Der Einstieg
Einvernehmliche Scheidung oder Klage: zwei Wege, eine Weiche
Die Weiche stellt eine einzige Frage: Seid ihr euch über die Scheidung selbst einig?
Wer sich einig ist, wartet in der Schweiz auf nichts. Das gemeinsame Scheidungsbegehren nach Art. 111 ZGB setzt keine Trennungsfrist voraus — verlangt sind das gemeinsame Begehren, eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und gemeinsame Anträge zu den Kindern. Diese Vereinbarung heisst in der Praxis Scheidungskonvention.
Und wenn ein Punkt strittig bleibt? Dann ist der gemeinsame Weg trotzdem offen: Nach Art. 112 ZGB verlangt ihr gemeinsam die Scheidung und erklärt, dass das Gericht über die Folgen entscheiden soll, über die ihr euch nicht einig seid. Die Scheidung selbst bleibt einvernehmlich, streitig ist nur der Rest.
Einig: keine Wartefrist
Art. 111 ZGB kennt keine Trennungsfrist. Wer die Folgen vollständig geregelt hat, kann das gemeinsame Begehren sofort einreichen.
Uneinig: zwei Jahre
Auf Klage setzt Art. 114 ZGB zwei Jahre Getrenntleben voraus, gemessen am Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage.
Vor Ablauf: Unzumutbarkeit
Früher geht es nur, wenn die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen nicht zuzumuten ist, die dem klagenden Ehegatten nicht zuzurechnen sind (Art. 115 ZGB).
Scheidung einreichen — und zwar direkt. Im Scheidungsverfahren entfällt das Schlichtungsverfahren (Art. 198 lit. c ZPO). Anders als im Miet- und Arbeitsrecht gibt es hier keine vorgeschaltete Schlichtungsbehörde: Die Eingabe geht ans Gericht. Und wer klagen muss, braucht dafür zunächst keine Begründung — die Scheidungsklage kann ohne schriftliche Begründung eingereicht werden (Art. 290 ZPO). Das Gericht lädt dann zur Einigungsverhandlung und klärt den Scheidungsgrund ab (Art. 291 Abs. 1 ZPO).
Der Ablauf
Das gemeinsame Scheidungsbegehren: Station für Station
Fünf Stationen, jede mit ihrer Artikelnummer. Eine Dauer nennen wir bewusst nicht — weder ZGB noch ZPO geben eine vor.
-
Art. 198 lit. c ZPO
Direkt ans Gericht
Kein Schlichtungsverfahren, keine Vorstufe. Auch für Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange entfällt es (Art. 198 lit. bbis ZPO).
-
Art. 285 lit. a–f ZPO
Die gemeinsame Eingabe
Sechs Pflichtbestandteile, keiner davon optional — die Liste steht unten als Prüfliste. Fehlt einer, fehlt dem Gericht die Grundlage.
-
Art. 111 Abs. 1 ZGB · Art. 287 ZPO
Die Anhörung
Das Gericht hört euch getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen; sie ist der Moment, in dem geprüft wird, ob der Scheidungswille und die Vereinbarung wirklich von beiden getragen werden.
-
Art. 288 Abs. 1 ZPO
Urteil und Genehmigung
Sind die Voraussetzungen erfüllt, spricht das Gericht die Scheidung aus und genehmigt die Vereinbarung. Beides geschieht in einem Schritt — die Konvention wird damit zum Inhalt des Urteils.
-
Art. 288 Abs. 2 und 3 ZPO
Wenn etwas offen bleibt
Bleiben Folgen streitig, wird das Verfahren kontradiktorisch im vereinfachten Verfahren fortgesetzt. Fehlen die Voraussetzungen ganz, weist das Gericht das Begehren ab und setzt jedem Ehegatten eine Frist zur Scheidungsklage — das Verfahren bleibt währenddessen rechtshängig.
