Der erste Schritt
Zwei Fristen, ein Anspruch
Warum im Schweizer Arbeitsrecht die Reihenfolge wichtiger ist als das Argument.
Arbeitsrecht Schweiz heisst nach einer Kündigung vor allem eins: rechnen. Die meisten wehren sich zu spät und an der falschen Stelle. Das Obligationenrecht kennt keinen Weg, eine Kündigung rückgängig zu machen. Es kennt einen Weg zu Geld — und der beginnt nicht bei einem Gericht, sondern mit einem Brief an den Arbeitgeber. Diese Einsprache ist die erste Stufe und muss längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist bei ihm sein. Erst wenn danach keine Einigung zustande kommt, folgt die zweite Stufe: die Klage innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses.
Beide Fristen sind Verwirkungsfristen. Sie lassen sich nicht unterbrechen und nicht durch gute Gründe heilen: Wer sie verstreichen lässt, hat den Anspruch nicht bloss schlecht durchgesetzt, sondern verloren. Und weil die erste Frist an die Kündigungsfrist gekoppelt ist, kann sie bei kurzer Dienstzeit schon nach vier Wochen zu Ende sein.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Kündigung braucht in der Schweiz keinen Grund — auf Verlangen aber eine schriftliche Begründung (Art. 335 Abs. 2 OR).
- Missbräuchlich ist sie nur in den Fällen von Art. 336 OR, etwa als Rachekündigung nach berechtigten Forderungen (Abs. 1 lit. d).
- Stufe 1: schriftliche Einsprache beim Kündigenden, längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist (Art. 336b Abs. 1 OR).
- Stufe 2: Klage innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses — sonst ist der Anspruch verwirkt (Art. 336b Abs. 2 OR).
- Die Entschädigung beträgt höchstens sechs Monatslöhne (Art. 336a Abs. 2 OR); das Arbeitsverhältnis endet trotzdem.
- Fristlos geht nur aus wichtigem Grund (Art. 337 OR); war die fristlose Entlassung ungerechtfertigt, schuldet der Arbeitgeber den Lohn bis zum ordentlichen Ende plus eine Entschädigung von höchstens sechs Monatslöhnen (Art. 337c OR).
- In einer Sperrfrist nach Art. 336c OR — Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Dienst — ist die Kündigung nichtig.
- Bis zu einem Streitwert von CHF 30’000 fallen im Arbeitsrecht keine Gerichtskosten an (Art. 113 Abs. 2 lit. d und Art. 114 lit. c ZPO).
Die Fristen-Kaskade
Von der Kündigung bis zur Verwirkung
Fünf Stationen, zwei davon endgültig. Jede mit der Artikelnummer, an der sie steht.
- Tag 0
Die Kündigung geht dir zu
Ab jetzt läuft die Kündigungsfrist: im ersten Dienstjahr ein Monat, vom zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr zwei Monate, ab dem zehnten Dienstjahr drei Monate — je auf das Ende eines Monats. Einen Kündigungsgrund braucht dein Arbeitgeber nicht; auf Verlangen muss er die Kündigung aber schriftlich begründen (Art. 335 Abs. 2 OR).
- Stufe 1
Schriftliche Einsprache beim Arbeitgeber
Wer eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung will, muss längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben — beim Kündigenden, nicht bei einem Gericht. Es gibt keine Tageszahl: Die Frist endet mit der Kündigungsfrist aus Stufe 0. Wer sie verpasst, verliert den Anspruch, auch wenn die Kündigung eindeutig missbräuchlich war.
- Stufe 2
Das Arbeitsverhältnis endet
Der letzte Arbeitstag ist zugleich der Startschuss für die zweite Frist. Sie knüpft an das Ende des Arbeitsverhältnisses an — nicht an den Tag, an dem das Kündigungsschreiben kam. Wer ab dem Zugang der Kündigung rechnet, rechnet zu kurz.
- Stufe 3
Klage innert 180 Tagen anhängig machen
Innerhalb von 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss die Klage anhängig gemacht werden. Davor steht in aller Regel der Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde (Art. 197 ZPO); bis zu einem Streitwert von CHF 30’000 läuft der Streit im vereinfachten Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO).
- Danach
Der Anspruch ist verwirkt
Verwirkung ist keine Verjährung: Der Anspruch erlischt, er wird nicht nur einredebehaftet. Kein Gericht kann ihn danach noch zusprechen. Nach der Schlichtung gibt die Klagebewilligung dir drei Monate Zeit, die Klage beim Gericht einzureichen (Art. 209 Abs. 3 ZPO) — diese Frist läuft zusätzlich, nicht statt der 180 Tage.
