Für Anwältinnen, Anwälte, Rechtsabteilungen und Verwaltungen

KI für Juristen in der Schweiz:
Schweizer Rechtsquellen gezielt recherchieren

Ordnen Sie eine Rechtsfrage mit Artikeln aus OR, ZGB, ZPO und SchKG ein.
Vergleichen Sie den Einsatz mit RechtsKI, Silex und bestehenden Rechercheangeboten – einschliesslich Quellenprüfung und Berufsgeheimnis.

✓ Artikel aus OR, ZGB, ZPO und SchKG mit Gesetzestext im Chat
✓ Kostenloser Einstieg, kein Abo nötig
Juristin am Arbeitsplatz mit aufgeschlagenem Gesetzbuch und Smartphone, ruhiges Tageslicht

Die kurze Antwort

KI für Juristen in der Schweiz kann bei der Erstrecherche, der Strukturierung einer Rechtsfrage und dem Auffinden von Rechtsgrundlagen unterstützen. Prüfen Sie die Schweizer Quellenabdeckung, zitierte Fundstellen, Kosten und Datenbearbeitung. Bei AnwaltGuru können Sie den fachlichen Modus ohne Abo-Zwang testen; die rechtliche Bewertung und die Prüfung am Original bleiben bei Ihnen.

Legal Tech Schweiz

RechtsKI, Silex und Rechercheangebote einordnen

Vergleichen Sie Werkzeuge anhand Ihres Rechercheauftrags: Benötigen Sie Gesetzestexte, Rechtsprechung, Kommentare oder eine erste strukturierte Einordnung? RechtsKI richtet sich laut eigener Website an Schweizer Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Unternehmen und Privatpersonen. Silex bietet nach eigener Darstellung Legal AI für die Schweizer Anwaltschaft. Weblaw bündelt mit Lawsearch Rechtsrecherche und KI-Funktionen. Daneben stehen Rechercheangebote wie Legalis und Swisslex.

  • Legalis – aktuelle Produktbeschreibung und Konditionen beim Anbieter
  • Swisslex – aktuelle Produktbeschreibung und Konditionen beim Anbieter
  • Weblaw / Lawsearch – aktuelle Produktbeschreibung und Konditionen beim Anbieter
  • RechtsKI – aktuelle Produktbeschreibung und Konditionen beim Anbieter
  • Silex Legal – aktuelle Produktbeschreibung und Konditionen beim Anbieter

Die Auswahl ist keine Rangliste. Prüfen Sie bei jedem Anbieter die Abdeckung Ihrer Rechtsgebiete, den Zugang zur benötigten Literatur, Fundstellenkontrolle, Datenbearbeitung und Vertragsbedingungen. Die genannten Anbieterangaben wurden am 22. September 2026 für RechtsKI, Silex und Weblaw auf ihren Websites abgeglichen; ein vollständiger Funktions- oder Preisvergleich ist damit nicht verbunden.

AnwaltGuru setzt bei der Erstrecherche an: eine Frage in natürlicher Sprache, Schweizer Gesetzesartikel mit Text in der Anwendung und eine strukturierte Einordnung. Der fachliche Einstieg lässt sich kostenlos testen. Eine vollständige Literatur- oder Rechtsprechungsrecherche ist damit nicht abgedeckt.

Quellenprüfung

Ein Rechercheergebnis in drei Schritten prüfen

  1. Rechtsordnung und Fassung: Prüfen Sie Erlass, Artikelnummer und massgeblichen zeitlichen Stand in der amtlichen Quelle.
  2. Aussage und Kontext: Lesen Sie die genannte Bestimmung oder Erwägung im Zusammenhang. Kontrollieren Sie, ob sie den behaupteten Sachverhalt tatsächlich trägt.
  3. Vollständigkeit: Ergänzen Sie je nach Auftrag kantonales Recht, weitere Entscheide und Kommentarliteratur. Ein einzelner Treffer belegt keine vollständige Recherche.

Für Bundesrecht steht Fedlex zur Verfügung; für Rechtsprechung sind die Originalentscheidungen des Bundesgerichts beziehungsweise der kantonalen Gerichte massgeblich. Dokumentieren Sie, welche Fundstellen Sie selbst geprüft haben.