Die Konvention
Was in die gemeinsame Eingabe gehört
Art. 285 ZPO zählt sechs Bestandteile auf. Geht sie Punkt für Punkt durch, bevor ihr unterschreibt.
| Pflichtbestandteil | Worum es geht |
|---|---|
| Namen und Adressen | Beide Ehegatten, samt einer allfälligen Vertretung. |
| Das gemeinsame Scheidungsbegehren | Der ausdrückliche gemeinsame Antrag, die Ehe zu scheiden. |
| Die vollständige Vereinbarung | Alle Scheidungsfolgen: Unterhalt, Güterrecht, berufliche Vorsorge, Wohnung. |
| Die gemeinsamen Kinderanträge | Elterliche Sorge, Obhut, persönlicher Verkehr oder Betreuungsanteile und der Unterhaltsbeitrag (Art. 133 Abs. 1 ZGB). |
| Die erforderlichen Belege | Was die Vereinbarung stützt — insbesondere die Zahlen, mit denen ihr sie begründet. |
| Datum und Unterschriften | Von beiden. Ohne Unterschriften ist die Eingabe nicht gemeinsam. |
Bei den Kindern regelt das Gericht vier Punkte: elterliche Sorge, Obhut, persönlichen Verkehr oder Betreuungsanteile und den Unterhaltsbeitrag (Art. 133 Abs. 1 ZGB) — der Unterhaltsbeitrag kann über die Volljährigkeit hinaus festgelegt werden. Massstab sind alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände, ein gemeinsamer Elternantrag und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes. Die gemeinsame elterliche Sorge ist dabei der Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB); die alleinige Sorge kommt nur in Betracht, wenn das Kindeswohl es nötig macht (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Verlangt ein Elternteil oder das Kind es, prüft das Gericht die alternierende Obhut (Art. 298 Abs. 2ter ZGB).
Welche Punkte sind bei euch noch offen? Beschreib deine Situation — die kostenlose Ersteinschätzung sortiert, worüber ihr vor der Eingabe sprechen solltet.
Kostenlose Ersteinschätzung startenVorbereitung
Scheidungskosten und offene Punkte gemeinsam klären
Bevor du ein Angebot für die anwaltliche Beratung einholst, halte fest, worüber ihr euch einig seid und welche Fragen offen bleiben. Dazu gehören Kinderbelange, Unterhalt, Wohnung, Vermögen und berufliche Vorsorge.
- Notiere den zuständigen Kanton und ob ein gemeinsames Begehren möglich erscheint.
- Sammle Einkommens- und Vermögensbelege sowie die Unterlagen der Vorsorgeeinrichtungen.
- Frage die Kanzlei, welchen Auftrag ein Angebot umfasst und welche zusätzlichen Kosten entstehen können.
Ein Falldokument ordnet deine Angaben und Fragen für die Beratung. Die kantonalen Gerichtsgebühren und das vereinbarte Honorar bleiben gesondert zu klären; mehr dazu unter Anwaltskosten in der Schweiz.
Berufliche Vorsorge
Der Vorsorgeausgleich: die Pensionskasse wird hälftig geteilt
Die während der Ehe erworbene berufliche Vorsorge kann deine Absicherung langfristig beeinflussen.
Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Der Stichtag ist also nicht die Trennung und nicht das Urteil, sondern die Einleitung des Verfahrens. Erfasst ist die zweite Säule.
Geteilt wird hälftig: Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden halbiert (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Wer für ein Eigenheim Geld aus der Pensionskasse vorbezogen hat, hat es damit nicht aus der Teilung herausgenommen. Wie die zu teilenden Austrittsleistungen im Einzelnen berechnet werden, verweist Art. 123 Abs. 3 ZGB an das Freizügigkeitsgesetz — den Rechenweg macht die Vorsorgeeinrichtung, nicht ihr.
Wann von der Hälfte abgewichen werden darf
- Per Vereinbarung: Ihr könnt in der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen abweichen oder ganz auf den Ausgleich verzichten — aber nur, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt (Art. 124b Abs. 1 ZGB).
- Durch das Gericht, nach unten: Bei wichtigen Gründen kann das Gericht weniger als die Hälfte zusprechen oder den Ausgleich ganz verweigern (Art. 124b Abs. 2 ZGB).
- Durch das Gericht, nach oben: Betreut der berechtigte Ehegatte gemeinsame Kinder, ist mehr als die Hälfte möglich — vorausgesetzt, der verpflichtete Ehegatte verfügt weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge (Art. 124b Abs. 3 ZGB).