Ein Rechenbeispiel mit den Zahlen aus dem Gesetz: Du bist im vierten Dienstjahr, die Kündigungsfrist beträgt damit zwei Monate auf Monatsende (Art. 335c Abs. 1 OR). Geht dir die Kündigung am 10. Januar zu, endet das Arbeitsverhältnis am 31. März — und genau bis zu diesem Tag muss deine Einsprache beim Arbeitgeber sein. Die 180 Tage für die Klage beginnen erst am 1. April. Wer die Einsprache im Februar vergisst, kann die 180 Tage perfekt einhalten und trotzdem nichts mehr erreichen.
Kürzer darf die Kündigungsfrist übrigens kaum werden: Unter einen Monat lässt sie sich nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabsetzen (Art. 335c Abs. 2 OR), und für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen keine verschiedenen Fristen gelten — bei widersprechender Abrede zählt die längere (Art. 335a Abs. 1 OR). In der Probezeit gelten dagegen sieben Tage; sie dauert von Gesetzes wegen einen Monat und lässt sich vertraglich auf höchstens drei Monate verlängern (Art. 335b OR).
Zwei Verwirkungsfristen
Erst rechnen, dann schreiben.
Art. 336 OR
Wann eine Kündigung missbräuchlich ist
Fünf Grundtatbestände, drei zusätzliche gegen den Arbeitgeber — und eine offene Tür.
Wegen einer Eigenschaft der Person
Gekündigt wegen einer Eigenschaft, die dir kraft deiner Persönlichkeit zusteht — es sei denn, sie steht in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtigt die Zusammenarbeit erheblich (Art. 336 Abs. 1 lit. a OR).
Wegen der Ausübung eines Rechts
Gekündigt, weil du ein verfassungsmässiges Recht ausgeübt hast — ohne dass dies eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt oder den Betrieb wesentlich beeinträchtigt (lit. b).
Um Ansprüche zu vereiteln
Gekündigt, ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln (lit. c) — der Klassiker kurz vor einer Stichtagsregelung.
Rachekündigung
Gekündigt, weil du nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht hast (lit. d). Wer Lohn nachfordert, Überstunden abrechnet oder auf Ferien besteht und kurz darauf das Schreiben bekommt, steht genau hier.
Wegen Dienst oder gesetzlicher Pflicht
Gekündigt wegen Militär-, Schutz- oder Zivildienst, wegen Zivilschutz oder wegen einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht (lit. e).
Nur gegen den Arbeitgeber (Abs. 2)
Kündigung wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband oder wegen rechtmässiger gewerkschaftlicher Tätigkeit (lit. a); Kündigung einer gewählten Arbeitnehmervertretung ohne beweisbaren begründeten Anlass (lit. b); Massenentlassung ohne die Konsultation nach Art. 335f OR (lit. c).
Die Liste ist nicht abschliessend. Das Bundesgericht hat entschieden, dass sich die Missbräuchlichkeit auch ausserhalb des Katalogs von Art. 336 OR aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Art. 328 OR) ergeben kann: Wer einem Arbeitnehmer nach 44 klaglosen Dienstjahren wenige Monate vor der Pensionierung ohne betriebliche Notwendigkeit kündigt, verletzt diese Pflicht (BGE 132 III 115). Der Massstab ist also nicht nur die Aufzählung, sondern auch die Art und Weise, wie gekündigt wurde.
Was du davon hast, ist Geld — nicht die Stelle. Einigen sich die Parteien nicht über eine Fortsetzung, bleibt die Entschädigung nach Art. 336a Abs. 1 OR. Ihre Höhe setzt das Gericht „unter Würdigung aller Umstände" fest, die Obergrenze sind sechs Monatslöhne (Abs. 2). Bei einer Massenentlassung ohne Konsultation sind es höchstens zwei (Abs. 3). Eine übliche Höhe nennt das Gesetz nicht, und aus einem einzelnen Urteil lässt sie sich nicht ableiten.
Art. 337 und 337c OR
Fristlos entlassen — und wann das nicht zulässig ist
Die fristlose Kündigung wirkt sofort. Genau deshalb ist ihre Schwelle hoch.
Beide Seiten können das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos auflösen — aber nur aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund gilt nach Art. 337 Abs. 2 OR „jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf". Auch hier gilt: Auf Verlangen muss die fristlose Kündigung schriftlich begründet werden (Abs. 1).