Berufsrecht und Datenschutz

Art. 321 StGB und Art. 13 BGFA als Auswahlkriterium

Sechs Fragen, die vor dem ersten Prompt beantwortet sein sollten — jede an eine Norm gebunden.

Der Schweizer Massstab ist schärfer, als er in der Diskussion oft erscheint: Das Berufsgeheimnis ist hier nicht bloss eine Standespflicht, sondern eine Strafnorm. Wer ein Werkzeug auswählt, beantwortet deshalb zuerst sechs Fragen — und keine davon betrifft den Funktionsumfang.

Frage vor dem ersten Prompt Norm Was eine ausreichende Antwort enthält
Was passiert mit dem, was ich eingebe? Art. 13 Abs. 1 BGFA · Art. 321 Ziff. 1 StGB Das Berufsgeheimnis gilt zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann. Seine Verletzung ist ein Antragsdelikt mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Solange die Weitergabe an ein Werkzeug nicht schriftlich geregelt ist, gehören mandatsbezogene Angaben nicht in den Prompt — abstrakte, anonymisierte Fragen sind davon nicht betroffen.
In welches Land gehen die Daten? Art. 16 Abs. 1 DSG · Anhang 1 DSV Die Bekanntgabe ins Ausland ist zulässig, wenn der Bundesrat für den Empfängerstaat einen angemessenen Schutz festgestellt hat. Anhang 1 der Datenschutzverordnung führt Deutschland an erster Stelle; alle EU- und EWR-Staaten stehen einzeln darin. Für die USA gilt die Liste nur für Organisationen, die nach dem Datenschutzrahmen Schweiz–USA zertifiziert sind.
Und wenn der Staat nicht auf der Liste steht? Art. 16 Abs. 2 lit. a–e DSG Dann braucht es eines von fünf Instrumenten, etwa Datenschutzklauseln in einem Vertrag, die dem EDÖB vorgängig mitgeteilt wurden, oder vom EDÖB genehmigte Standarddatenschutzklauseln. Diese Frage betrifft ausdrücklich auch jeden Unteranbieter, den das Werkzeug im Hintergrund einsetzt.
Muss ich meine Klientschaft informieren? Art. 19 Abs. 1, 2 und 4 DSG Mitzuteilen sind mindestens Identität und Kontaktdaten der verantwortlichen Person, der Bearbeitungszweck und gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger. Gehen Personendaten ins Ausland, ist zusätzlich der Empfängerstaat zu nennen — nicht „ein Rechenzentrum in Europa", sondern der Staat.
Gilt das Schweizer Recht überhaupt für einen Anbieter im Ausland? Art. 3 Abs. 1 DSG · Art. 14 Abs. 1 lit. a–d DSG Ja. Das Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden. Eine Vertretung in der Schweiz muss ein ausländischer Anbieter dagegen nur bezeichnen, wenn alle vier Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 DSG zusammentreffen — darunter eine umfangreiche, regelmässige Bearbeitung mit hohem Risiko für die Persönlichkeit.
Was, wenn es schiefgeht? Art. 49 Abs. 1 · Art. 51 Abs. 1 und 2 · Art. 61 lit. a DSG Aufsichtsbehörde ist der EDÖB. Er eröffnet von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung und kann verfügen, dass eine Bearbeitung angepasst, unterbrochen oder abgebrochen wird und Daten gelöscht werden; die Bekanntgabe ins Ausland kann er aufschieben oder untersagen. Die Strafnorm richtet sich gegen die verantwortliche natürliche Person: Busse bis CHF 250'000, auf Antrag und nur bei Vorsatz.

Zwei Punkte, die in dieser Aufstellung leicht untergehen. Erstens schützt das revidierte Datenschutzgesetz nur noch Personendaten natürlicher Personen (Art. 2 Abs. 1 DSG) — Daten juristischer Personen fallen anders als unter dem alten Recht nicht mehr darunter. Für eine Rechtsabteilung verschiebt das die Prüfung: Nicht jede Vertragsakte ist eine Datenschutzfrage, aber jede Personalie ist eine. Zweitens steht Ihrer Klientschaft das Auskunftsrecht nach Art. 25 DSG zu — kostenlos, in der Regel innerhalb von 30 Tagen, und darauf verzichten kann niemand im Voraus (Art. 25 Abs. 5 und 6 DSG). Wer die Auskunft verweigert, muss angeben, weshalb (Art. 26 Abs. 4 DSG); Art. 26 Abs. 1 DSG nennt den Schutz eines Berufsgeheimnisses ausdrücklich als möglichen Grund.