Das ist die Stelle, an der eine unterschriebene Vereinbarung Jahrzehnte wirkt. Wer hier verzichtet, verzichtet auf Altersgeld, nicht auf einen Posten in einer Tabelle.
Güterrecht
Errungenschaftsbeteiligung: was geteilt wird und was nicht
Ohne abweichenden Ehevertrag oder ausserordentlichen Güterstand gilt die Errungenschaftsbeteiligung. Entscheidend ist, was zum Eigengut und was zur Errungenschaft gehört.
Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren — etwa Gütertrennung — oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist (Art. 181 ZGB). Der Güterstand umfasst zwei Massen je Ehegatte: Errungenschaft und Eigengut (Art. 196 ZGB).
| Errungenschaft (Art. 197 ZGB) | Eigengut von Gesetzes wegen (Art. 198 ZGB) |
|---|---|
| Arbeitserwerb | Persönliche Gebrauchsgegenstände |
| Leistungen von Personalfürsorge-, Sozialversicherungs- und Sozialfürsorgeeinrichtungen | Vermögen zu Beginn des Güterstandes oder später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich erworben |
| Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit | Genugtuungsansprüche |
| Erträge des Eigenguts | Ersatzanschaffungen für Eigengut |
| Ersatzanschaffungen für Errungenschaft | — |
Der Stichtag ist der Tag der Eingabe. Bei Scheidung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB); massgebend für den Bestand ist die Auflösung (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Und eine Zahl, die man sich merken sollte: unentgeltliche Zuwendungen der letzten fünf Jahre vor der Auflösung, die ohne Zustimmung des anderen Ehegatten erfolgt sind, werden der Errungenschaft hinzugerechnet — ebenso Vermögensentäusserungen, die den Beteiligungsanspruch schmälern sollten (Art. 208 Abs. 1 ZGB). Übliche Gelegenheitsgeschenke bleiben aussen vor.
Geteilt wird am Ende nicht das Vermögen, sondern der Vorschlag: „Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu" (Art. 215 Abs. 1 ZGB); die Forderungen werden verrechnet (Art. 215 Abs. 2 ZGB). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung bei der Scheidung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht (Art. 120 Abs. 1 ZGB).
Alimente
Alimente berechnen: konkret statt nach Tabelle
Die Berechnung hängt an den konkreten Verhältnissen der Familie. Eine pauschale Tabelle ersetzt diese Prüfung nicht.
Kindesunterhalt zuerst. Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB), und die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht allen anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor (Art. 276a Abs. 1 ZGB). Bemessen wird nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern, unter Berücksichtigung von Vermögen und Einkünften des Kindes (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Familienzulagen sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen (Art. 285a Abs. 1 ZGB).
Betreuungsunterhalt: Betreuung und Lebenshaltungskosten
Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Wer betreut, verdient weniger — und genau diese Lücke ist Teil des Kindesunterhalts. Das Bundesgericht hat dafür die Lebenshaltungskosten-Methode als am besten geeignet bezeichnet: massgebend ist die Differenz zwischen dem Nettoverdienst aus der Erwerbstätigkeit und den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils (BGE 144 III 377, E. 7).
Welche Angaben die Unterhaltsberechnung braucht
Für den Kindesunterhalt ist grundsätzlich die zweistufig-konkrete Methode massgeblich (BGE 147 III 265): Zuerst werden Einkommen und Bedarf ermittelt, anschliessend ein vorhandener Überschuss verteilt. Pauschale Tabellen oder abstrakte Quoten ersetzen diese Prüfung nicht. Eine Rechenhilfe kann bei der Aufbereitung unterstützen, muss aber die tatsächlichen Verhältnisse und die anwendbare Methode berücksichtigen. Sammle deshalb Einkommensnachweise, Wohnkosten, Betreuungskosten und weitere relevante Belege für die Beratung.
Und der Unterhalt für den Ehegatten?