Was als Grund taugt, entscheidet sich am Einzelfall. Das Bundesgericht hat eine fristlose Entlassung ohne Vorwarnung für zulässig gehalten, als ein Angestellter die gesamte geschäftliche E-Mail seines Vorgesetzten auf sein eigenes Konto umleitete (BGE 130 III 28). Umgekehrt zieht das Gesetz selbst eine harte Grenze: Eine unverschuldete Arbeitsverhinderung — Krankheit, Unfall — darf in keinem Fall wichtiger Grund sein (Art. 337 Abs. 3 OR).
War die fristlose Entlassung ungerechtfertigt, wird sie teuer. Nach Art. 337c OR schuldet der Arbeitgeber dir zunächst alles, was du verdient hättest, wenn das Arbeitsverhältnis ordentlich geendet hätte (Abs. 1) — anzurechnen ist, was du dadurch erspart oder anderweitig verdient hast (Abs. 2). Dazu kommt eine zusätzliche Entschädigung, die das Gericht festsetzt und die den Lohn für sechs Monate nicht übersteigen darf (Abs. 3). Beendet ist das Arbeitsverhältnis trotzdem: Eine ungerechtfertigte fristlose Entlassung wirkt, sie ist nur entschädigungspflichtig.
Nicht einfach nicht mehr hingehen
Wer die Stelle ohne wichtigen Grund nicht antritt oder fristlos verlässt, schuldet dem Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe eines Viertels des Monatslohns und darüber hinaus Ersatz für weiteren Schaden (Art. 337d Abs. 1 OR). Der Anspruch verwirkt, wenn der Arbeitgeber ihn nicht innert 30 Tagen seit dem Nichtantritt oder dem Verlassen der Stelle geltend macht (Abs. 3). Ein berechtigter fristloser Austritt ist etwas anderes — aber er braucht denselben wichtigen Grund wie eine fristlose Kündigung.
Der Unterschied, der am meisten kostet
In der Schweiz gibt es keine Kündigungsschutzklage
Drei Punkte, an denen deutsche Ratgeber in der Schweiz in die Irre führen.
- Andere Frist, anderer Adressat. Anders als in Deutschland läuft nach der Kündigung keine kurze Klagefrist zum Gericht. Der erste Schritt ist die schriftliche Einsprache beim Arbeitgeber längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist (Art. 336b Abs. 1 OR), erst danach folgen die 180 Tage für die Klage (Abs. 2). Wer auf eine Drei-Wochen-Frist zum Gericht wartet, wartet auf etwas, das es hier nicht gibt.
- Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Eine missbräuchliche Kündigung ist wirksam. Sie beendet das Arbeitsverhältnis und kostet den Arbeitgeber Geld; die Stelle kommt nur zurück, wenn sich beide Seiten darauf einigen (Art. 336b Abs. 2, Art. 336a Abs. 1 OR). Nichtig ist eine Kündigung nur, wenn sie in eine Sperrfrist fällt (Art. 336c Abs. 2 OR).
- Die Obergrenze steht im Gesetz. Sechs Monatslöhne, mehr nicht (Art. 336a Abs. 2 OR) — und das ist ein Maximum, kein Erwartungswert. Faustformeln, wie sie in deutschen Ratgebern für eine Abfindung kursieren, haben im Obligationenrecht keine Entsprechung. Was du bekommst, setzt das Gericht unter Würdigung aller Umstände fest.
Und noch ein vierter Unterschied, der oft übersehen wird: Eine Kündigung braucht in der Schweiz überhaupt keinen Grund. Es gilt die Kündigungsfreiheit; verlangt wird nur, dass der Kündigende auf Verlangen schriftlich begründet (Art. 335 Abs. 2 OR). Die Frage lautet also nie „durfte er kündigen", sondern „war der Grund ein missbräuchlicher".
Art. 336c OR
Sperrfristen: wann gar nicht gekündigt werden darf
Nach der Probezeit gibt es Zeiträume, in denen eine Kündigung schlicht ins Leere geht.
Bei unverschuldeter Krankheit oder Unfall ist die Kündigung durch den Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit gesperrt — und zwar gestaffelt nach Dienstjahr:
| Dienstjahr | Sperrfrist bei Krankheit oder Unfall |
|---|---|
| im ersten Dienstjahr | 30 Tage |
| ab dem zweiten bis und mit dem fünften Dienstjahr | 90 Tage |
| ab dem sechsten Dienstjahr | 180 Tage |
Art. 336c Abs. 1 lit. b OR — die Sperre gilt bei ganzer wie bei teilweiser Arbeitsverhinderung.