Und der Punkt, den kein Werkzeug übernimmt: die Haftung. Ihre Berufshaftpflicht muss nach Art. 12 lit. f BGFA mindestens eine Million Franken pro Jahr decken. Ein Rechercheergebnis deckt nichts. Die Verantwortung für jede juristische Aussage bleibt dort, wo sie versichert ist.

Funktionsweise

Vom Sachverhalt zur einschlägigen Bestimmung

Was das System tut — und in welcher Form Sie das Ergebnis bekommen.

Sie schildern einen Sachverhalt in natürlicher Sprache, ohne Suchsyntax und ohne Vorauswahl des Rechtsgebiets. Das System ordnet ihn nach Schweizer Recht ein und nennt die einschlägigen Artikel aus OR, ZGB, ZPO und SchKG — mit Artikelnummer und Gesetzestext direkt im Chat. Der Gesetzestext öffnet sich dabei in einem Blatt innerhalb der Anwendung; eine Verlinkung nach Fedlex ist damit nicht verbunden, und wir versprechen sie auch nicht. Wo Rechtsprechung vorliegt, wird sie genannt — teils kantonale Entscheide, teils Bundesgericht.

Der fachliche Einstieg verwendet juristische Terminologie und richtet die Antwort auf Ihre Recherchefrage aus. Testen Sie ihn zunächst mit einer abstrakten Frage, deren Ergebnis Sie selbst beurteilen können. So prüfen Sie, ob Quellenauswahl, Struktur und Detailgrad für Ihren Arbeitsablauf passen.

Stellen Sie eine abstrakte Frage aus Ihrer Praxis — etwa: „Welche Frist gilt für die Anfechtung einer Kündigung des Mietverhältnisses, und wo ist sie einzureichen?" Der fachliche Chat startet ohne Anmeldung.

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Zuständigkeit

Bund oder Kanton — was hier wo entschieden wird

Kurz, weil es für Berufsträger eine Selbstverständlichkeit ist. Aber es ist die Achse, an der sich Schweizer Recht von jedem Nachbarsystem unterscheidet.

Bundesrecht ist der Massstab, kantonal ist die Aufsicht. Das Berufsgeheimnis (Art. 13 BGFA, Art. 321 StGB) und das Datenschutzgesetz gelten schweizweit einheitlich. Die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte führt dagegen jeder Kanton selbst (Art. 5 und Art. 14 BGFA) — mit einer Konsequenz, die dabei gern übersehen wird: Eine Disziplinarmassnahme wird kantonal angeordnet, ein befristetes Berufsausübungsverbot wirkt aber gesamtschweizerisch (Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 BGFA). Der Sanktionsrahmen reicht von der Verwarnung über eine Busse bis CHF 20’000 bis zum dauernden Verbot; das befristete Verbot gilt für längstens zwei Jahre.

Für den Datenschutz verläuft die Linie anders: Der EDÖB beaufsichtigt die bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften (Art. 4 Abs. 1 DSG). Wer in einer kantonalen oder kommunalen Verwaltung arbeitet, misst dieselbe Frage deshalb zusätzlich am kantonalen Datenschutzrecht mit eigener Aufsicht — eine Einschätzung, die auf Bundesebene trägt, trägt dort nicht automatisch.

Und für die eigene Aussendarstellung: Wenn Sie den Einsatz von KI gegenüber der Klientschaft oder in der Akquisition kommunizieren, bleibt Art. 12 lit. d BGFA der Rahmen — Werbung ist zulässig, „solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht".