Er ist die Ausnahme, nicht die Regel. Ein Beitrag ist geschuldet, wenn einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Das Gesetz nennt dafür acht Kriterien (Art. 125 Abs. 2 ZGB): Aufgabenteilung während der Ehe, Ehedauer, Lebensstellung, Alter und Gesundheit, Einkommen und Vermögen, Umfang und Dauer der Kinderbetreuung, Ausbildung und Erwerbsaussichten sowie Anwartschaften aus AHV und beruflicher Vorsorge. Und er kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre — etwa bei grober Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber der Familie, mutwillig herbeigeführter Bedürftigkeit oder einer schweren Straftat gegen die verpflichtete Person (Art. 125 Abs. 3 ZGB).
Vor der Scheidung: das Getrenntleben regeln
Bis das Scheidungsverfahren läuft, hilft der Eheschutz. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge festlegen, die Benützung von Wohnung und Hausrat regeln und, wenn die Umstände es rechtfertigen, die Gütertrennung anordnen (Art. 176 Abs. 1 ZGB). Voraussetzung ist eine ernstliche Gefährdung der Persönlichkeit, der wirtschaftlichen Sicherheit oder des Familienwohls (Art. 175 ZGB). Sind minderjährige Kinder da, trifft das Gericht die nötigen Massnahmen nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 176 Abs. 3 ZGB).
Kosten
Was eine Scheidung in der Schweiz kostet
Eine ehrliche Antwort zuerst: Eine Schweizer Zahl gibt es nicht. Es gibt einen Mechanismus — und 26 Tarife.
Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Zu den Gerichtskosten gehören unter anderem die Pauschalen für Schlichtung und Entscheid, die Beweiskosten, die Übersetzungskosten und die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 ZPO). Und dann kommt der Satz, an dem jede gesamtschweizerische Zahl scheitert: „Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest" (Art. 96 Abs. 1 ZPO).
Wie unterschiedlich das ausfällt, zeigen drei Kantone — drei Systeme für dieselbe Scheidung:
| Kanton | Wie bemessen wird | Rahmen laut Erlass |
|---|---|---|
| Zürich GebV OG, LS 211.11 | Scheidungsverfahren nach Art. 274–294 ZPO werden wie eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit bemessen — nach Streitinteresse, Zeitaufwand und Schwierigkeit (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1). Bei Scheidung auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung kann die Gebühr bis zur Hälfte ermässigt werden (§ 6 Abs. 2). | in der Regel CHF 300 bis CHF 13’000 |
| Bern VKD, BSG 161.12 | Taxpunktsystem: In Scheidungsverfahren beträgt die Gebühr 600 bis 12’000 Taxpunkte (Art. 41 Abs. 1); der Wert des Taxpunktes beträgt einen Franken (Art. 4 Abs. 2). Bemessen wird nach Zeit- und Arbeitsaufwand, Bedeutung des Geschäfts und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Art. 5). | 600 bis 12’000 Taxpunkte zu je einem Franken |
| Aargau GebührD, SAR 662.110 | Unterhaltsbeiträge und der Vorsorgeausgleich gelten als nicht vermögensrechtliche Streitsachen (§ 7 Abs. 4); für güterrechtliche Ansprüche gilt dagegen der streitwertabhängige Tarif (§ 7 Abs. 1 und 3). Treffen beide zusammen, gilt der höhere Gebührenrahmen (§ 7 Abs. 3). | nicht vermögensrechtlich: CHF 500 bis CHF 10’000 |
Warum hier keine Schweizer Durchschnittszahl steht: weil es sie nicht gibt. Drei Kantone, drei Bemessungssysteme — wer daraus einen Mittelwert bildet, erfindet eine Zahl, die in keinem einzigen Verfahren gilt. Was in deinem Fall gilt, sagt dir das zuständige Gericht oder die Gebührenverordnung deines Kantons; beides ist unten verlinkt. Verlässlich ist dagegen der Hebel: Zürich ermässigt bei umfassender Einigung bis zur Hälfte, und im Aargau verschiebt allein die Frage, ob güterrechtliche Ansprüche mitverhandelt werden, den ganzen Tarif.
Was ihr vorschiessen müsst
Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 Abs. 1 ZPO). Am Ende werden die Gerichtskosten mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet, ein Fehlbetrag wird nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO); die Parteientschädigung zahlt die kostenpflichtige Partei direkt (Art. 111 Abs. 3 ZPO).