Geschützt ist mehr als die Krankheit. Art. 336c Abs. 1 OR sperrt die Kündigung ausserdem während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft (lit. c), während schweizerischen Militär-, Schutz- oder Zivildienstes und — wenn der Dienst mehr als elf Tage dauert — vier Wochen davor und danach (lit. a), sowie während des verlängerten Mutterschaftsurlaubs, des Urlaubs des anderen Elternteils und des Betreuungsurlaubs (lit. cbis bis lit. cquinquies).
Zwei Rechtsfolgen, die man nicht verwechseln darf (Art. 336c Abs. 2 und 3 OR):
- Wird während einer Sperrfrist gekündigt, ist die Kündigung nichtig. Sie muss nach Ende der Sperrfrist neu ausgesprochen werden.
- Wurde vor der Sperrfrist gekündigt und beginnt sie erst danach, wird der Ablauf der Kündigungsfrist unterbrochen und nach dem Ende der Sperrfrist fortgesetzt. Fällt der Endtermin dann nicht auf einen vereinbarten Termin, verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgenden Endtermin — bei einer Kündigung auf Monatsende also bis zum nächsten Monatsletzten.
Diese Unterbrechung ist der Punkt, an dem in der Praxis am häufigsten falsch gerechnet wird: Das Arbeitsverhältnis endet dann nicht am ursprünglich genannten Datum, sondern später — und bis dahin läuft der Lohnanspruch.
Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR
Berner, Zürcher oder Basler Skala — welche gilt bei dir?
Die einzige grosse Zahl im Schweizer Arbeitsrecht, die nicht im Gesetz steht.
Im Gesetz steht nur der Anfang. Hat das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert oder ist es für mehr als drei Monate eingegangen worden, muss der Arbeitgeber bei unverschuldeter Verhinderung — Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, öffentliches Amt — den Lohn „für eine beschränkte Zeit" weiterzahlen (Art. 324a Abs. 1 OR). Und diese beschränkte Zeit beträgt im ersten Dienstjahr drei Wochen und nachher „eine angemessene längere Zeit" (Abs. 2).
„Angemessen längere Zeit" ist der Punkt, an dem der Bund aufhört und der Kanton anfängt. Wie lang diese Zeit ist, hat der Gesetzgeber offengelassen; ausgefüllt haben es die kantonalen Gerichte mit Skalen, die nach der Region benannt sind, in der sie entstanden sind. Sie sind Gerichtspraxis, nicht Bundesrecht — welche bei dir gilt, hängt vom zuständigen Gericht ab. Belegt ist die Anwendung der Zürcher Skala durch das Obergericht Zürich und der Berner Skala durch die Berner Praxis; eine Liste, welcher der 26 Kantone welche Skala anwendet, gibt es nicht, und wir erfinden hier keine.
| Arbeitsjahr | Zürcher Skala | Berner Skala | Basler Skala |
|---|---|---|---|
| 1. | 3 Wochen | 3 Wochen | 3 Wochen |
| 2. | 8 Wochen | 1 Monat | 2 Monate |
| 3. | 9 Wochen | 2 Monate | 2 Monate |
| 4. | 10 Wochen | 2 Monate | 3 Monate |
| 5. | 11 Wochen | 3 Monate | 3 Monate |
| 6. | 12 Wochen | 3 Monate | 3 Monate |
| 7. | 13 Wochen | 3 Monate | 3 Monate |
| 8. | 14 Wochen | 3 Monate | 3 Monate |
| 9. | 15 Wochen | 3 Monate | 4 Monate |
| 10. | 16 Wochen | 4 Monate | 4 Monate |
| 11. | 17 Wochen | 4 Monate | 4 Monate |
| 12. | 18 Wochen | 4 Monate | 4 Monate |
| 13. | 19 Wochen | 4 Monate | 4 Monate |
| 14. | 20 Wochen | 4 Monate | 5 Monate |
| 15. | 21 Wochen | 5 Monate | 5 Monate |
| 16. | 22 Wochen | 5 Monate | 5 Monate |
| 17. | 23 Wochen | 5 Monate | 5 Monate |
| 18. | 24 Wochen | 5 Monate | 5 Monate |
| 19. | 25 Wochen | 5 Monate | 6 Monate |
| 20. | 26 Wochen | 6 Monate | 6 Monate |
| 21. | 27 Wochen | 6 Monate | 6 Monate |
| 22. | 28 Wochen | 6 Monate | 6 Monate |
| 23. | 29 Wochen | 6 Monate | 6 Monate |
| 24. | 30 Wochen | 6 Monate | 6 Monate |
| 25. | 31 Wochen | 6 Monate | 6 Monate |
Tabelle der Gerichte des Kantons Zürich, „Arbeitsverhinderung" (abgerufen am 2. September 2026). Die Skalen konkretisieren Art. 324a Abs. 2 OR und sind Praxis der kantonalen Gerichte, keine Bundesnorm.