Einsatzbild

Vier Ausgangslagen, vier verschiedene Fragen

Einzelkanzlei und kleine Kanzlei

Ihr Engpass ist nicht die Datenbank, sondern die Breite: Ein Mandat aus einem Rechtsgebiet ausserhalb des Schwerpunkts kostet unverhältnismässig viel Zeit im Einstieg. Hier zählt, dass ein Werkzeug ohne Rahmenvertrag, ohne Mindestlizenz und ohne Einführungsprojekt nutzbar ist — und dass Sie es fallweise einsetzen können, ohne eine Fixkostenposition zu schaffen.

Mittlere Kanzlei

Sobald mehrere Personen dasselbe Werkzeug nutzen, ist die Frage keine der Auswahl mehr, sondern eine der Organisation: Welche Anwendungen sind freigegeben, welche Angaben gehören nie in einen Prompt, wer entscheidet über neue Werkzeuge. Das Prüfraster oben ist als Grundlage einer solchen internen Regelung gedacht — mit den Normen daneben, damit die Regelung begründet ist und nicht bloss angeordnet.

Rechtsabteilung

Für Sie ist Art. 3 Abs. 1 DSG der wichtigste Satz des ganzen Erlasses: Das Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden. Ein Anbieter ohne Sitz in der Schweiz ist also nicht ausserhalb des Massstabs — er ist nur schwerer greifbar. Ob er zusätzlich eine Vertretung in der Schweiz bezeichnen muss, entscheidet Art. 14 Abs. 1 DSG mit vier kumulativen Voraussetzungen.

Öffentliche Verwaltung

Der EDÖB beaufsichtigt die bundesrechtlichen Vorschriften (Art. 4 Abs. 1 DSG). Auf kantonaler und kommunaler Ebene gilt das jeweilige kantonale Datenschutzrecht mit eigener Aufsicht. Wer dort ein Werkzeug einführt, prüft deshalb zwei Ebenen — und findet die Antwort für die zweite nicht in diesem Text, sondern in der Gesetzessammlung des eigenen Kantons.

Grenzen

Wo Anwalt GURU nicht das richtige Werkzeug ist

Diese Liste steht hier, weil sie zur Sache gehört — nicht ins Kleingedruckte.

Dafür geeignet

  • abstrakte, anonymisierte Erstrecherche zu einer Frage des Schweizer Rechts
  • schneller Einstieg in ein Rechtsgebiet ausserhalb des Schwerpunkts
  • Auffinden der einschlägigen Bestimmungen als Startpunkt einer Prüfung
  • Gegencheck einer bereits entwickelten Argumentationslinie
  • Einordnung, ob eine Frage überhaupt eine vertiefte Recherche rechtfertigt

Dafür nicht

  • Kommentarliteratur und Verlagsinhalte — dafür stehen die etablierten Rechtsdatenbanken
  • eine vollständige Abdeckung der kantonalen und eidgenössischen Rechtsprechung
  • Vertragsanalyse und Vertragsautomation im Kanzleiablauf
  • mandatsbezogene Angaben ohne schriftlich geregelte Bearbeitung
  • die ungeprüfte Übernahme einer Fundstelle in eine Rechtsschrift

Für vertiefte Auslegung bleibt ergänzende Recherche erforderlich. AnwaltGuru stellt keine Kommentarliteratur bereit und garantiert keine vollständige Abdeckung der Rechtsprechung. Wenn der Auftrag dies verlangt, ergänzen Sie die gefundenen Quellen durch die Literatur und weitere Originalentscheidungen.

FAQ

Häufige Fragen zu KI für Juristen in der Schweiz

Welche Rechtsquellen deckt Anwalt GURU für die Schweiz ab?

Das System sucht in den Bundesgesetzen und nennt die einschlägigen Artikel aus OR, ZGB, ZPO und SchKG mit Artikelnummer und Gesetzestext direkt im Chat. Wo Rechtsprechung vorliegt, wird sie genannt — teils kantonale Entscheide, teils Bundesgericht. Eine vollständige Abdeckung der Judikatur ist damit ausdrücklich nicht gemeint: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass zu jeder Frage ein Entscheid gefunden wird. Kommentarliteratur ist nicht enthalten.

Wie verhält sich der Einsatz zum Berufsgeheimnis?