Wenn das Geld nicht reicht
Dann gibt es die unentgeltliche Rechtspflege — ein eigenes Gesuch, kein Automatismus. Anspruch hat, wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO); die Grundlage steht in Art. 29 Abs. 3 BV. Sie befreit von Vorschuss und Sicherheitsleistung sowie von den Gerichtskosten und umfasst einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn er zur Wahrung der Rechte nötig ist — dieser kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO), und für das Verfahren darüber werden in der Regel keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die ehrliche Einschränkung, die dazu gehört: Sie befreit nicht von der Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO).
Vorbereitung
Wann sich anwaltliche Hilfe wirklich lohnt
Nicht jede Scheidung braucht ein Mandat — aber drei Punkte wirken so lange nach, dass sich ein Blick von aussen fast immer rechnet.
Abweichung beim Vorsorgeausgleich
Ein Verzicht nach Art. 124b Abs. 1 ZGB ist zulässig — aber nur mit gewährleisteter angemessener Vorsorge. Was hier unterschrieben wird, wirkt bis zur Rente.
Güterrechtliche Auseinandersetzung
Eigengut, Errungenschaft, Ersatzanschaffungen und die Fünf-Jahres-Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB — hier entscheidet die Zuordnung über den Betrag.
Betreuungsunterhalt
Er wird konkret gerechnet (BGE 144 III 377) und ist der Posten, bei dem Selbstgerechnetes am häufigsten danebenliegt.
Der Weg dorthin ist derselbe wie bei allem, was Geld kostet: erst verstehen, dann beraten lassen. Eine kostenlose Ersteinschätzung nach Schweizer Recht sortiert deinen Fall vorab, und über die App findest du Kanzleien in deiner Nähe. In der Beratung geht es dann um deine offenen Punkte statt um Grundlagen — ein Falldokument hilft dir, Sachverhalt, Unterlagen und Fragen zusammenzuhalten.
FAQ
Häufige Fragen zur Scheidung in der Schweiz
Wie lange dauert eine Scheidung in der Schweiz?
Eine Zahl dazu steht weder im ZGB noch in der ZPO, und wir nennen deshalb keine. Was das Gesetz vorgibt, sind die Stationen: die gemeinsame Eingabe, die Anhörung beider Ehegatten — getrennt und zusammen, nötigenfalls in mehreren Sitzungen (Art. 111 ZGB) — und das Urteil, mit dem das Gericht die Vereinbarung genehmigt (Art. 288 Abs. 1 ZPO). Wie schnell das geht, hängt vom Gericht und davon ab, ob eure Vereinbarung vollständig ist.
Können wir uns gemeinsam scheiden lassen?
Ja, und das ist der Regelweg bei Einigkeit. Ihr verlangt gemeinsam die Scheidung und legt eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen samt Belegen und gemeinsamen Anträgen zu den Kindern vor (Art. 111 ZGB). Eine Trennungsfrist braucht es dafür nicht. Seid ihr euch nur teilweise einig, geht auch das gemeinsam: Nach Art. 112 ZGB beurteilt das Gericht nur die Punkte, über die ihr euch nicht einigt.
Was kostet eine Scheidung in der Schweiz?
Es gibt keine Schweizer Einheitsgebühr. Art. 96 Abs. 1 ZPO überlässt die Tarife den Kantonen, und die rechnen unterschiedlich: Zürich bemisst die Scheidung als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit mit in der Regel CHF 300 bis CHF 13'000 und ermässigt bei umfassender Einigung bis zur Hälfte, Bern rechnet in 600 bis 12'000 Taxpunkten zu je einem Franken, Aargau setzt CHF 500 bis CHF 10'000 an. Dazu kommen die Parteientschädigung und die eigenen Anwaltskosten.
Wird die Pensionskasse bei der Scheidung geteilt?
Ja. Die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden ausgeglichen (Art. 122 ZGB), und zwar hälftig — samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Abweichen dürft ihr nur, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt (Art. 124b Abs. 1 ZGB).
Wie werden Alimente berechnet?