Drei Dinge, die diese Tabelle nicht sagt. Erstens: Sie gilt nur, soweit nichts Günstigeres vereinbart ist. Eine abweichende Regelung in schriftlicher Abrede, im Normalarbeitsvertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag ist zulässig, wenn sie für dich mindestens gleichwertig ist (Art. 324a Abs. 4 OR) — genau darauf stützt sich jede Krankentaggeldversicherung, die an die Stelle der Skala tritt. Zweitens: In vielen Branchen verdrängt ein Gesamtarbeitsvertrag die gesetzliche Regelung; ein Blick in den für dich geltenden GAV gehört deshalb an den Anfang. Drittens: Welche Skala das zuständige Gericht anwendet, ist keine Frage deines Wohnorts, sondern der Praxis dieses Gerichts.
Beim Austritt
Was am Ende noch offen ist
Fünf Posten, die zwischen Kündigung und letztem Arbeitstag gern untergehen.
Ferien
Mindestens vier Wochen pro Dienstjahr, bis zum vollendeten 20. Altersjahr fünf (Art. 329a Abs. 1 OR), bei unvollständigem Dienstjahr anteilig. Zwei Wochen müssen zusammenhängen (Art. 329c Abs. 1 OR). Während des laufenden Arbeitsverhältnisses dürfen Ferien nicht ausbezahlt werden (Art. 329d Abs. 2 OR). Gekürzt wird nur bei selbstverschuldeter Verhinderung von mehr als einem Monat, und dann um einen Zwölftel je vollen Monat (Art. 329b Abs. 1 OR).
Überstunden und Überzeit
Zwei verschiedene Dinge. Überstunden sind Arbeit über das vereinbarte Pensum hinaus: Zuschlag von mindestens einem Viertel — aber nur, wenn nicht durch Freizeit ausgeglichen und nichts anderes schriftlich, im Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag vereinbart ist (Art. 321c OR). Überzeit ist Arbeit über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus (45 Stunden für Industrie, Büropersonal sowie technische und andere Angestellte, sonst 50 Stunden, Art. 9 ArG); dort beträgt der Zuschlag mindestens 25 Prozent und ist nicht wegbedingbar — für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte allerdings erst ab 60 Überzeitstunden im Kalenderjahr (Art. 13 ArG).
Freistellung
Das Obligationenrecht kennt das Wort „Freistellung" gar nicht. Rechtlich ist sie Annahmeverzug des Arbeitgebers: Er nimmt deine Arbeitsleistung nicht an und bleibt zur Lohnzahlung verpflichtet, ohne dass du nachleisten müsstest (Art. 324 Abs. 1 OR). Anzurechnen ist, was du in dieser Zeit erspart oder anderweitig verdient hast (Abs. 2).
Konkurrenzverbot
Verbindlich nur, wenn es schriftlich vereinbart ist, du bei Abschluss handlungsfähig warst, das Arbeitsverhältnis dir Einblick in den Kundenkreis oder in Geschäftsgeheimnisse gewährt hat und deren Verwendung den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte (Art. 340 OR). Es ist nach Ort, Zeit und Gegenstand zu begrenzen und darf drei Jahre nur unter besonderen Umständen überschreiten (Art. 340a OR). Kündigt der Arbeitgeber, ohne dass du ihm begründeten Anlass gegeben hast, fällt das Verbot dahin (Art. 340c Abs. 2 OR).
Arbeitszeugnis
Du kannst jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über deine Leistungen und dein Verhalten ausspricht (Art. 330a Abs. 1 OR) — der Regelfall ist also das Vollzeugnis. Nur auf besonderes Verlangen beschränkt es sich auf Art und Dauer (Abs. 2). Mehr dazu: Arbeitszeugnis: Anspruch und Berichtigung.
Bevor du eine Aufhebungsvereinbarung unterschreibst
Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und einen Monat nach dessen Beendigung kannst du auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder eines Gesamtarbeitsvertrags ergeben, gar nicht wirksam verzichten (Art. 341 Abs. 1 OR). Und Zeit hast du länger, als viele denken: Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren erst nach fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR). Kommt der Lohn gar nicht, führt der Weg über die Betreibung — wenn der Lohn nicht kommt.
