viertel des Nachlasses, das sich die Kinder zu gleichen Teilen aufteilen. Bis am 31. Dezember 2022 waren es drei Viertel des Erbanspruchs, also drei Achtel des Nachlasses.

Haben die Eltern noch einen Pflichtteil?

Nein. Die Erbrechtsrevision hat den Eltern-Pflichtteil ersatzlos gestrichen. Art. 470 Abs. 1 ZGB zählt seit dem 1. Januar 2023 nur noch Nachkommen sowie Ehegattin, Ehegatten, eingetragene Partnerin oder eingetragenen Partner auf; in der Fassung bis Ende 2022 standen die Eltern noch in derselben Aufzählung und hatten Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs. Erben können Eltern weiterhin — aber nur, wenn keine Nachkommen da sind und kein Testament etwas anderes sagt (Art. 458 ZGB).

Gilt das neue Erbrecht auch für mich?

Entscheidend ist der Todestag, nicht das Datum des Testaments. Die Änderung des ZGB vom 18. Dezember 2020 ist auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt worden. Ist die Person an oder nach diesem Tag gestorben, gelten die neuen Quoten — auch dann, wenn das Testament Jahre früher geschrieben wurde. Ist sie vorher gestorben, gilt das alte Recht mit dem Nachkommen-Pflichtteil von drei Vierteln und dem Eltern-Pflichtteil. Ein Testament, das die frühere freie Quote ausschöpfen wollte, verteilt nach neuem Recht unter Umständen weniger, als die verstorbene Person verteilen dürfte.

Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?

Zuerst die Nachkommen: „Die Kinder erben zu gleichen Teilen", und an die Stelle vorverstorbener Kinder treten deren Nachkommen nach Stämmen (Art. 457 ZGB). Fehlen Nachkommen, geht die Erbschaft an den Stamm der Eltern, die nach Hälften erben (Art. 458 ZGB); fehlt auch dieser, an den Stamm der Grosseltern. „Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Verwandten auf" (Art. 460 ZGB). Daneben erbt die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte je nach Konstellation die Hälfte, drei Viertel oder alles (Art. 462 ZGB).

Erbt meine Lebenspartnerin ohne Testament etwas?

Die gesetzliche Erbfolge zählt abschliessend auf, wer erbt: Nachkommen, elterlicher Stamm, grosselterlicher Stamm sowie Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner; fehlen sie alle, fällt die Erbschaft an den Kanton des letzten Wohnsitzes (Art. 457–462 und Art. 466 ZGB). Ein Konkubinatspaar kommt in dieser Aufzählung nicht vor. Daraus folgt: Ohne Testament oder Erbvertrag erhält die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner aus der gesetzlichen Erbfolge nichts. Wer das ändern will, muss verfügen — und bleibt dabei an die Pflichtteile gebunden.

Wie lange habe ich Zeit für die Herabsetzungsklage?

Ein Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem du von der Verletzung deiner Rechte Kenntnis erhalten hast — und in jedem Fall höchstens zehn Jahre (Art. 533 Abs. 1 ZGB). Die zehn Jahre laufen bei letztwilligen Verfügungen ab deren Eröffnung, bei anderen Zuwendungen ab dem Tod. Ist die Frist abgelaufen, bleibt dir die Herabsetzung nur noch einredeweise, wenn du selbst eingeklagt wirst (Art. 533 Abs. 3 ZGB). Das Bundesgericht hat 2025 entschieden, dass die einjährige Frist bei Schenkungen an mehrere Personen für jede Zuwendung getrennt läuft (BGE 152 III 1).

Zählt die Säule 3a zum Nachlass?

Für die Berechnung ja. Seit dem 1. Januar 2023 hält Art. 476 ZGB fest, dass der Rückkaufswert eines Versicherungsanspruchs im Zeitpunkt des Todes zum Vermögen der verstorbenen Person hinzugerechnet wird; Art. 529 ZGB unterstellt solche Ansprüche ausdrücklich der Herabsetzung. Der Betrag fliesst also in die Rechnung ein, aus der sich Pflichtteil und verfügbarer Teil ergeben — auch wenn die Auszahlung selbst an eine begünstigte Person geht. Genau dieser Punkt fehlt in vielen Vorsorge-Ratgebern.

Was muss in einem handschriftlichen Testament stehen?

Drei Dinge, und alle drei sind zwingend: Der ganze Text muss „vom Erblasser von Anfang bis zu Ende … von Hand" geschrieben sein, er muss Jahr, Monat und Tag der Errichtung nennen, und er braucht die Unterschrift (Art. 505 Abs. 1 ZGB). Das Bundesgericht hat bestätigt, dass die blosse Namensangabe am Anfang des Dokuments das Unterschriftserfordernis nicht erfüllt (BGE 150 III 1). Die Kantone sorgen dafür, dass solche Verfügungen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können (Art. 505 Abs. 2 ZGB).

Wie lange kann ich eine Erbschaft ausschlagen?

„Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate" (Art. 567 Abs. 1 ZGB). Für gesetzliche Erben läuft sie ab der Kenntnis vom Tod, für eingesetzte Erben ab der amtlichen Mitteilung. Erklärst du in dieser Zeit nichts, hast du die Erbschaft „vorbehaltlos erworben" (Art. 571 Abs. 1 ZGB) — samt Schulden, denn diese werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Die Erklärung geht an die zuständige Behörde und muss unbedingt und vorbehaltlos sein (Art. 570 ZGB); welche Stelle das ist, bestimmt der Kanton.

Wie weise ich nach, dass ich Erbin oder Erbe bin?

Mit der Erbbescheinigung. Art. 559 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass sie „nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten" ausgestellt wird. Wer sie ausstellt, ist kantonal verschieden: Im Kanton Zürich und im Aargau ist es das Gericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person, im Kanton Bern stellen Notarinnen und Notare den Erbenschein aus, und hat die Gemeinde ein Testament eröffnet, kann auch sie ihn ausstellen. Die Gebühr richtet sich nach dem Tarif deines Kantons.

Transparenz

Rechtsgrundlagen und Stand

Stand: 3. September 2026. Diese Seite gibt einen Überblick über das Schweizer Erbrecht und ist keine Beratung im Einzelfall. Die Quoten und Fristen des ZGB gelten bundesweit; Zuständigkeiten, Gebühren und die Erbschaftssteuer richten sich nach kantonalem Recht. Für eine verbindliche Beurteilung deines Falls wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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Die Quoten des ZGB sind bundesweit gleich — das Honorar einer Anwältin oder eines Anwalts ist es nicht. Was in der Schweiz frei vereinbart wird, was der Kanton dazu sagt und warum es keine bundesweite Tarifordnung gibt, steht auf der Seite zu den Anwaltskosten.

Läuft eine Trennung, während sich die Erbfrage stellt, hängen beide Themen zusammen: Der Pflichtteil der Ehegattin oder des Ehegatten kann im hängigen Scheidungsverfahren wegfallen (Art. 472 ZGB). Wie eine Scheidung in der Schweiz abläuft und was sie kostet, haben wir getrennt aufgeschrieben.

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