Nicht nach einer Tabelle. Das Bundesgericht hat die zweistufig-konkrete Methode für verbindlich erklärt und die Verwendung von Tabellen sowie abstrakte Quotenmethoden ausdrücklich für unzulässig (BGE 147 III 265, E. 6.4 und 6.6). Gerechnet wird konkret: Bedarf und Leistungsfähigkeit, dann die Verteilung des Überschusses. Der Betreuungsunterhalt folgt der Lebenshaltungskosten-Methode (BGE 144 III 377).
Was bedeutet Errungenschaftsbeteiligung?
Sie ist der ordentliche Güterstand, solange ihr nichts anderes vereinbart habt (Art. 181 ZGB). Jeder Ehegatte hat Eigengut und Errungenschaft (Art. 196 ZGB): Was während der Ehe entgeltlich erworben wurde, ist Errungenschaft, was jemand mitbrachte oder geerbt hat, bleibt Eigengut (Art. 197 und 198 ZGB). Geteilt wird am Ende nicht das Vermögen, sondern der Vorschlag — jedem steht die Hälfte des Vorschlags des anderen zu (Art. 215 Abs. 1 ZGB).
Brauche ich für die Scheidung einen Anwalt?
Das Gesetz schreibt für das gemeinsame Begehren keine Vertretung vor. Wirtschaftlich entscheidend sind aber genau die Punkte, die sich später kaum korrigieren lassen: eine Abweichung beim Vorsorgeausgleich (Art. 124b ZGB), die güterrechtliche Auseinandersetzung und der Betreuungsunterhalt. Reicht das Geld dafür nicht, gibt es die unentgeltliche Rechtspflege — sie kann den Beistand schon zur Vorbereitung des Prozesses umfassen (Art. 118 Abs. 1 ZPO).
Transparenz
Rechtsgrundlagen und Quellen
- Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), Stand 1. Juli 2026 — gemeinsames Begehren Art. 111, Teileinigung Art. 112, Klage nach zwei Jahren Art. 114, Unzumutbarkeit Art. 115, Vorsorgeausgleich Art. 122–124b, nachehelicher Unterhalt Art. 125, Kinderbelange Art. 133, Eheschutz Art. 175 f., Güterrecht Art. 181, 196–198, 204, 207 f., 215, Kindesunterhalt Art. 276, 276a, 285, 285a, elterliche Sorge Art. 296, 298: Volltext auf Fedlex
- Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), Stand 1. Juli 2026 — Prozesskosten Art. 95 f., Kostenvorschuss Art. 98, Liquidation Art. 111, unentgeltliche Rechtspflege Art. 117–119, kein Schlichtungsverfahren Art. 198 lit. c, Inhalt der gemeinsamen Eingabe Art. 285, Anhörung und Genehmigung Art. 287 f., Klage ohne Begründung Art. 290, Einigungsverhandlung Art. 291: Volltext auf Fedlex
- Bundesverfassung (BV, SR 101) — Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, Art. 29 Abs. 3: Volltext auf Fedlex
- BGE 147 III 265 (5A_311/2019 vom 11. November 2020) — zweistufig-konkrete Methode verbindlich, Tabellen und Quotenmethoden unzulässig: Entscheid auf bger.ch
- BGE 144 III 377 (5A_454/2017 vom 17. Mai 2018) — Lebenshaltungskosten-Methode beim Betreuungsunterhalt: Entscheid auf bger.ch
- Kanton Zürich — Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11), § 5 und § 6: Erlass in der Zürcher Gesetzessammlung
- Kanton Bern — Verfahrenskostendekret (VKD, BSG 161.12), Art. 4, 5 und 41: Erlass in der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung
- Kanton Aargau — Gebührendekret (GebührD, SAR 662.110), § 7. Achtung beim Weitersuchen: Das frühere Verfahrenskostendekret SAR 221.150 ist seit dem 1. Juli 2024 ausser Kraft: Erlass in der Aargauer Gesetzessammlung
Stand: September 2026. Diese Seite gibt einen Überblick über die Rechtslage in der Schweiz und ersetzt keine anwaltliche Prüfung deines Falls. Gerade beim Vorsorgeausgleich und beim Güterrecht lohnt es sich, vor dem Unterschreiben zu fragen — die Vereinbarung wirkt weit über den Gerichtstermin hinaus.