Verfahren und Kosten
Der Weg zum Gericht — und was er kostet
Arbeitsstreitigkeiten sind in der Schweiz bewusst niederschwellig ausgestaltet.
Vor der Klage steht der Schlichtungsversuch. Dem Entscheidverfahren geht nach Art. 197 ZPO ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus; für arbeitsrechtliche Streitigkeiten sieht das Gesetz keine generelle Ausnahme vor, und gemeinsam verzichten dürfen die Parteien erst ab einem Streitwert von CHF 100’000 (Art. 199 Abs. 1 ZPO). Wie die Schlichtungsbehörde in deinem Kanton heisst und wo sie sitzt, bestimmt der Kanton selbst (Art. 3 ZPO) — das ist der eine Punkt dieser Seite, den du dort nachschlagen musst.
Kommt keine Einigung zustande, erhältst du die Klagebewilligung; sie berechtigt während drei Monaten zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Bei kleinen Streitwerten kann die Schlichtungsbehörde selbst weiterhelfen: Bis CHF 10’000 kann sie einen Entscheidvorschlag unterbreiten (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO), bis CHF 2’000 auf Antrag der klagenden Partei sogar selbst entscheiden (Art. 212 Abs. 1 ZPO).
Bis CHF 30’000 Streitwert ist das Verfahren kostenlos — aber nicht risikofrei. Im Schlichtungsverfahren werden bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu diesem Streitwert keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO), im Entscheidverfahren ebenso (Art. 114 lit. c ZPO); bis dahin gilt zudem das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Nicht erfasst ist die Parteientschädigung an die Gegenpartei — die Kostenfreiheit betrifft die Gerichtskasse, nicht die gegnerische Vertretung. Oberhalb der Schwelle setzen die Kantone die Tarife selbst fest (Art. 96 Abs. 1 ZPO); eine Zahl für die ganze Schweiz gibt es nicht, und eine geschätzte wäre hier wertlos.
Wenn das Geld nicht reicht: Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV). Sie befreit von Vorschuss, Sicherheit und Gerichtskosten und umfasst einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn er zur Wahrung der Rechte nötig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO) — nicht aber von der Parteientschädigung an die Gegenpartei (Abs. 3). Für Vorschüsse gilt seit der ZPO-Revision: Im Regelfall darf das Gericht von der klagenden Partei höchstens die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 Abs. 1 ZPO). Was ein Verfahren am Ende wirklich kostet, steht auf was ein Anwalt in der Schweiz kostet.
Der nächste Schritt
Wann du wirklich anwaltliche Hilfe brauchst
Nicht bei jeder Kündigung — aber bei diesen fast immer.
Es gibt Situationen, in denen die Einordnung reicht: Du willst wissen, bis wann die Einsprache raus sein muss, ob dein Konkurrenzverbot überhaupt gilt oder wie lange der Lohn bei Krankheit läuft. Und es gibt Situationen, in denen der Fall ab dem ersten Tag in fachkundige Hände gehört — eine fristlose Entlassung, eine Kündigung mitten in der Krankheit, ein hoher Streitwert, ein Gesamtarbeitsvertrag mit eigenen Regeln, oder wenn dir eine Aufhebungsvereinbarung mit Frist bis morgen vorliegt.
Für beides ist die Reihenfolge dieselbe: erst verstehen, dann entscheiden, ob und mit wem du weitergehst.
Situation schildern
Beschreib, was passiert ist, oder fotografiere das Kündigungsschreiben. Anwalt GURU fragt nach dem, worauf es in der Schweiz ankommt — Beginn des Arbeitsverhältnisses, Dienstjahr, Probezeit, Gesamtarbeitsvertrag — und findet die einschlägigen Artikel aus OR, ZGB, ZPO und SchKG, mit Artikelnummer und Gesetzestext direkt im Chat. Wo Rechtsprechung vorliegt, wird sie genannt: teils kantonale Entscheide, teils Bundesgericht.
Die beiden Fristen ausrechnen
Du erfährst, wann deine Kündigungsfrist endet — und damit, bis wann die Einsprache beim Arbeitgeber sein muss und ab welchem Tag die 180 Tage laufen. Genau die Rechnung, die am häufigsten schiefgeht. Antwort in wenigen Minuten, nicht in Tagen.