Das Berufsgeheimnis nach Art. 13 Abs. 1 BGFA gilt zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann; die Verletzung ist nach Art. 321 Ziff. 1 StGB ein Antragsdelikt mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Massstab ist damit strafrechtlich, nicht bloss standesrechtlich. Praktische Folge: Solange die Bearbeitung durch ein Werkzeug nicht schriftlich geregelt ist, gehören mandatsbezogene Angaben nicht in den Prompt. Für abstrakte, anonymisierte Fragen — die Einordnung einer Rechtsfrage, das Auffinden der einschlägigen Bestimmungen, der Gegencheck einer Argumentationslinie — stellt sich diese Frage nicht.

Wo werden die Daten bearbeitet?

Die massgeblichen Angaben zu Speicherorten, KI-Verarbeitung und eingesetzten Dienstleistern stehen in unserer Datenschutzerklärung. Prüfen Sie diese Angaben und die vertraglichen Bedingungen vor dem Einsatz mit Mandatsdaten. Ein Speicherort allein beantwortet die Anforderungen an Berufsgeheimnis und Datenschutz nicht.

Gibt es Mindestlizenzen oder eine Mindestlaufzeit?

Nein. Es gibt keine Mindestzahl an Lizenzen, keine Mindestlaufzeit und keinen Rahmenvertrag, den Sie vorher unterschreiben müssten; ein Abo ist nicht nötig, für Vielnutzer gibt es optionale, monatlich kündbare Monatsabos mit 200 oder 400 Fragen pro Monat. Die ersten Fragen sind gratis und ohne Anmeldung, danach brauchen Sie ein Konto oder die App. Beträge nennen wir auf dieser Seite bewusst nicht: Der Web-Checkout rechnet in Euro ab, und massgeblich ist der Betrag, den Sie unmittelbar vor dem Kauf sehen.

Ersetzt das eine Rechtsdatenbank wie Swisslex oder Legalis?

Nein, und diese Antwort ist nicht bescheiden gemeint, sondern präzise. Die etablierten Schweizer Rechtsdatenbanken tragen die Literatur- und Kommentarebene über dem Gesetzestext; ein System, das auf Gesetzen und Entscheiden aufsetzt, kann die herrschende Lehre zu einer Streitfrage nicht liefern. Anwalt GURU verkürzt den Weg von der Frage zur einschlägigen Bestimmung — der Weg von dort zur belastbaren Auslegung bleibt derselbe.

Wie zitierfähig sind die Ergebnisse?

Behandeln Sie jedes Ergebnis als Rechercheergebnis, nicht als Fundstellenbeleg. Der Chat zeigt Artikelnummer und Gesetzestext in einem Blatt innerhalb der Anwendung an; er verlinkt nicht nach Fedlex. Die verbindliche Fassung steht in der Systematischen Rechtssammlung des Bundes, und dorthin gehört jede Fundstelle, bevor sie in eine Rechtsschrift wandert — samt der Prüfung, ob ein zitierter Entscheid tatsächlich das behauptete Thema betrifft und von welchem Gericht er stammt.

Quellen & rechtliche Grundlagen

Stand: 3. September 2026. Diese Seite gibt einen Überblick über den Schweizer Markt für juristische KI-Werkzeuge und über die berufs- und datenschutzrechtlichen Fragen, die vor ihrem Einsatz stehen. Anwalt GURU ist keine Anwaltskanzlei und übernimmt keine Parteivertretung vor Gericht. Funktionsumfang und Konditionen der genannten Anbieter ändern sich; massgeblich ist stets die Angabe des jeweiligen Anbieters zum Zeitpunkt Ihrer Anfrage. Für die berufsrechtliche Beurteilung eines konkreten Einsatzes ist die Aufsichtsbehörde Ihres Kantons die zuständige Stelle. Wer wir sind und wie diese Seiten entstehen, steht unter Über uns; die Angaben zur Datenbearbeitung stehen in der Datenschutzerklärung.

Ihre Rechtsfrage, strukturiert recherchiert.
Die Bewertung bleibt bei Ihnen.

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Prüfen Sie die genannten Artikel und Entscheidungen am Original. Kostenloser Einstieg, kein Abo nötig.

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