Vorbereitet ins Gespräch
Aus dem Chat wird eine strukturierte Fallübersicht: Sachverhalt, die relevanten Punkte und die Fragen, die du stellen solltest. Damit startest du im Erstgespräch bei der Strategie statt bei der Aktenlage. Kanzleien in deiner Nähe findest du in der App über die Anwaltssuche.
Frage kostenlos stellen — die erste Frage ist gratis und ohne Anmeldung. Danach brauchst du ein Konto oder die App.
FAQ
Häufige Fragen zur Kündigung in der Schweiz
Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung vorzugehen?
Es sind zwei Fristen, und beide sind Verwirkungsfristen. Zuerst musst du längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache beim Kündigenden erheben (Art. 336b Abs. 1 OR). Kommt danach keine Einigung zustande, muss die Klage innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anhängig gemacht werden, sonst ist der Anspruch verwirkt (Art. 336b Abs. 2 OR). Die zweite Frist knüpft an den letzten Arbeitstag an, nicht an den Tag, an dem das Schreiben kam.
Was ist eine Einsprache und wie schreibe ich sie?
Die Einsprache ist kein Gerichtsschritt, sondern eine schriftliche Erklärung an die Person oder Firma, die gekündigt hat (Art. 336b Abs. 1 OR). Das Gesetz verlangt nur die Schriftform und den erkennbaren Willen, sich gegen die Kündigung zu wehren — es schreibt weder eine Begründung noch ein Formular vor. Sinnvoll ist trotzdem, den Sachverhalt und das Datum der Kündigung zu nennen und den Versand nachweisbar zu machen. Der Anspruch auf eine schriftliche Begründung der Kündigung steht dir nach Art. 335 Abs. 2 OR ohnehin zu.
Wie hoch ist die Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung?
Das Gesetz nennt nur eine Obergrenze: Die Entschädigung darf den Lohn für sechs Monate nicht übersteigen (Art. 336a Abs. 2 OR). Die konkrete Höhe setzt das Gericht unter Würdigung aller Umstände fest — eine Durchschnitts- oder Faustzahl gibt es nicht, und wer eine nennt, rechnet mit fremden Fällen. Bei einer Massenentlassung ohne die vorgeschriebene Konsultation liegt die Grenze tiefer, nämlich bei zwei Monatslöhnen (Art. 336a Abs. 3 OR).
Wann ist eine fristlose Kündigung zulässig?
Nur aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund gilt nach Art. 337 Abs. 1 und 2 OR jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Das Bundesgericht hat etwa die Umleitung der gesamten geschäftlichen E-Mail des Vorgesetzten ohne Vorwarnung als wichtigen Grund anerkannt (BGE 130 III 28). Ausdrücklich nie ein wichtiger Grund ist eine unverschuldete Arbeitsverhinderung, also Krankheit oder Unfall (Art. 337 Abs. 3 OR).
Darf mir während einer Krankheit gekündigt werden?
Nach Ablauf der Probezeit nicht. Art. 336c Abs. 1 lit. b OR schützt dich bei unverschuldeter Krankheit oder Unfall im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem zweiten bis und mit dem fünften Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen. Eine Kündigung, die in dieser Sperrfrist ausgesprochen wird, ist nichtig. Wurde vorher gekündigt und wirst du danach krank, läuft die Kündigungsfrist nicht weiter, sondern wird unterbrochen und nach Ende der Sperrfrist fortgesetzt (Art. 336c Abs. 2 OR).
Wie lange wird der Lohn bei Krankheit weiterbezahlt?
Hat das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert, schuldet der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und danach für eine angemessene längere Zeit (Art. 324a Abs. 1 und 2 OR). Was angemessen ist, steht nicht im Gesetz, sondern in der Praxis der kantonalen Gerichte — daher die Zürcher, die Berner und die Basler Skala. Welche gilt, hängt vom zuständigen Gericht ab. Eine abweichende Regelung in Vertrag, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag ist nur gültig, wenn sie für dich mindestens gleichwertig ist (Art. 324a Abs. 4 OR).
Ist mein Konkurrenzverbot gültig?
Nur unter engen Voraussetzungen. Es muss schriftlich vereinbart sein, du musst bei Abschluss handlungsfähig gewesen sein, das Arbeitsverhältnis muss dir Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt haben, und die Verwendung dieser Kenntnisse muss den Arbeitgeber erheblich schädigen können (Art. 340 Abs. 1 und 2 OR). Es ist nach Ort, Zeit und Gegenstand zu begrenzen und darf drei Jahre nur unter besonderen Umständen überschreiten (Art. 340a Abs. 1 OR). Und der praktisch wichtigste Punkt: Kündigt der Arbeitgeber, ohne dass du ihm dazu begründeten Anlass gegeben hast, fällt das Verbot dahin (Art. 340c Abs. 2 OR).
Bekomme ich meine Stelle zurück, wenn die Kündigung missbräuchlich war?
Nein. Die missbräuchliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis trotzdem — sie kostet den Arbeitgeber Geld, sie macht die Kündigung nicht ungeschehen. Rechtsfolge ist eine Entschädigung (Art. 336a Abs. 1 OR); eine Fortsetzung setzt voraus, dass sich die Parteien darauf einigen (Art. 336b Abs. 2 OR). Nichtig ist eine Kündigung nur im anderen Fall: wenn sie in eine Sperrfrist nach Art. 336c OR fällt.
Quellen & rechtliche Grundlagen
- Missbräuchliche Kündigung: Art. 336 OR (Tatbestände), Art. 336a OR (Entschädigung, höchstens sechs Monatslöhne) und Art. 336b OR (Einsprache und 180-Tage-Frist), Obligationenrecht SR 220
- Sperrfristen: Art. 336c OR — 30/90/180 Tage bei Krankheit und Unfall, 16 Wochen nach der Niederkunft, Nichtigkeit und Unterbrechung
- Fristlose Auflösung: Art. 337 OR, Art. 337c OR (Folgen der ungerechtfertigten Entlassung) und Art. 337d OR (Nichtantritt oder Verlassen der Stelle)
- Kündigungsfristen, Probezeit, Begründungspflicht: Art. 335 OR, Art. 335a OR, Art. 335b OR und Art. 335c OR
- Lohnfortzahlung: Art. 324a OR — drei Wochen im ersten Dienstjahr, danach „eine angemessene längere Zeit"; abweichende Regelung nur bei mindestens gleichwertigem Inhalt (Abs. 4). Freistellung als Annahmeverzug: Art. 324 OR
- Zürcher, Berner und Basler Skala: Gerichte des Kantons Zürich, „Arbeitsverhinderung" (Tabelle der drei Skalen, abgerufen am 2.9.2026) sowie SECO, FAQ „Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung" („Sofern GAV oder NAV keine für die Arbeitnehmenden günstigere Regelung enthalten, wenden die Gerichte folgende Skalen zur Bestimmung der genauen Dauer an.")
- Ferien: Art. 329a OR sowie Art. 329b, 329c und 329d OR (Kürzung, Zeitpunkt, Abgeltungsverbot)
- Überstunden und Überzeit: Art. 321c OR sowie Art. 9, Art. 12 und Art. 13 des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11)
- Konkurrenzverbot: Art. 340 OR, Art. 340a OR (Begrenzung, drei Jahre) und Art. 340c OR (Wegfall)
- Arbeitszeugnis: Art. 330a OR
- Unverzichtbarkeit und Verjährung: Art. 341 OR (Dauer des Arbeitsverhältnisses plus ein Monat) und Art. 128 Ziff. 3 OR (fünf Jahre)
- Verfahren und Kosten: Art. 197 ZPO (Schlichtungsversuch), Art. 199, 209, 210, 212 und 243 ZPO sowie Art. 113 und Art. 114 ZPO (keine Gerichtskosten bis CHF 30’000); Vorschuss Art. 98 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege Art. 117 und 118 ZPO, Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung; kantonale Tarife Art. 96 Abs. 1 ZPO; kantonale Gerichtsorganisation Art. 3 ZPO. Schweizerische Zivilprozessordnung SR 272
- Rechtsprechung: BGE 132 III 115 (Missbräuchlichkeit aus der Fürsorgepflicht) und BGE 130 III 28 (wichtiger Grund für die fristlose Entlassung)
Stand: September 2026. Massgeblich ist die auf Fedlex veröffentlichte Fassung des Obligationenrechts (Stand 1. Januar 2026), des Arbeitsgesetzes (Stand 1. September 2023) und der Zivilprozessordnung (Stand 1. Juli 2026). Diese Seite ordnet das Schweizer Bundesrecht ein und ersetzt keine Prüfung deines Einzelfalls: Ein Gesamtarbeitsvertrag, ein Normalarbeitsvertrag oder dein Einzelarbeitsvertrag kann Abweichendes vorsehen, und bei der Lohnfortzahlung entscheidet die Praxis des zuständigen Gerichts. Wer sicher gehen will, wendet sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.